Anlage
z. RdErl. d. MGSFF v. 3.7.2003
Geschäftsordnung des Landesfachbeirats
für den Rettungsdienst
§ 1
Vorsitz, Geschäftsführung
Den
Vorsitz im Landesfachbeirat führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des für
das Rettungswesen zuständigen Ministeriums. Es nimmt auch die Geschäftsführung
des Landesfachbeirats und seiner Ausschüsse wahr.
§ 2
Sitzungen
(1)
Der Landesfachbeirat wird zu seinen Sitzungen vom Ministerium einberufen, wenn
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten sind. Es zieht für Fragen,
deren Beratung einer besonderen Fachkunde bedarf, andere fachkundige Personen
hinzu (§ 16 Abs. 2 RettG NRW).
(2)
Die Mitglieder können Vorschläge für die Tagesordnung machen. Sie sind dem
Ministerium spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich
mitzuteilen. Das Ministerium stellt die Tagesordnung auf und leitet sie den
Mitgliedern mit den Beratungsunterlagen spätestens zwei Wochen vor dem
Sitzungstermin zu.
(3)
Zu Beginn jeder Sitzung ist über die Tagesordnung Beschluss zu fassen.
§ 3
Vertretung
Ist
ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es seine
Vertretung und das Ministerium rechtzeitig zu unterrichten.
§ 4
Arbeitsausschüsse
Der
Landesfachbeirat kann für bestimmte Aufgaben aus seinen Mitgliedern Arbeitsausschüsse
bilden. Er bestimmt deren Vorsitz. Zu den Sitzungen der Arbeitsausschüsse
können andere fachkundige Personen zugezogen werden. Die Arbeitsausschüsse
haben dem Landesfachbeirat ihre Beratungsergebnisse vorzulegen.
§ 5
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
Vertraulichkeit
(1)
Die Sitzungen des Landesfachbeirats und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2)
Die den Mitgliedern zugänglich gemachten Unterlagen und Niederschriften sowie
die Beratungen und deren Ergebnisse sind vertraulich zu behandeln. Soweit
andere fachkundige Personen zu den Sitzungen zugezogen werden, sind sie zu
einer vertraulichen Behandlung im Sinne des Satzes l zu verpflichten.
§ 6
Niederschriften
Über
den wesentlichen Inhalt der Beratung sind Niederschriften anzufertigen,, die
den Mitgliedern übersandt werden. Einwendungen gegen eine Niederschrift sind
schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Versendung zu erheben.