Anlage 5
(zu § 15 Abs. 1,
§ 16,
§ 19 Abs. 2)

Prüfungsfächer

1. Die im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung zu stellenden Aufgaben sind den folgenden Stoffgebieten zu entnehmen:

Taktik und Führung

Wissenschaftliche Grundlagen des Brandschutzes

Recht und Verwaltung

Technik

Einsatzlehre

Vorbeugender Brandschutz

Fernmeldewesen

2. Der praktische Teil der Prüfung umfaßt:

Planspiel

Innerhalb von Planspielen soll der Anwärter mehrere Teilgebiete des Führungsvorganges behandeln. Die Dauer soll 30 Minuten nicht übersteigen.

3. Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung bezieht sich auf 3 der folgenden Stoffgebiete:

Taktik und Führung

Wissenschaftliche Grundlagen des Brandschutzes

Recht und Verwaltung

Technik

Einsatzlehre

Vorbeugender Brandschutz

Fernmeldewesen