Anlage
(Stand: RdErl. v. 19.01.2017)

Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen
für Fördermaßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 der Förderrichtlinien

 

1
Allgemeines

1.1
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Die zuständige Bewilligungsbehörde (§ 3 WFNG NRW) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.2
Neben der Förderung nach den Nummern 1-5 dieser Richtlinien können die wohnungswirtschaftlichen Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eingesetzt werden. Die Summe der Fördermittel darf die Summe der Gesamtkosten für die geförderten Maßnahmen/Einzelmaßnahmen abzüglich des Eigenleistungsanteils gem. Nummer 2.3 dieser Anlage nicht übersteigen. Die Kombination von Förderungen nach diesen Richtlinien mit Förderungen gemäß Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), abgesehen von Nummer 6 WFB, ist ausgeschlossen. Maßnahmen nach Nr. 1 dieser Förderrichtlinien können nur mit Maßnahmen nach Nr. 3 und 5 kombiniert werden, sofern sie nicht deckungsgleich sind. Maßnahmen nach Nr. 2 und 4 dürfen nicht mit weiteren Maßnahmen nach diesen Richtlinien kombiniert werden.

1.3
Bei Fördermaßnahmen nach den Nummern 2, 3 und 5 der Förderrichtlinien gehen im Falle eines Eigentümerwechsels die Rechte und Pflichten aus der Förderzusage auf den Rechtsnachfolger über (§ 10 Absatz 8 WFNG NRW). Bei Fördermaßnahmen nach Nrn. 1 und 4 hat der Fördernehmer im Falle des Eigentümerwechsels die Rechte und Pflichten aus der Förderzusage auf den jeweiligen Rechtsnachfolger in geeigneter Weise zu übertragen.

 

2
Förderempfängerin bzw. Förderempfänger

2.1
Die Förderung wird natürlichen und juristischen Personen als Eigentümerin/Eigentümer, als Erbbauberechtigte oder als sonstige dinglich Verfügungsberechtigte gewährt.

2.2
Die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger muss die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 WFNG NRW erfüllen. Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen haben die Bewilligungsbehörden die Entscheidung der NRW.BANK anzufordern und diese als ihre Entscheidung zu verwenden. Soweit die NRW.BANK die persönlichen Voraussetzungen nicht oder nur mit weiteren Auflagen oder Bedingungen bestätigt, hat die Bewilligungsbehörde auch deren Begründung in ihren Bescheid aufzunehmen. Bei Eigentumsmaßnahmen (Gebäude mit nicht mehr als zwei Einheiten) kann die Bewilligungsbehörde unabhängig von der Höhe des Darlehens die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit in der Regel unterstellen, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen gesichert und die Tragbarkeit der Belastung gewährleistet erscheint. Zum Nachweis der Tragbarkeitsbelastung können die Regelungen nach Nummer 5.7 WFB analog angewendet werden.

2.3
Die Bewilligung von Fördermitteln nach den Nummern 1-5 dieser Richtlinien setzt voraus, dass die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger einen Eigenleistungsanteil an den geförderten Bau- und Baunebenkosten von

- 20 v. H. bei der Förderung von Mietwohnungen und Pflegewohnplätzen und
- 15 v. H. bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum erbringt.

2.4
Die Fördervoraussetzung nach Nr. 4.2.2 (Selbstnutzung) ist spätestens vor Auszahlung der letzten Darlehensrate durch Vorlage der Meldebescheinigung nachzuweisen.

 

3
Förderantrag

3.1
Förderanträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsmusters und Beifügung der darin verlangten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde oder der Gemeindeverwaltung des Bauortes einzureichen, die die Anträge ggf. unverzüglich an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.

3.2
Die voraussichtlichen Kosten der beantragten Fördermaßnahmen sind durch Kostenvoranschläge oder in Form einer qualifizierten Kostenaufstellung anzugeben. Die Bewilligungsbehörde prüft ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Angemessenheit.

Bei Fördermaßnahmen nach Nr. 2 der Richtlinien gelten die Bescheide zur Feststellung und Festsetzung anerkennungsfähiger Aufwendungen gem. §§ 11 und 12 APG DVO NRW als Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und der Angemessenheit der Baukosten.

3.3
Die Bewilligungsbehörde holt - soweit erforderlich - die Stellungnahme der Gemeinde in städtebaulicher Hinsicht ein. Bei Gebäuden, die Denkmäler sind oder in Denkmalbereichen liegen, ist dem Förderantrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der unteren Denkmalbehörde beizufügen. Bei Fördermaßnahmen nach Nr. 4 der Förderrichtlinien sind dem Förderantrag die Nachweise gem. Nr. 4.2.2 Ziffern 2 bis 4 beizufügen.

3.4
Die Bewilligungsbehörde hat das Objekt im Rahmen der Antragsprüfung zu besichtigen.

3.5
Die Bewilligungsbehörde kann in einen Maßnahmebeginn vor Erteilung der Förderzusage einwilligen, wenn ihr ein ausreichender Bewilligungsrahmen zur Verfügung steht und wenn der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der wesentlichsten Fördervoraussetzungen einschließlich der Sicherung der Gesamtfinanzierung geführt ist. Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen und muss den Hinweis enthalten, dass die Einwilligung keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Mittel begründet.

3.6
Es werden keine Maßnahmen gefördert,
3.6.1
mit denen schon begonnen worden ist (Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- oder Liefervertrags) oder
3.6.2
die an Wohngebäuden durchgeführt werden sollen, für die ein Bewilligungsbescheid bzw. eine Förderzusage innerhalb der letzten fünf Jahre bereits erteilt, dann aber zurückgegeben worden ist oder
3.6.3
denen planungs- oder baurechtliche Belange entgegenstehen oder
3.6.4
die an Wohngebäuden mit Missständen oder Mängeln im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen werden sollen, wenn diese nicht durch die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zeitgleich behoben werden oder
3.6.5
wenn die am Baugrundstück vor der Durchführung der Maßnahme dinglich gesicherten Verbindlichkeiten (Darlehensrestschuld) den Wert des Baugrundstücks und der verwendeten Bauteile überschreiten. Dies gilt für Maßnahmen, bei denen eine dingliche Sicherstellung vorgesehen ist.

 

4
Förderzusage, Benachrichtigungs- und Auskunftspflichten der Bewilligungsbehörde

4.1
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch Verwaltungsakt in Gestalt der Förderzusage nach vorgeschriebenem Muster. Es ist unzulässig, über einen Antrag auf Förderung nur zu einem Teil zu entscheiden oder eine Förderzusage unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall von Maßnahmen der NRW.BANK gemäß § 12  WFNG NRW oder Beanstandungen durch andere Prüfungsorgane zu erteilen. Die Förderzusage sowie Rücknahme, Widerruf, Änderung oder Ergänzung einer Förderzusage sind mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

4.2
Die Förderzusagen nach Nummer 5 dieser Richtlinien müssen einen Vorbehalt zu Gunsten der berechtigten Zielgruppen enthalten und Wohnungen, für die der Vorbehalt gelten soll, nach ihrer Lage im Gebäude bezeichnen.

4.3
Die Bewilligungsbehörde unterrichtet die NRW.BANK über die Förderzusage innerhalb von acht Tagen durch Übersendung einer Ausfertigung der Förderzusage und einer Abschrift des Antrages. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält von der Bewilligungsbehörde ein Formular für die Anzeige der Fertigstellung.

4.4
Vorlageschlusstermin für die geprüften Anträge eines Kalenderjahres bei der NRW.BANK ist der 1. Dezember.

4.5
In den Fällen der Förderung von Gebietskörperschaften oder Wohnungsunternehmen, die in § 10 Absatz 2 WFNG NRW benannt sind, beantragt die Bewilligungsbehörde die Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Beifügung des Förderantrages nebst Unterlagen und der Entscheidung mit Begründung (Nr. 4.3). Die Zustimmungsentscheidung trifft die Aufsichtsbehörde durch schriftlichen Bescheid.

4.6
Die Förderzusage wird unwirksam, wenn die Maßnahmen nicht spätestens 36 Monate nach Erteilung der Förderzusage abgeschlossen sind. Bei Maßnahmen nach Nr. 2 der Förderrichtlinien beträgt diese Frist 48 Monate. Die verlängerte Frist gilt auch bei den größeren Bauvorhaben nach Nr. 1 der Förderrichtlinien i. S. v. Nummer 5.2 Satz 4 der Anlage.

4.7
Rücknahme, Widerruf, Änderung oder Ergänzung einer Förderzusage sind der NRW.BANK durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Aus Förderzusagen früherer Kalenderjahre freigewordene Mittel stehen nicht für eine erneute Förderung zur Verfügung. Mit Ausnahme der nach diesen Bestimmungen vorgesehenen Darlehenskürzungen sind Rücknahme und Widerruf ausgeschlossen, wenn der Darlehensvertrag abgeschlossen und das Darlehen wenigstens teilweise ausgezahlt worden ist; stattdessen hat die Bewilligungsbehörde die NRW.BANK über den Rücknahme- oder Widerrufsgrund im Hinblick auf eine Kündigung des Darlehensvertrages zu unterrichten.

4.8
Auf Verlangen gibt die Bewilligungsbehörde der NRW.BANK Auskünfte über Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Überprüfung nach § 12 WFNG NRW von Bedeutung sein können, und legt die Bewilligungsakten vor.

4.9
In die Förderzusage ist folgender Hinweis aufzunehmen: „Die Förderzusage wird unter Hinweis auf den Beschluss der EU-Kommission vom 20.12.2011 (2012/21EU) erteilt. Nach den Regeln des sogenannten Almunia-Pakets ist die Soziale Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen einschließlich ihrer Förderprogramme als Teil der Daseinsvorsorge beihilfe-rechtlich zulässig und von einer vorherigen Notifizierung bei der Kommission freigestellt."

 

5
Durchführung und Fertigstellung der Maßnahmen

5.1
Abweichungen von den Unterlagen, die der Bewilligung zugrunde liegen, sind ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde unzulässig.

5.2
Die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger ist in der Förderzusage zu verpflichten bis zum Ablauf einer Frist, die die Bewilligungsbehörde setzt, dieser die Fertigstellung nach dem vorgeschriebenen Muster anzuzeigen. Die Frist endet maximal zwei Jahre nach Erteilung der Förderzusage. Bei Maßnahmen nach Nr. 2 der Förderrichtlinien endet diese Frist nach maximal drei Jahren. Werden Fördermittel für Bauvorhaben von mehr als 19 Wohnungen zur Förderung nach Nummer 1 der Förderrichtlinien beantragt und sollen die Baumaßnahmen in mehreren Bauabschnitten durchgeführt werden, endet die Frist nach maximal vier Jahren. Die Bewilligungsbehörde kann die gesetzte Frist auf Antrag um ein Jahr verlängern, wenn die Einhaltung aus Umständen nicht möglich ist, die die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer nicht zu vertreten hat. Eine Fristverlängerung ist der NRW.BANK mitzuteilen. Die NRW.BANK überwacht die Fristen zentral.

5.3
Die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger ist in der Förderzusage zu verpflichten mit der Anzeige der Fertigstellung einen Kostennachweis in Form einer summarischen Kostenaufstellung vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde hat sich nach Eingang der Fertigstellungsanzeige unverzüglich vor Ort von der Fertigstellung zu überzeugen. Sie prüft, ob die Maßnahmen wie bewilligt durchgeführt worden sind und ob die Gesamtkosten den Kostenangaben entsprechen, die der Förderzusage zugrunde liegen. Bei geringeren Gesamtkosten prüft die Bewilligungsbehörde, ob das Förderdarlehen gekürzt werden muss. Eine Erhöhung des bewilligten Darlehens ist ausgeschlossen. Werden beantragte und bewilligte Maßnahmen nicht durchgeführt, so ist das Darlehen in Höhe der für die Maßnahmen gewährten Förderung zu kürzen und durch einen Änderungsbescheid neu festzusetzen.

5.4
Die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger ist in der Förderzusage zu verpflichten auf Verlangen der Bewilligungsbehörde oder der zuständigen Stelle Miet-, Nutzungs- oder Dauerwohnrechtsverträge für das geförderte Objekt vorzulegen. Für alle Kosten und Zahlungen müssen beim Antragsteller Belege im Original vorhanden sein. Die Belege sind fünf Jahre nach Feststellung der Bezugsfertigkeit zur Einsichtnahme durch die Bewilligungsbehörde, die NRW.BANK oder den Landesrechnungshof bereitzuhalten und auf Anforderung vorzulegen. Es steht im Ermessen dieser Behörden, die Vorlage zu verlangen. Die Vorlage ist immer dann zu fordern, wenn
-  der Verdacht besteht, dass Mittel nicht der Bewilligung entsprechend verwendet worden sind oder
-  der Verdacht besteht, dass die Anzeige über die Aufstellung der Kosten unrichtige Angaben enthält oder
-  die Anzeige über die Kostenaufstellung von den Kostenansätzen des Antrags erheblich abweicht.

5.5
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises können zur Aufbewahrung der Belege auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

 

6
Dingliche Sicherung, Auszahlung, Darlehensverwaltung

6.1
Sicherung, Auszahlung und Verwaltung der bewilligten Darlehen sind Aufgaben der NRW.BANK (§ 11 Absatz 1 WFNG NRW).

6.2
Zur Sicherung der bewilligten Mittel ist ein abstraktes Schuldversprechen abzugeben, aufgrund dessen die Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch des Baugrundstücks an rangbereiter Stelle zu erfolgen hat. Die Höhe des Schuldversprechens und der Hypothek bemessen sich nach der Höhe des bewilligten Darlehens abzüglich der gewährten Tilgungsnachlässe. Die NRW.BANK kann von den für die Sicherung vorgesehenen Bestimmungen abweichen, insbesondere bei nicht ausreichender dinglicher Sicherstellung zusätzliche Anforderungen stellen. Für das Schuldversprechen und die Hypothekenbestellung ist das vorgeschriebene Muster einer Hypothekenbestellungsurkunde zu verwenden.

6.3
Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften Bauherr, Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigte) und Darlehensnehmer, soll von einer dinglichen Sicherung abgesehen werden.

6.4
Bei der Förderung von selbst genutztem Wohnraum kann von einer dinglichen Sicherstellung abgesehen werden, wenn die Höhe des Schuldversprechens und der Hypothek 15.000 Euro nicht überschreiten und die Förderempfängerin oder der Förderempfänger keine weiteren Darlehensverpflichtungen gegenüber der NRW.BANK übernommen hat bzw. übernehmen wird. Die Darlehensnehmerin bzw. der Darlehensnehmer müssen sich der NRW.BANK gegenüber verpflichten, das Förderobjekt nicht mit Rechten zu belasten, die der Eintragung einer Hypothek an der zum Zeitpunkt der Förderzusage bereiten Rangstelle entgegenstehen würden.

6.5
Die Darlehen werden ausgezahlt, wenn
-  der Darlehensvertrag abgeschlossen ist,
-  die zur Sicherstellung der Darlehen erforderlichen Erklärungen abgegeben worden sind,
-  ggf. die zur Sicherung der bewilligten Darlehen bestimmten Hypotheken in das Grundbuch eingetragen worden sind,
-  die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger der NRW.BANK nachgewiesen hat, dass eine Gebäudeversicherung gegen das Risiko Feuer mit einer ausreichenden Versicherungssumme abgeschlossen ist und
-  erforderlichenfalls die Baugenehmigung vorliegt.

6.6
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt auf ein von der Förderempfängerin bzw. dem Förderempfänger benanntes Konto
- in einer ersten Rate in Höhe von 30 v. H. bei Beginn der Maßnahme,
- in einer zweiten Rate in Höhe von 60 v. H. nach Fertigstellung der Maßnahme und
- in einer dritten Rate in Höhe von 10 v. H. nach abschließender Prüfung des Kostennachweises durch die Bewilligungsbehörde.

Beträgt das insgesamt gewährte Darlehen nicht mehr 15.000 Euro, erfolgt die Auszahlung des Darlehens
- in einer ersten Rate in Höhe von 50 v. H. bei Beginn der Maßnahme und
- in einer zweiten Rate in Höhe von 50 v. H. nach Fertigstellung und abschließender Prüfung des Kostennachweises durch die Bewilligungsbehörde (s. auch Nr. 5.3 Satz 2 der Anlage).

Beginn und Fertigstellung der Maßnahmen - auch von Teilmaßnahmen - sind jeweils durch die Förderempfängerin bzw. den Förderempfänger oder die beauftragte Architektin bzw. den beauftragten Architekten zu bestätigen.

 

7
Vordrucke und Vertragsmuster

Soweit in diesen Bestimmungen die Verwendung einheitlicher Vordrucke und Vertragsmuster für das Bewilligungsverfahren vorgeschrieben ist, werden diese von der NRW.BANK entworfen und vom für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium genehmigt und von der NRW.BANK in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die vorgeschriebenen Vordrucke und Vertragsmuster dürfen ohne Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums nicht abgeändert werden.

 

8
Hinweisschild

Bei Bauvorhaben, die mit mehr als 500.000 Euro gefördert werden, ist durch ein Hinweisschild (Mindestgröße DIN A3 oder vergleichbare Größen) an der Baustelle auf die Förderung durch das Land Nordrhein-Westfalen und den Bund hinzuweisen. Das Hinweisschild ist an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. Zusätzlich zu den Logos des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums, des Bundes und der NRW.BANK ist folgender Wortlaut aufzuführen: „Gefördert aus Mitteln des Bundes und der NRW.BANK.“