Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensregelungen
für Fördermaßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 der Förderrichtlinien
1
Allgemeines
1.1
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Die zuständige
Bewilligungsbehörde (§ 3 WFNG NRW) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der verfügbaren Mittel.
1.2
Neben der Förderung nach den Nummern 1-5 dieser Richtlinien können die
wohnungswirtschaftlichen Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) eingesetzt werden. Die Summe der Fördermittel darf die Summe der
Gesamtkosten für die geförderten Maßnahmen/Einzelmaßnahmen abzüglich des
Eigenleistungsanteils gem. Nummer 2.3 dieser Anlage nicht übersteigen. Die
Kombination von Förderungen nach diesen Richtlinien mit Förderungen gemäß
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), abgesehen von Nummer 6 WFB, ist
ausgeschlossen. Maßnahmen nach Nr. 1 dieser Förderrichtlinien können nur mit
Maßnahmen nach Nr. 3 und 5 kombiniert werden, sofern sie nicht deckungsgleich
sind. Maßnahmen nach Nr. 2 und 4 dürfen nicht mit weiteren Maßnahmen nach
diesen Richtlinien kombiniert werden.
1.3
Bei Fördermaßnahmen nach den Nummern 2, 3 und 5 der Förderrichtlinien gehen im
Falle eines Eigentümerwechsels die Rechte und Pflichten aus der Förderzusage
auf den Rechtsnachfolger über (§ 10 Absatz 8 WFNG NRW). Bei Fördermaßnahmen
nach Nrn. 1 und 4 hat der Fördernehmer im Falle des Eigentümerwechsels die
Rechte und Pflichten aus der Förderzusage auf den jeweiligen Rechtsnachfolger
in geeigneter Weise zu übertragen.
2
Förderempfängerin bzw. Förderempfänger
2.1
Die Förderung wird natürlichen und juristischen Personen als
Eigentümerin/Eigentümer, als Erbbauberechtigte oder als sonstige dinglich
Verfügungsberechtigte gewährt.
2.2
Die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger muss die persönlichen
Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 WFNG NRW erfüllen.
Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen haben die Bewilligungsbehörden die
Entscheidung der NRW.BANK anzufordern und diese als ihre Entscheidung zu
verwenden. Soweit die NRW.BANK die persönlichen Voraussetzungen nicht oder nur
mit weiteren Auflagen oder Bedingungen bestätigt, hat die Bewilligungsbehörde
auch deren Begründung in ihren Bescheid aufzunehmen. Bei Eigentumsmaßnahmen (Gebäude
mit nicht mehr als zwei Einheiten) kann die Bewilligungsbehörde unabhängig von
der Höhe des Darlehens die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit in der Regel
unterstellen, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen gesichert und die
Tragbarkeit der Belastung gewährleistet erscheint. Zum Nachweis der
Tragbarkeitsbelastung können die Regelungen nach Nummer 5.7 WFB analog
angewendet werden.
2.3
Die Bewilligung von Fördermitteln nach den Nummern 1-5 dieser Richtlinien setzt
voraus, dass die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger einen
Eigenleistungsanteil an den geförderten Bau- und Baunebenkosten von
- 20 v. H. bei der Förderung von Mietwohnungen und
Pflegewohnplätzen und
- 15 v. H. bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum erbringt.
2.4
Die Fördervoraussetzung nach Nr. 4.2.2 (Selbstnutzung) ist spätestens vor
Auszahlung der letzten Darlehensrate durch Vorlage der Meldebescheinigung
nachzuweisen.
3
Förderantrag
3.1
Förderanträge sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsmusters und
Beifügung der darin verlangten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde oder der
Gemeindeverwaltung des Bauortes einzureichen, die die Anträge ggf. unverzüglich
an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.
3.2
Die voraussichtlichen Kosten der beantragten Fördermaßnahmen sind durch
Kostenvoranschläge oder in Form einer qualifizierten Kostenaufstellung
anzugeben. Die Bewilligungsbehörde prüft ihre sachliche und rechnerische
Richtigkeit und die Angemessenheit.
Bei Fördermaßnahmen nach Nr. 2 der Richtlinien gelten die Bescheide zur Feststellung und Festsetzung anerkennungsfähiger Aufwendungen gem. §§ 11 und 12 APG DVO NRW als Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und der Angemessenheit der Baukosten.
3.3
Die Bewilligungsbehörde holt - soweit erforderlich - die Stellungnahme der
Gemeinde in städtebaulicher Hinsicht ein. Bei Gebäuden, die Denkmäler sind oder
in Denkmalbereichen liegen, ist dem Förderantrag eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung der unteren Denkmalbehörde beizufügen. Bei
Fördermaßnahmen nach Nr. 4 der Förderrichtlinien sind dem Förderantrag die
Nachweise gem. Nr. 4.2.2 Ziffern 2 bis 4 beizufügen.
3.4
Die Bewilligungsbehörde hat das Objekt im Rahmen der Antragsprüfung zu
besichtigen.
3.5
Die Bewilligungsbehörde kann in einen Maßnahmebeginn
vor Erteilung der Förderzusage einwilligen, wenn ihr ein ausreichender
Bewilligungsrahmen zur Verfügung steht und wenn der Nachweis oder die
Glaubhaftmachung der wesentlichsten Fördervoraussetzungen einschließlich der
Sicherung der Gesamtfinanzierung geführt ist. Der Bescheid ist schriftlich zu
erteilen und muss den Hinweis enthalten, dass die Einwilligung keinen
Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Mittel begründet.
3.6
Es werden keine Maßnahmen gefördert,
3.6.1
mit denen schon begonnen worden ist (Maßnahmebeginn
ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- oder
Liefervertrags) oder
3.6.2
die an Wohngebäuden durchgeführt werden sollen, für die ein
Bewilligungsbescheid bzw. eine Förderzusage innerhalb der letzten fünf Jahre
bereits erteilt, dann aber zurückgegeben worden ist oder
3.6.3
denen planungs- oder baurechtliche Belange entgegenstehen oder
3.6.4
die an Wohngebäuden mit Missständen oder Mängeln im Sinne des § 177 Abs. 2 und
3 Baugesetzbuch (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen werden
sollen, wenn diese nicht durch die Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen zeitgleich behoben werden oder
3.6.5
wenn die am Baugrundstück vor der Durchführung der Maßnahme dinglich gesicherten
Verbindlichkeiten (Darlehensrestschuld) den Wert des Baugrundstücks und der
verwendeten Bauteile überschreiten. Dies gilt für Maßnahmen, bei denen eine
dingliche Sicherstellung vorgesehen ist.
4
Förderzusage, Benachrichtigungs- und Auskunftspflichten der Bewilligungsbehörde
4.1
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch Verwaltungsakt in
Gestalt der Förderzusage nach vorgeschriebenem Muster. Es ist unzulässig, über
einen Antrag auf Förderung nur zu einem Teil zu entscheiden oder eine Förderzusage
unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall von Maßnahmen der NRW.BANK gemäß
§ 12 WFNG NRW oder Beanstandungen durch
andere Prüfungsorgane zu erteilen. Die Förderzusage sowie Rücknahme, Widerruf,
Änderung oder Ergänzung einer Förderzusage sind mit Rechtsmittelbelehrung zu
versehen.
4.2
Die Förderzusagen nach Nummer 5 dieser Richtlinien müssen einen Vorbehalt zu
Gunsten der berechtigten Zielgruppen enthalten und Wohnungen, für die der
Vorbehalt gelten soll, nach ihrer Lage im Gebäude bezeichnen.
4.3
Die Bewilligungsbehörde unterrichtet die NRW.BANK über die Förderzusage
innerhalb von acht Tagen durch Übersendung einer Ausfertigung der Förderzusage
und einer Abschrift des Antrages. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
erhält von der Bewilligungsbehörde ein Formular für die Anzeige der
Fertigstellung.
4.4
Vorlageschlusstermin für die geprüften Anträge eines Kalenderjahres bei der
NRW.BANK ist der 1. Dezember.
4.5
In den Fällen der Förderung von Gebietskörperschaften oder Wohnungsunternehmen,
die in § 10 Absatz 2 WFNG NRW benannt sind, beantragt die Bewilligungsbehörde
die Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Beifügung des Förderantrages nebst
Unterlagen und der Entscheidung mit Begründung (Nr. 4.3). Die
Zustimmungsentscheidung trifft die Aufsichtsbehörde durch schriftlichen
Bescheid.
4.6
Die Förderzusage wird unwirksam, wenn die Maßnahmen nicht spätestens 36 Monate
nach Erteilung der Förderzusage abgeschlossen sind. Bei Maßnahmen nach Nr. 2
der Förderrichtlinien beträgt diese Frist 48 Monate. Die verlängerte Frist gilt
auch bei den größeren Bauvorhaben nach Nr. 1 der Förderrichtlinien i. S. v.
Nummer 5.2 Satz 4 der Anlage.
4.7
Rücknahme, Widerruf, Änderung oder Ergänzung einer Förderzusage sind der
NRW.BANK durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Aus Förderzusagen
früherer Kalenderjahre freigewordene Mittel stehen nicht für eine erneute
Förderung zur Verfügung. Mit Ausnahme der nach diesen Bestimmungen vorgesehenen
Darlehenskürzungen sind Rücknahme und Widerruf ausgeschlossen, wenn der
Darlehensvertrag abgeschlossen und das Darlehen wenigstens teilweise ausgezahlt
worden ist; stattdessen hat die Bewilligungsbehörde die NRW.BANK über den
Rücknahme- oder Widerrufsgrund im Hinblick auf eine Kündigung des
Darlehensvertrages zu unterrichten.
4.8
Auf Verlangen gibt die Bewilligungsbehörde der NRW.BANK Auskünfte über
Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Überprüfung nach § 12 WFNG NRW von
Bedeutung sein können, und legt die Bewilligungsakten vor.
4.9
In die Förderzusage ist folgender Hinweis aufzunehmen: „Die Förderzusage wird
unter Hinweis auf den Beschluss der EU-Kommission vom 20.12.2011 (2012/21EU)
erteilt. Nach den Regeln des sogenannten Almunia-Pakets
ist die Soziale Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen einschließlich ihrer
Förderprogramme als Teil der Daseinsvorsorge beihilfe-rechtlich zulässig und
von einer vorherigen Notifizierung bei der Kommission
freigestellt."
5
Durchführung und Fertigstellung der Maßnahmen
5.1
Abweichungen von den Unterlagen, die der Bewilligung zugrunde liegen, sind ohne
Zustimmung der Bewilligungsbehörde unzulässig.
5.2
Die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger ist in der Förderzusage zu
verpflichten bis zum Ablauf einer Frist, die die Bewilligungsbehörde setzt,
dieser die Fertigstellung nach dem vorgeschriebenen Muster anzuzeigen. Die
Frist endet maximal zwei Jahre nach Erteilung der Förderzusage. Bei Maßnahmen
nach Nr. 2 der Förderrichtlinien endet diese Frist nach maximal drei Jahren.
Werden Fördermittel für Bauvorhaben von mehr als 19 Wohnungen zur Förderung
nach Nummer 1 der Förderrichtlinien beantragt und sollen die Baumaßnahmen in
mehreren Bauabschnitten durchgeführt werden, endet die Frist nach maximal vier
Jahren. Die Bewilligungsbehörde kann die gesetzte Frist auf Antrag um ein Jahr
verlängern, wenn die Einhaltung aus Umständen nicht möglich ist, die die
Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer nicht zu vertreten hat. Eine Fristverlängerung
ist der NRW.BANK mitzuteilen. Die NRW.BANK überwacht die Fristen zentral.
5.3
Die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger ist in der Förderzusage zu
verpflichten mit der Anzeige der Fertigstellung einen Kostennachweis in Form
einer summarischen Kostenaufstellung vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde hat
sich nach Eingang der Fertigstellungsanzeige unverzüglich vor Ort von der
Fertigstellung zu überzeugen. Sie prüft, ob die Maßnahmen wie bewilligt
durchgeführt worden sind und ob die Gesamtkosten den Kostenangaben entsprechen,
die der Förderzusage zugrunde liegen. Bei geringeren Gesamtkosten prüft die
Bewilligungsbehörde, ob das Förderdarlehen gekürzt werden muss. Eine Erhöhung
des bewilligten Darlehens ist ausgeschlossen. Werden beantragte und bewilligte
Maßnahmen nicht durchgeführt, so ist das Darlehen in Höhe der für die Maßnahmen
gewährten Förderung zu kürzen und durch einen Änderungsbescheid neu
festzusetzen.
5.4
Die Förderempfängerin bzw. der Förderempfänger ist in der Förderzusage zu
verpflichten auf Verlangen der Bewilligungsbehörde oder der zuständigen Stelle
Miet-, Nutzungs- oder Dauerwohnrechtsverträge für das geförderte Objekt
vorzulegen. Für alle Kosten und Zahlungen müssen beim Antragsteller Belege im
Original vorhanden sein. Die Belege sind fünf Jahre nach Feststellung der
Bezugsfertigkeit zur Einsichtnahme durch die Bewilligungsbehörde, die NRW.BANK
oder den Landesrechnungshof bereitzuhalten und auf Anforderung vorzulegen. Es
steht im Ermessen dieser Behörden, die Vorlage zu verlangen. Die Vorlage ist
immer dann zu fordern, wenn
- der Verdacht besteht, dass Mittel
nicht der Bewilligung entsprechend verwendet worden sind oder
- der Verdacht besteht, dass die Anzeige
über die Aufstellung der Kosten unrichtige Angaben enthält oder
- die Anzeige über die Kostenaufstellung
von den Kostenansätzen des Antrags erheblich abweicht.
5.5
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises
können zur Aufbewahrung der Belege auch Bild- oder Datenträger verwendet
werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein
zugelassenen Regelung entsprechen.
6
Dingliche Sicherung, Auszahlung, Darlehensverwaltung
6.1
Sicherung, Auszahlung und Verwaltung der bewilligten Darlehen sind Aufgaben der
NRW.BANK (§ 11 Absatz 1 WFNG NRW).
6.2
Zur Sicherung der bewilligten Mittel ist ein abstraktes Schuldversprechen
abzugeben, aufgrund dessen die Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch des
Baugrundstücks an rangbereiter Stelle zu erfolgen hat. Die Höhe des
Schuldversprechens und der Hypothek bemessen sich nach der Höhe des bewilligten
Darlehens abzüglich der gewährten Tilgungsnachlässe. Die NRW.BANK kann von den
für die Sicherung vorgesehenen Bestimmungen abweichen, insbesondere bei nicht
ausreichender dinglicher Sicherstellung zusätzliche Anforderungen stellen. Für
das Schuldversprechen und die Hypothekenbestellung ist das vorgeschriebene
Muster einer Hypothekenbestellungsurkunde zu verwenden.
6.3
Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige öffentlich-rechtliche
Körperschaften Bauherr, Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigte) und
Darlehensnehmer, soll von einer dinglichen Sicherung abgesehen werden.
6.4
Bei der Förderung von selbst genutztem Wohnraum kann von einer dinglichen
Sicherstellung abgesehen werden, wenn die Höhe des Schuldversprechens und der
Hypothek 15.000 Euro nicht überschreiten und die Förderempfängerin oder der
Förderempfänger keine weiteren Darlehensverpflichtungen gegenüber der NRW.BANK
übernommen hat bzw. übernehmen wird. Die Darlehensnehmerin bzw. der
Darlehensnehmer müssen sich der NRW.BANK gegenüber verpflichten, das
Förderobjekt nicht mit Rechten zu belasten, die der Eintragung einer Hypothek
an der zum Zeitpunkt der Förderzusage bereiten Rangstelle entgegenstehen
würden.
6.5
Die Darlehen werden ausgezahlt, wenn
- der Darlehensvertrag abgeschlossen
ist,
- die zur Sicherstellung der Darlehen
erforderlichen Erklärungen abgegeben worden sind,
- ggf. die zur Sicherung der bewilligten
Darlehen bestimmten Hypotheken in das Grundbuch eingetragen worden sind,
- die Förderempfängerin bzw. der
Förderempfänger der NRW.BANK nachgewiesen hat, dass eine Gebäudeversicherung
gegen das Risiko Feuer mit einer ausreichenden Versicherungssumme abgeschlossen
ist und
- erforderlichenfalls die Baugenehmigung
vorliegt.
6.6
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt auf ein von der Förderempfängerin bzw. dem
Förderempfänger benanntes Konto
- in einer ersten Rate in Höhe von 30 v. H. bei Beginn der Maßnahme,
- in einer zweiten Rate in Höhe von 60 v. H. nach Fertigstellung der Maßnahme
und
- in einer dritten Rate in Höhe von 10 v. H. nach abschließender Prüfung des
Kostennachweises durch die Bewilligungsbehörde.
Beträgt das insgesamt gewährte
Darlehen nicht mehr 15.000 Euro, erfolgt die Auszahlung des Darlehens
- in einer ersten Rate in Höhe von 50 v. H. bei Beginn der Maßnahme und
- in einer zweiten Rate in Höhe von 50 v. H. nach Fertigstellung und
abschließender Prüfung des Kostennachweises durch die Bewilligungsbehörde (s.
auch Nr. 5.3 Satz 2 der Anlage).
Beginn und Fertigstellung der Maßnahmen - auch von Teilmaßnahmen - sind jeweils durch die Förderempfängerin bzw. den Förderempfänger oder die beauftragte Architektin bzw. den beauftragten Architekten zu bestätigen.
7
Vordrucke und Vertragsmuster
Soweit in diesen Bestimmungen die Verwendung einheitlicher Vordrucke und Vertragsmuster für das Bewilligungsverfahren vorgeschrieben ist, werden diese von der NRW.BANK entworfen und vom für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium genehmigt und von der NRW.BANK in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die vorgeschriebenen Vordrucke und Vertragsmuster dürfen ohne Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums nicht abgeändert werden.
8
Hinweisschild
Bei Bauvorhaben, die mit mehr als 500.000 Euro gefördert werden, ist durch ein Hinweisschild (Mindestgröße DIN A3 oder vergleichbare Größen) an der Baustelle auf die Förderung durch das Land Nordrhein-Westfalen und den Bund hinzuweisen. Das Hinweisschild ist an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. Zusätzlich zu den Logos des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums, des Bundes und der NRW.BANK ist folgender Wortlaut aufzuführen: „Gefördert aus Mitteln des Bundes und der NRW.BANK.“