Anlage 3
(vg. § 2 Abs. 2)

I.

Datensatz bei Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Schülerinnen- und Schülerdaten auf privaten ADV-Anlagen der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer

1. Name einschließlich Geburtsname

2. Vorname

3. Geschlecht

4. Geburtsdatum

5. Konfession, sofern keine Befreiung vom Religionsunterricht vorliegt

6. Klasse/Jahrgangsstufe, Kurs

7. Schülernummer/Nummer des Gesamtschülerverzeichnisses

8. Ausbildungsrichtung bzw. Ausbildungsberuf

9. Fächer, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet

10. Ergebnisse und Teilergebnisse schriftlicher und mündlicher Leistungsüberprüfungen, praktischer Leistungen in Sport, Musik, technischen und gestalterischen Übungen in den von der Lehrkraft erteilten Fächern sowie Art und Datum der Leistungserhebung bzw. -bewertung

11. Zeiten des Fernbleibens vom Unterricht in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet

12. Halbjahresnoten in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet

13. Vermerke über Benachrichtigungen gemäß § 27 Abs. 8 ASchO in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet

II.

Schulleiterinnen oder Schulleiter, deren Stellvertretung und ggf. weitere mit Leitungsaufgaben betraute Lehrkräfte sowie Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer und Jahrgangsstufenleiterinnen oder Jahrgangsstufenleiter (Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer) in der gymnasialen Oberstufe dürfen darüber hinaus die folgenden Schülerinnen- und Schülerdaten verarbeiten:

1. Halbjahresnoten in allen Fächern der betreffenden Schülerinnen und Schüler

2. alle zeugnisrelevanten Leistungsangaben

3. zeugnisübliche Bemerkungen; darunter fallen insbesondere Textanteile im Rahmen der Aussagen zum Sozial- und Arbeitsverhalten bei Grundschulzeugnissen für die Klassen 1 bis 3 der Grundschule und im Rahmen von Gutachten beim Übergang von der Grundschule zu weiterführenden Schulen

4. Vermerke über Benachrichtigungen gemäß § 27 Abs. 8 AschO