Anlage
Verzeichnis über die schulaufsichtlichen
Zuständigkeiten einzelner Bezirksregierungen
im Bereich anderer Bezirksregierungen
1. Bezirksregierung Arnsberg
1.1
Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Bundesländern Baden-Württemberg,
Hessen und Thüringen als Nachweis der Fachhochschulreife
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
1.2
Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Polen, Rumänien, Slowakei
und Tschechien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der
Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
1.3
Zuerkennung des Hauptschulabschlusses aufgrund von Zeugnissen der Aussiedler
und Zuwanderer, die über die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und
ausländische Flüchtlinge in Unna-Massen nach Nordrhein-Westfalen kommen
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
1.4
Anerkennung von Zeugnissen von Schulen für Geistigbehinderte und Schulen für
Lernbehinderte (Sonderschulen) außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen
Zuständig für das
Land Nordrhein-Westfalen
1.5
Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig
sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS)
Zuständig für das
Land Nordrhein-Westfalen
2. Bezirksregierung Detmold
2.1
Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den
Bundesländern Berlin, Brandenburg und Niedersachsen als Nachweis der
Fachhochschulreife
Zuständig für das
Land Nordrhein-Westfalen
2.2
Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Albanien, Bulgarien,
Ungarn und den Ländern, die aus der ehemaligen UdSSR hervorgegangen sind, mit
den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für
Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
2.3
Fachaufsicht über die Einrichtungen der
Lehrerausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik und für die Ausbildung von
Fachlehrern an Sonderschulen
Zuständig zugleich für die Regierungsbezirke Arnsberg und Münster
3. Bezirksregierung Düsseldorf
3.1 Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit
a) von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Hochschulreife
b) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife
c) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
3.2
Zuweisung ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber zu den staatlichen Studienkollegs für ausländische Studierende
an wissenschaftlichen Hochschulen und an Fachhochschulen einschließlich der
Anerkennung ihrer Vorbildungsnachweise
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
3.3
Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Bayern, Bremen und Sachsen
als Nachweis der Fachhochschulreife
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
3.4
Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Griechenland, Österreich,
Schweiz, Türkei und den Ländern, die aus dem ehemaligen Jugoslawien
hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich
der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
3.5
Internationaler Austausch (Lehrerinnen und Lehrer, Fremdsprachenassistentinnen
und -assistenten sowie Schülerinnen und Schüler)
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
3.6
Angelegenheiten überörtlicher Zusammenschlüsse der Schülervertretungen sowie
der Dachverbände der Landesschülerpresse
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
3.7
Fachaufsicht über die Einrichtungen der Lehrerausbildung für das Lehramt für
Sonderpädagogik und für die Ausbildung von Fachlehrern an Sonderschulen
Zuständig zugleich für den Regierungsbezirk Köln
3.8
Landesstelle für den Schulsport (ausgenommen Curriculumentwicklung,
Qualitätssicherung)
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
4. Bezirksregierung Köln
4.1 Zuerkennung aller Schulabschlüsse der Sekundarstufe I (mit Ausnahme Nr. 1.3) einschließlich der Zuerkennung dieser Bildungsabschlüsse aufgrund von Zeugnissen anderer Bundesländer und von Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben wurden
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
4.2 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt als Nachweis der Fachhochschulreife
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
4.3Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
4.4 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus der ehemaligen DDR mit den Abschlüssen von Bildungsgängen des Berufskollegs (einschließlich der Fachhochschulreife)
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
4.5 Schulaufsicht über die Studienkollegs für ausländische Studierende in Nordrhein-Westfalen an wissenschaftlichen Hochschulen und an Fachhochschulen
Zuständig zugleich für den Regierungsbezirk Düsseldorf
5. Bezirksregierung Münster
5.1 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und allen außereuropäischen Staaten mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
5.2 Anerkennung ausländischer Zeugnisse für Sportlehrerinnen und Sportlehrer
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
5.3 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein als Nachweis der Fachhochschulreife
Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen
5.4 Schulaufsicht über die Studienkollegs für ausländische Studierende in Nordrhein-Westfalen an wissenschaftlichen Hochschulen und an Fachhochschulen
Zuständig zugleich für die Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold
6. Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schule mit der höchsten
Schülerzahl liegt
Ermäßigung der Eigenleistung der Schulträger von Ersatzschulen nach § 6 Abs. 4 EFG, sofern der Schulträger mehrere Ersatzschulen unterhält, die im Bezirk verschiedener oberer Schulaufsichtsbehörden liegen.