Anlage

Verzeichnis über die schulaufsichtlichen
Zuständigkeiten einzelner Bezirksregierungen
im Bereich anderer Bezirksregierungen

1. Bezirksregierung Arnsberg

1.1
Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen als Nachweis der Fachhochschulreife

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

1.2
Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

1.3
Zuerkennung des Hauptschulabschlusses aufgrund von Zeugnissen der Aussiedler und Zuwanderer, die über die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Unna-Massen nach Nordrhein-Westfalen kommen

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

1.4
Anerkennung von Zeugnissen von Schulen für Geistigbehinderte und Schulen für Lernbehinderte (Sonderschulen) außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

1.5
Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS)

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

2. Bezirksregierung Detmold

2.1
Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Niedersachsen als Nachweis der Fachhochschulreife

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

2.2
Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Albanien, Bulgarien, Ungarn und den Ländern, die aus der ehemaligen UdSSR hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

2.3
Fachaufsicht über die Einrichtungen der Lehrerausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik und für die Ausbildung von Fachlehrern an Sonderschulen

Zuständig zugleich für die Regierungsbezirke Arnsberg und Münster

3. Bezirksregierung Düsseldorf

3.1 Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit

a) von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Hochschulreife

b) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife

c) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

3.2
Zuweisung ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber zu den staatlichen Studienkollegs für ausländische Studierende an wissenschaftlichen Hochschulen und an Fachhochschulen einschließlich der Anerkennung ihrer Vorbildungsnachweise

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

3.3
Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Bayern, Bremen und Sachsen als Nachweis der Fachhochschulreife

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

3.4
Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Griechenland, Österreich, Schweiz, Türkei und den Ländern, die aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

3.5
Internationaler Austausch (Lehrerinnen und Lehrer, Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten sowie Schülerinnen und Schüler)

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

3.6
Angelegenheiten überörtlicher Zusammenschlüsse der Schülervertretungen sowie der Dachverbände der Landesschülerpresse

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

3.7
Fachaufsicht über die Einrichtungen der Lehrerausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik und für die Ausbildung von Fachlehrern an Sonderschulen

Zuständig zugleich für den Regierungsbezirk Köln

3.8
Landesstelle für den Schulsport (ausgenommen Curriculumentwicklung, Qualitätssicherung)

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

4. Bezirksregierung Köln

4.1 Zuerkennung aller Schulabschlüsse der Sekundarstufe I (mit Ausnahme Nr. 1.3) einschließlich der Zuerkennung dieser Bildungsabschlüsse aufgrund von Zeugnissen anderer Bundesländer und von Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben wurden

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

4.2 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt als Nachweis der Fachhochschulreife

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

4.3Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

4.4 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus der ehemaligen DDR mit den Abschlüssen von Bildungsgängen des Berufskollegs (einschließlich der Fachhochschulreife)

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

4.5 Schulaufsicht über die Studienkollegs für ausländische Studierende in Nordrhein-Westfalen an wissenschaftlichen Hochschulen und an Fachhochschulen

Zuständig zugleich für den Regierungsbezirk Düsseldorf

5. Bezirksregierung Münster

5.1 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus den Ländern Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und allen außereuropäischen Staaten mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

5.2 Anerkennung ausländischer Zeugnisse für Sportlehrerinnen und Sportlehrer

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

5.3 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein als Nachweis der Fachhochschulreife

Zuständig für das Land Nordrhein-Westfalen

5.4 Schulaufsicht über die Studienkollegs für ausländische Studierende in Nordrhein-Westfalen an wissenschaftlichen Hochschulen und an Fachhochschulen

Zuständig zugleich für die Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold

6. Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schule mit der höchsten Schülerzahl liegt

Ermäßigung der Eigenleistung der Schulträger von Ersatzschulen nach § 6 Abs. 4 EFG, sofern der Schulträger mehrere Ersatzschulen unterhält, die im Bezirk verschiedener oberer Schulaufsichtsbehörden liegen.