Anhang
zu § 3 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung

1. Sauerstoff-Fernleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Sie müssen ferner so beschaffen sein und betrieben werden, daß Zündungen und Brände von Leitungsteilen vermieden werden.

2. Sauerstoff-Fernleitungen sind gegen äußere Einwirkungen zu schützen.

3. Unterirdische Sauerstoff-Fernleitungen sind durch einen Schutzstreifen zu sichern. Insbesondere muß gesichert sein, daß die Leitungen durch die im Schutzstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet werden. Der Verlauf der Leitung im Gelände ist zu kennzeichnen. Die Höhe der Erddeckung muß den örtlichen Verhältnissen angepaßt werden. Sie muß dauernd erhalten bleiben.

4. Werden Sauerstoff-Fernleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit verhindern. Das gilt entsprechend, wenn Sauerstoff-Fernleitungen andere Leitungen kreuzen.

5. Sauerstoff-Fernleitungen sind gegen Korrosionsgefahren zu schützen.

6. In Bereichen, in denen mit einer Ansammlung von Sauerstoff gerechnet werden muß, insbesondere in Schächten, Verdichter- und Reglerstationen, sind Vorkehrungen zum Schutz gegen die gefährdenden Eigenschaften des Sauerstoffs zu treffen.

7. Sauerstoff-Fernleitungen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die

a) unzulässige Drücke während des Betriebes und der Förderpausen verhindern,

b) die Betriebsdrücke laufend messen und registrieren,

c) Verluste an Sauerstoff während des Förderbetriebes und der Förderpausen feststellen lassen,

d) die Mengen an Sauerstoff, die im Schadensfall austreten können, begrenzen.

Anzahl und Art der Einrichtungen müssen der Betriebsweise der Sauerstoff-Fernleitung und den örtlichen Verhältnissen angepaßt sein.

8. Die für der Sicherheit der Sauerstoff-Fernleitung wesentlichen Einrichtungen müssen von der Betriebsstelle aus überwacht und gesteuert werden können. Die Betriebsstelle muß ständig - auch während der Förderpausen - besetzt sein.

9. Über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende Überwachung und die Instandhaltung der Sauerstoff-Fernleitung ist Buch zu führen.

10. Die Trasse der Sauerstoff-Fernleitung ist in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.

11. Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage ist, Folgeschäden zu verhindern oder zu beseitigen und notwendige Ausbesserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen.