Tarifstellen 1 bis 2.3.6.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

1
Zeitgebühr

1.1
Gebühr für Zeitaufwand des Personals

Gebührenpflichtige Amtshandlungen, für die im VermGebT keine andere Gebühr vorgesehen ist, sind nach dem Zeitaufwand abzurechnen. Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft für die beantragte Leistung benötigt wird. Bei Arbeiten im Außendienst sind außer den Zeiten für die Hin- und Rückreise auch unvermeidbare Wartezeiten zu berücksichtigen.

Die Gebühr beträgt

1.1.1
für jede angefangene Arbeitshalbstunde einer vermessungstechnischen Fachkraft, die Ingenieurleistungen erbringt
Gebühr: Euro 37

1.1.2
für jede angefangene Arbeitshalbstunde einer sonstigen Fachkraft
Gebühr: Euro 23

2
Benutzung des Liegenschaftskatasters und der Festpunktnachweise der Landesvermessung

2.1
Auskünfte und Beratungen

Für die Erteilung von schwierigen oder aufwändigen Auskünften und Beratungen
(mündlich oder schriftlich)
Gebühr: Euro 20 bis 500

Die Gebühr nach dieser Tarifstelle wird nicht erhoben für der Erteilung von einfachen mündlichen oder schriftlichen Auskünften (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW).

2.2
Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch

Die nachfolgenden Tarifstellen gelten unabhängig davon, ob die Daten des Liegenschaftsbuchs in analoger oder in digitaler Form abgegeben werden.

2.2.1
Standardauszüge

Bei Abgabe der Erstausfertigung von Standardauszügen aus dem Liegenschaftsbuch,
je Bestand

2.2.1.1
für bis zu 5 Flurstücke
Gebühr: Euro 12,50

2.2.1.2
für 6 bis 20 Flurstücke
Gebühr: Euro 25

2.2.1.3
für mehr als 20 Flurstücke
Gebühr: Euro 50

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.2.1:

Ein Bestand umfasst die in einem Katasteramtsbezirk liegenden Grundstücke, die auf demselben Grundbuchblatt geführt werden (Nr. 2.5 EinrErl. I). Bei Wohnungs- und Teileigentum sowie Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechten an Grundstücken bilden die für das jeweilige Grundstück angelegten einzelnen Grundbuch- bzw. Erbbaugrundbuchblätter gemeinsam einen Bestand im Sinne dieser Regelung.

2.2.2
Auswertungen

Zu den Auswertungen zählen vornehmlich Suchverzeichnisse (z.B. Flurstücksnummern-, Hausnummern-, Namensverzeichnisse) und Auswertelisten, die Flurstücke oder Bestände mit bestimmten vorgegebenen Eigenschaften oder Merkmalen (z.B. Tatsächliche Nutzung) aus einem räumlich abgegrenzten Datenbestand (Auswertegebiet) enthalten.

Bei Abgabe der Ergebnisse von Auswertungen des Liegenschaftsbuches,
je angefangene 500 Flurstücke

2.2.2.1
für das 1. bis 10.000. abgegebene Flurstück,
Gebühr: Euro 100

2.2.2.2
für das 10.001. bis 20.000. abgegebene Flurstück,
Gebühr: 75 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.2.1

2.2.2.3
für das 20.001. und weitere abgegebene Flurstücke,
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.2.1

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.2.2.1 bis 2.2.2.3:

Zusätzliche Leistungen zur Auswertung (z.B. Bestimmung der Koordinaten eines Auswertepolygons) werden nach Zeitgebühr abgerechnet.

2.2.3
Laufendhaltung der Auszüge

Für die Laufendhaltung der Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.2

Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 2.2.3:

1. Der Laufendhaltungsturnus beträgt ein Jahr. Ist die Laufendhaltung mehrmals pro Jahr vorgesehen, ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Abgabe der Daten innerhalb dieses Jahres. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit der Katasterbehörde.

2. Die Tarifstelle ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Datenbestände

a) auf Datenträger oder über Datenleitung

b) komplett oder nur auf die Änderungen bezogen

abgegeben werden.

2.2.4
Bei Bereitstellung der Daten des Liegenschaftsbuches im Abrufverfahren

2.2.4.1
für das erste Jahr des Abrufs
Gebühr: 100 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.2

2.2.4.2
für jedes weitere Jahr des Abrufs
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.2

Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 2.2.4:

1. Bei der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Flurstücke, auf die zugegriffen werden kann, zugrunde zu legen.

2. Mit der Gebühr ist das Recht abgegolten, während eines Jahres auf den Datenbestand des Liegenschaftsbuches im Umfang nach der ergänzenden Regelung 1 beliebig oft zuzugreifen.

3. Die Abgeltung der Kosten für Einrichtung und Betrieb des Abrufverfahrens wird in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Katasterbehörde geregelt.

2.3
Auszüge aus der Liegenschaftskarte einschließlich der Digitalen Grundkarte (DGK)

Die nachfolgenden Tarifstellen gelten für die Abgabe von Auszügen oder Daten aus der analog bzw. digital geführten Liegenschaftskarte einschließlich der Digitalen Grundkarte (DGK).

2.3.1
Analoge Auszüge

2.3.1.1
Für die Abgabe der Erstausfertigung von analogen Auszügen aus der Liegenschaftskarte auf gewöhnlichem Papier im Format

2.3.1.1.1
DIN A 4
Gebühr: Euro 12,50

2.3.1.1.2
DIN A 3
Gebühr: Euro 15

2.3.1.1.3
DIN A 2
Gebühr: Euro 30

2.3.1.1.4
DIN A 1 oder Rahmenkarte
Gebühr: Euro 50

2.3.1.1.5
DIN A 0
Gebühr: Euro 80

Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 2.3.1.1:

Besteht ein Auszug aus Teilen mehrerer Rahmenkarten, ist das Gesamtformat für die Gebührenberechnung maßgebend. Für die Montage sind Gebühren nicht zu berechnen.

2.3.1.2
Für die Abgabe eines Mikrofilms von einem Kartenblatt der Liegenschaftskarte
Gebühr: Euro 50

2.3.1.3
Für die Abgabe der Erstausfertigung von analogen Auszügen aus der Schätzungskarte
Gebühr: 110 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.1.1

2.3.1.4
Bei Abgabe der Erstausfertigung von analogen Auszügen in Abhängigkeit von der Anzahl der abgegebenen Kartenblätter der Liegenschaftskarte (einschl. Schätzungskarte)

2.3.1.4.1
für das 1. bis 10. Kartenblatt
Gebühr: 100 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.1.1.4, 2.3.1.2 oder 2.3.1.3

2.3.1.4.2
für das 11. bis 100. Kartenblatt
Gebühr: 75 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.1.1.4, 2.3.1.2 oder 2.3.1.3

2.3.1.4.3
für das 101. und jedes weitere Kartenblatt
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.1.1.4, 2.3.1.2 oder 2.3.1.3

2.3.1.5
für die Abgabe der Erstausfertigung von analogen Auszügen aus der DGK

2.3.1.5.1
als DGK ohne Höhenangaben
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.1.1.1 bis 2.3.1.1.5

2.3.1.5.2
als DGK mit Höhenangaben oder Angaben zur Bodenschätzung
Gebühr: 60 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.1.1.1 bis 2.3.1.1.5

2.3.1.5.3
als DGK mit Höhenangaben und Angaben zur Bodenschätzung
Gebühr: 70 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.1.1.1 bis 2.3.1.1.5

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.3.1.5:

Die ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.3.1.1 ist entsprechend anzuwenden.

2.3.2
Digitale Auszüge

Die in dieser Tarifstelle enthaltenen Angaben zu den Folien der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) beziehen sich auf das Folienverzeichnis NRW (Anlage 1 zum OSKA-LiegKat NRW).

2.3.2.1
Bei Abgabe von EDBS-Daten der Liegenschaftskarte in Abhängigkeit von der Informationsdichte,
je angefangenen Hektar (ha) für geometrisch zusammenhängende Flächen

2.3.2.1.1
für den 1. bis 500. ha
Gebühr: Euro 4 bis 15

2.3.2.1.2
für den 501. bis 5.000. ha
Gebühr: Euro 3 bis 11,25

2.3.2.1.3
für den 5.001. bis 200.000. ha
Gebühr:
Euro 2 bis 7,50

2.3.2.1.4
für den 200.001. und jeden weiteren ha (unabhängig von der Informationsdichte)
Gebühr: Euro 1

Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 2.3.2.1:

1. Die Informationsdichte (Durchschnittswert) der abgegebenen Flächen wird bestimmt durch die jeweiligen Anteile der Gebiete der Wald- oder Feldlage bis zu Gebieten der Ortslage (Kerngebiet).

2. Zu den standardgemäß abzugebenden Daten der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) gehören die Folien mit den zugeordneten Schlüsseln 001, 002, 003, 011, 021, 023, 050 bis 054, 059, 065 (alternativ 066), 071, 081, 084, 085 und 086. Im Übrigen gilt die ergänzende Regelung 1 zu den Tarifstellen 2.3.2.2 und 2.3.2.3.

2.3.2.2
Bei Abgabe von Teilinhalten der Liegenschaftskarte

2.3.2.2.1
für die Folien mit den Schlüsseln 001, 002, 003, 023, 050 und 051
Gebühr: 70 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.2.1

2.3.2.2.2
für die Folien mit den Schlüsseln 011, 084 und 086
Gebühr: 20 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.2.1

2.3.2.2.3
für die Folien mit den Schlüsseln 021 und 065 (alternativ 066)
Gebühr: 10 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.2.1

2.3.2.3
Bei Abgabe von sonstigen Inhalten der Liegenschaftskarte

2.3.2.3.1
für die Flächen der Bodenschätzung (Folien mit den Schlüsseln 042, 032)
Gebühr: 10 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.2.1

2.3.2.3.2
Bei Abgabe von topografischen Erweiterungsfolien

a) für die Folien mit den Schlüsseln 082 und 083
Gebühr: 10 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.2.1

b) für die Folie mit dem Schlüssel 028
Gebühr: 10 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.2.1

Ergänzende Regelungen zu den Tarifstellen 2.3.2.2 und 2.3.2.3:

1. In die Gebühr ist die Abgabe der Folien 052, 053, 054, 059, 071, 081 und 085, soweit zweckmäßig, einbezogen.

2. Die Gebührenregelungen gelten auch für die Abgabe von Kombinationen der angegebenen Folienbereiche.

3. Die Tarifstelle 2.3.2.3.2 gilt für die Folien 082, 083 und 028, soweit der Inhalt Bestandteil der DGK 5 ist.

2.3.2.4
Bei Abgabe von EDBS-Daten der DGK in Abhängigkeit von der Informationsdichte
je angefangenen Hektar (ha) für geometrisch zusammenhängende Flächen

2.3.2.4.1
für die Folien mit den Schlüsseln 001 (ohne Flurstückskennzeichen), 002, 003, 011, 021, 065, 081, 082, 084 und 086
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.2.1.1 bis 2.3.2.1.4

2.3.2.4.2
für die Folien mit den Schlüsseln nach Tarifstelle 2.3.2.4.1 und denen nach Tarifstelle 2.3.2.3.1 oder der nach Tarifstelle 2.3.2.3.2 b)
Gebühr: 60 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.2.1.1 bis 2.3.2.1.4

2.3.2.4.3
für die Folien mit den Schlüsseln nach Tarifstelle 2.3.2.4.1 und denen nach den Tarifstellen 2.3.2.3.1 und 2.3.2.3.2 b)
Gebühr: 70 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.2.1.1 bis 2.3.2.1.4

2.3.2.5
Bei Abgabe von Daten der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK in anderen Datenformaten

2.3.2.5.1
für die Abgabe in einem anderen Vektordatenformat
Gebühr: 25 bis 100 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.2.1 bis 2.3.2.4

Die Höhe der Gebühr wird z.B. durch die Anzahl der Layer bestimmt.

2.3.2.5.2
für die Abgabe von Rasterdaten
Gebühr: 10 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.2.1 bis 2.3.2.4

Der Gebühr ist die Abgabe von Daten, unabhängig von ihrer Entstehung, mit einer Auflösung von bis zu 400 dpi zugrunde gelegt.

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.3.2.5.2:

Für die Abgabe von Rasterdaten der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK in variierenden Maßstäben ist die Gebühr nach dieser Tarifstelle in Abhängigkeit von der jeweiligen Maßstabszahl (M) mit dem Faktor "k = 1.000/M " zu multiplizieren.

 

2.3.3
Bei Abgabe von Objektreferenzen,
je 100 Referenzen

2.3.3.1
für bis zu 40.000 Objektreferenzen
Gebühr: Euro 7,50

2.3.3.2
für die 40.001. bis zur 1.000.000 Objektreferenz
Gebühr:
Euro 3,75

2.3.3.3
für die 1.000.001 und weitere Objektreferenzen
Gebühr:
Euro 1,50

Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 2.3.3:

1. Eine Objektreferenz umfasst die Objektkoordinate mit der zugehörigen Objektbeschreibung.

2. Zusätzliche Arbeiten zur Datenaufbereitung sind gesondert abzurechnen.

3. Werden Objektreferenzen im Zusammenhang mit Daten aus dem ATKIS abgegeben, sind für die Objektreferenzen 60 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.3.1 bis 2.3.3.3 zu erheben.

2.3.4
Laufendhaltung der Auszüge

2.3.4.1
Für die Laufendhaltung analoger Auszüge aus der Liegenschaftskarte
Gebühr: 25 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.1

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.3.4.1:

Diese Tarifstelle gilt nicht für analoge Auszüge aus der DGK.

2.3.4.2
Für die Laufendhaltung digitaler Auszüge aus der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK und einschließlich der Objektreferenzen
Gebühr: 15 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.2 und 2.3.3

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.3.4.2:

Diese Tarifstelle gilt nicht für Rasterdaten der DGK.

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.3.4:

Die ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 2.2.3 gelten sinngemäß.

2.3.5
Bei Bereitstellung der Daten der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK im Abrufverfahren

2.3.5.1
für das erste Jahr des Abrufs
Gebühr: 100 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.2

2.3.5.2
für jedes weitere Jahr des Abrufs
Gebühr: 15 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.2

Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 2.3.5:

1. Mit der Gebühr ist das Recht abgegolten, während eines Jahres auf den Datenbestand der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK des beantragten Gebietes beliebig oft zuzugreifen.

2. Die Abgeltung der Kosten für Einrichtung und Betrieb des Abrufverfahrens wird in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Katasterbehörde geregelt.

2.3.6
Mindestgebühr für die Abgabe digitaler Auszüge aus der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK
je Antrag auf Erstabgabe oder Laufendhaltung

2.3.6.1
für die Abgabe von Vektordaten
Gebühr: Euro 75

2.3.6.2
für die Abgabe von Rasterdaten
Gebühr: Euro 20