Tarifstellen 2.4 bis 3.4
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
2.4
Vermessungsunterlagen
Die nachfolgenden Tarifstellen gelten für die Erteilung von Vermessungsunterlagen zur Durchführung von beantragten Vermessungsarbeiten gemäß den Tarifstellen 3.1, 3.2 und 4.2 bis 4.6 in einem geometrisch zusammenhängenden Gebiet (Vermessungsvorhaben). Bei Vermessungsarbeiten gemäß der Tarifstelle 4.6 beschränkt sich das Vermessungsvorhaben auf den örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz eines Eigentümers.
2.4.1
Erteilung von Vermessungsunterlagen
Gebühr: Euro 80
Mit der Gebühr ist die Abgabe aller zur Erledigung des Vermessungsvorhabens erforderlichen Unterlagen bzw. Daten, soweit sie zum Liegenschaftskataster und zur Landesvermessung gehören, abgegolten, insbesondere der
1. Kopien der Vermessungsrisse aller Art, von Messwertprotokollen,
AP-Karten, AP-Übersichten usw.
2. Auszüge aus dem Nachweis der Festpunkte
3. Auszüge aus den amtlichen Koordinatendateien
4. Angaben über die Grundstücke und die Eigentümer
5. Auszüge aus der Liegenschaftskarte
6. Übersichten zu den Vermessungsrissen u.a.
Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 2.4.1:
1. Die Gebühr ist unabhängig davon, ob die Vermessungsunterlagen von der Katasterbehörde in analoger Form, auf Datenträger oder über Datenleitung an die Vermessungsstelle abgegeben worden sind. Sie entsteht auch, wenn Vermessungsunterlagen für das automatisierte Abrufverfahren von der Katasterbehörde bereitgestellt worden sind. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit der Katasterbehörde.
2. Die für das
Vermessungsvorhaben angefertigten Vermessungsunterlagen haben eine
Geltungsdauer von 18 Monaten nach der erstmaligen Anfertigung.
Gebührenfrei während
der Geltungsdauer ist
- die Verwendung der
Vermessungsunterlagen für das ursprüngliche und für nachfolgende
Vermessungsvorhaben in dem Gebiet des ursprünglichen Vermessungsvorhabens,
- die Bestätigung und
Ergänzung der Vermessungsunterlagen für diese Vermessungsvorhaben,
- die Verwendung der
Vermessungsunterlagen für weitere Vermessungsvorhaben auf mindestens in einem
gemeinsamen Grenzpunkt angrenzenden Grundstücken, wenn die
Vermessungsunterlagen ohne Ergänzung für diese Vermessungsvorhaben ausreichen.
3. Werden der
Katasterbehörde Vermessungsschriften erst nach Ende der Geltungsdauer der
Vermessungsunterlagen eingereicht, ist für die Bestätigung oder Ergänzung der
Vermessungsunterlagen die Gebühr nach dieser Tarifstelle zu erheben.
2.4.2
Zuschlag
Bei Vermessungsarbeiten nach Tarifstelle 3.1 wird für die Abgabe eines beantragten digitalen Auszugs aus der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK ein Zuschlag in Höhe der Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 oder 2.3.6 erhoben.
2.5
Auszüge aus den Festpunktnachweisen, aus dem Katasterzahlenwerk und sonstige
Auszüge
In den Auszügen aus den Nachweisen der Festpunkte oder der AP ist die Abgabe der zugehörigen Beschreibungen und Karten eingeschlossen. Form und Inhalt der Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk entsprechen den Bestimmungen des Punktnachweiserlasses. Sie enthalten mindestens Angaben zum Lagestatus und zur Lagegenauigkeit. Die nachstehenden Gebühren sind unabhängig davon zu erheben, ob die Auszüge in analoger Form, auf Datenträger oder über Datenleitung aus einem analog bzw. digital geführten Datenbestand erteilt werden.
2.5.1
Für die Abgabe der Erstausfertigung von Auszügen aus den Nachweisen der
Festpunkte oder der AP
je Punkt
Gebühr: Euro 12,50
2.5.2
Bei Abgabe der Erstausfertigung von
Vermessungsrissen, Auszügen aus Punktübersichten und Koordinatenverzeichnissen
sowie Auszügen aus sonstigen Karten, Plänen und Archivunterlagen, die an
anderer Stelle des VermGebT nicht genannt und die
nicht Teile der topographischen Landeskartenwerke (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 VermKatG NW) sind,
für Ausfertigungen (soweit nicht bereits mit der
Gebühr nach Tarifstelle 2.4 abgegolten)
je Seite
2.5.2.1
bis zum Format DIN A 4
Gebühr: Euro 10
2.5.2.2
bis zum Format DIN A 3
Gebühr: Euro 15
2.5.2.3
bis zum Format DIN A 2
Gebühr: Euro 20
2.5.2.4
bis zum Format DIN A 1
Gebühr: Euro 30
2.5.2.5
bis zum Format DIN A 0
Gebühr: Euro 40
2.5.3
Für digitale Auszüge aus Koordinatendateien,
je 100 Vermessungspunkte
Gebühr: Euro 15
2.5.3.1
Bei Abgabe auf Datenträger
Gebühr: Euro 15
2.5.3.2
Bei Bereitstellung der Daten im automatisierten Abrufverfahren
2.5.3.2.1
für das erste Jahr des Abrufs
Gebühr: 100 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle
2.5.3.1
2.5.3.2.2
für jedes weitere Jahr des Abrufs
Gebühr: 15 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle
2.5.3.1
2.6
Erteilung von Nutzungsrechten
Die Gebühr gilt für die Vervielfältigung, Umarbeitung, Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte von Ergebnissen der Landesvermessung und Nachweisen aus dem Liegenschaftskataster, die dem Verwendungsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 1 VermKatG NW unterliegen.
2.6.1
Für die Veröffentlichung von Rasterdaten mit thematischer Ergänzung oder von
analogen Auszügen
Gebühr: 300 v.H. der
jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 2.2, 2.3 und 2.5
Die Gebühr wird nicht erhoben für Auszüge, die
1. für kulturelle oder wissenschaftliche Zwecke ohne kommerzielle Nutzung,
2. für amtliche Bekanntmachungen jeder Art und
3. für die aktuelle Berichterstattung in der Presse
verwendet werden.
Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 2.6.1:
1. Unter Veröffentlichung wird die Öffentlichmachung von Daten des Liegenschaftskatasters gegenüber Dritten verstanden, für die von den Dritten keine Entgelte erhoben werden.
2. Die Erteilung eines Rechts zur Weitergabe von Daten des Liegenschaftskatasters an Dritte einschließlich der aus diesem Anlass zu erhebenden Kosten bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit der Katasterbehörde.
2.7
Mehrausfertigungen
Für jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung beantragte Mehrausfertigung
von Auszügen nach den Tarifstellen 2.2, 2.3 oder 2.5
Gebühr: 20 v.H. der jeweiligen
Gebühr nach den Tarifstellen 2.2, 2.3 und 2.5
2.8
Auszüge an kreisangehörige Gemeinden
Die nachfolgenden Gebührenregelungen gelten für
die Gemeinden selbst und für ihre Einrichtungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit. Soweit diese Stellen berechtigt sind, von ihnen zu
zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen oder wenn sonst wie Dritte mit den
Gebühren belastet werden können, gelten die Regelungen zu den Tarifstellen 2.2
oder 2.3. In diesen Fällen können die genannten Stellen die Daten des
Liegenschaftsbuches oder der Liegenschaftskarte auch für eigene Zwecke nutzen,
ohne dass eine Gebühr nach den Tarifstellen 2.8.1 bis 2.8.5 anfällt.
2.8.1
Für die Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftsbuch
Gebühr: 80 v.H. der jeweiligen
Gebühr nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.3
2.8.2
Für die Abgabe von analogen Auszügen aus der Liegenschaftskarte einschließlich
der DGK
Gebühr: 80 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle
2.3.1
2.8.3
Für die Abgabe von digitalen Auszügen aus der Liegenschaftskarte einschließlich
der DGK
Gebühr: 15 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle
2.3.2
2.8.4
Für die Abgabe von digitalen Auszügen aus Koordinatendateien auf Datenträger
Gebühr: 15 v.H. der Gebühr nach den
Tarifstellen 2.3.3 und 2.5.3.1
2.8.5
Die Bereitstellung von Daten des Liegenschaftsbuchs, der Liegenschaftskarte
einschließlich der DGK, aus Koordinatendateien und der Objektreferenzen im
automatisierten Abrufverfahren ist gebührenfrei.
Ergänzende Regelungen zu den Tarifstellen 2.8.1
bis 2.8.5:
1. Die Abgeltung der Kosten für Einrichtung und Betrieb des Abrufverfahrens wird in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Katasterbehörde geregelt.
2. Die Kosten für die Erteilung von Nutzungsrechten (Tarifstelle 2.6.1) bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Katasterbehörde.
3. Bereits abgeschlossene Verträge zwischen der Katasterbehörde und kreisangehörigen Gemeinden zur Umstellung der Liegenschaftskarte auf digitale Führung bleiben bei der Festsetzung der Gebühren nach den Tarifstellen 2.8.1 bis 2.8.5 unberührt.
3
Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen,
Unschädlichkeitszeugnisse
3.1
Amtliche Lagepläne
Nach dieser Tarifstelle sind amtliche Lagepläne nach den §§ 3 Abs. 3, 17 und 18 BauPrüfVO und sonstige Lagepläne nach § 3 BauprüfVO abzurechnen, die auf Antrag mit öffentlichem Glauben beurkundet werden sollen.
3.1.1
Grundbetrag der Gebühr
Der Grundbetrag der Gebühr gilt für den Grundaufwand zur Herstellung des Lageplans, ohne weitere Leistungen nach den Tarifstellen 3.1.2 und 3.1.4 sowie ohne Eintragung des geplanten Bauvorhabens (Tarifstelle 3.1.3). Er errechnet sich aus der Gebühr nach der Länge der Umringsgrenzen (Tarifstelle 3.1.1.1), multipliziert mit dem Schwierigkeitsfaktor (Tarifstelle 3.1.1.2) und dem Wertfaktor (Tarifstelle 3.1.1.3).
Mit dem Grundbetrag der Gebühr ist folgender
Grundaufwand abgegolten:
1. Beschaffung der für die Anfertigung des
Lageplans notwendigen Unterlagen
2. Beurteilung des Katasternachweises auf seine
sachgerechte Verwendbarkeit
3. Eintragung der Angaben und Darstellungen des
Liegenschaftskatasters in den Lageplan einschließlich Flurstücks- und
Lagebezeichnungen, Eigentümerangaben und Grundbuchbezeichnungen
4. Eintragung der vorhandenen und der geplanten
neuen Grundstücksgrenzen in den Lageplan ggf. mit Grenzlängen und Flächeninhalt
5. Eintragung der im Liegenschaftskataster
nachgewiesenen Gebäude in den Lageplan nach vorheriger örtlicher Überprüfung,
ggf. mit geringfügigen Kontrollen oder Ergänzungen
6. Eintragung von Grenzabständen und Abstandsflächen
vorhandener baulicher Anlagen zu neuen Grenzen
7. Beurteilung der bauplanungs- und
bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten
8. Beurteilung privater grundstücksbezogener
Rechte
9. Anfertigung des amtlichen Lageplans und seine
Beurkundung mit öffentlichem Glauben
10. Abgabe von bis zu 4 Ausfertigungen des
amtlichen Lageplans, ggf. in digitaler Form.
Örtliche Grenzuntersuchungen und örtliche Aufmessungen für Lageplaninhalte sind im Grundbetrag der Gebühr nicht enthalten.
3.1.1.1
Länge der Umringsgrenzen
Für die Länge der Umringsgrenzen des
Antragsgrundstücks
3.1.1.1.1
bis einschließlich 50 Meter
Gebühr: Euro 100
3.1.1.1.2
über 50 Meter bis einschließlich 400 Meter,
zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1.1, je weitere angefangene 50
Meter
Gebühr: Euro 80
3.1.1.1.3
über 400 Meter,
zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1.2, je weitere angefangene 50
Meter
Gebühr: Euro 60
Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 3.1.1.1:
1. Antragsgrundstück ist das dem Antragszweck unterliegende bestehende Grundstück / Teilgrundstück oder das Grundstück / Teilgrundstück, dessen Neubildung Gegenstand des Antrags ist.
2. Die Länge der gemeinsamen Grenzen von nebeneinander liegenden Antragsgrundstücken wird in der Gebührenberechnung nur einmal angesetzt, wenn für die betroffenen Antragsgrundstücke gleichzeitig ein Lageplan anzufertigen ist.
3. Bei sehr großen Grundstücken (z.B. im ländlichen oder gewerblichen Bereich) sind die nicht planungsrelevanten Flächen auszuschließen.
3.1.1.2
Schwierigkeitsfaktor
Die Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.1 ist mit dem sich aus der nachstehenden
Tabelle ergebenden Schwierigkeitsfaktor zu multiplizieren:
Schwierigkeitsstufe |
Schwierigkeitsgrad |
Schwierigkeitsfaktor |
1 |
gering |
0,75 |
2 |
mittel |
1,00 |
3 |
hoch |
1,50 |
Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 3.1.1.2:
1. Mit der Einordnung in die Schwierigkeitsstufen wird der Aufwand zur Lageplanherstellung berücksichtigt, der aus den das Antragsgrundstück betreffenden Besonderheiten einschließlich des vorhandenen Umfeldes sowie aus den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten abgeleitet werden kann. Dabei sind folgende Kriterien mit den nachstehend in Klammern angegebenen Punktzahlen nach aufsteigendem Schwierigkeitsgrad in Ansatz zu bringen:
a) Qualität der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen und Gebäude (1 bis 3 Punkte)
b) bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Gegebenheiten (1 bis 3 Punkte)
c) Umfang privater grundstücksbezogener Rechte (1 oder 2 Punkte)
d) Geländebeschaffenheit (1 oder 2 Punkte)
e) Umfang der vorhandenen baulichen Anlagen und der weiteren Topografie (1 bis 3 Punkte)
Die Einordnung in die jeweiligen Schwierigkeitsstufen wird wie folgt vorgenommen:
Schwierigkeitsstufe 1: bei bis zu 7 Punkten
Schwierigkeitsstufe 2: bei 8 bis 10 Punkten
Schwierigkeitsstufe 3: bei über 10 Punkten.
2. Die Bildung von Zwischenstufen zur Ermittlung von interpolierten Gebührensätzen ist unzulässig.
3. Die Zuordnung zu der jeweiligen Schwierigkeitsstufe ist darzulegen.
3.1.1.3
Wertfaktor
Die ermittelte Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1.1 und 3.1.1.2 ist mit dem sich aus Tarifstelle 4.1.4 ergebenden Wertfaktor zu multiplizieren.
Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 3.1.1:
Werden von der Vermessungsstelle digitale Daten
der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK zur Herstellung des Lageplans
verwendet, ist von ihr der Zuschlag nach Tarifstelle 2.4.2 nicht
abzurechnen.
3.1.2
Erbringung weiterer notwendiger Leistungen, die über den Grundaufwand hinaus
erforderlich sind oder beantragt werden
3.1.2.1
für die örtliche Grenzuntersuchung festgestellter Grenzen
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach den
Tarifstellen 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.4
3.1.2.2
für die Ermittlung der Höhenlage des Baugrundstücks sowie der angrenzenden
Verkehrsflächen und Eintragung in den Lageplan
Gebühr: 40 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle
3.1.1
3.1.2.3
für die topografische Aufmessung des Gebäudebestandes
und sonstiger baulicher Anlagen in Ergänzung des Katasternachweises und
Eintragung in den Lageplan
Gebühr: 40 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle
3.1.1
3.1.2.4
für die Eintragung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten in
den Lageplan
Gebühr: 30 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle
3.1.1
3.1.2.5
für die Eintragung von sonstigen privaten grundstücksbezogenen Rechten in den
Lageplan
Gebühr: 10 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle
3.1.1
3.1.2.6
für die Erfassung von Anlagen zur Entwässerung des Baugrundstücks nach Lage und
Höhe und Eintragung in den Lageplan
Gebühr: 40 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle
3.1.1
3.1.2.7
für die Erfassung zusätzlicher planungsrelevanter Topografie (z.B. Hydranten,
Einzelbäume, Biotope, oberirdische Leitungen) und Eintragung in den Lageplan
Gebühr: 20 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle
3.1.1
3.1.2.8
für weitere notwendige oder beantragte Leistungen (z.B.
Erfassung von unterirdischen Leitungen oder von Altlasten, Erarbeitung von
künftigen Baulasten) und Eintragung in den Lageplan
Zeitgebühr
3.1.3
Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben
3.1.3.1
für die Eintragung des geplanten Bauvorhabens mit den notwendigen Stellplätzen
und Abstandsflächen sowie der geplanten Entwässerung in den Lageplan,
je Projektentwurf
Gebühr: 30 v.H. der Gebühr nach den
Tarifstellen 4.6.1 und 4.6.3.2
3.1.3.2
für die Berechnung der Abstandflächen, die baugeometrische Beurteilung und die
Beratung für das geplante Bauvorhaben einschließlich der Anpassung der Planung
(z.B. wegen stark hängigen Baugeländes, wegen schwieriger geometrischer
Verhältnisse des Baukörpers, wegen Berücksichtigung vorhandener baulicher
Anlagen)
Zeitgebühr
3.1.4
Für weitere Leistungen zur Ermittlung von grundstücksbezogenen Verhältnis- und
Ausnutzungszahlen mit Bezug auf vorhandene, zulässige oder geplante Bauvorhaben
(z.B. Prüfung der Vollgeschossigkeit, Berechnung von
GRZ, GFZ und ggf. BMZ) nach § 3 Abs. 2 BauPrüfVO
Zeitgebühr
3.1.5
Die Regelungen zu dieser Tarifstelle gelten für die Wiederverwendung von amtlichen
Lageplänen, die von der Vermessungsstelle zu einem früheren Zeitpunkt erstellt
worden sind und damit verbundene weitere zu
erbringende Leistungen.
3.1.5.1
Für die Wiederverwendung eines amtlichen Lageplans
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle
3.1.1
3.1.5.2
Für weitere zu erbringende Leistungen
Gebühr: 100 v.H. der Gebühr nach den
Tarifstellen 3.1.2. bis 3.1.4
3.1.6
Ermäßigung
Werden Teilleistungen, die nach den Tarifstellen 3.1.1 und 3.1.2 abzurechnen sind, in zeitlichem und direktem örtlichen Zusammenhang mit amtlichen Grenzanzeigen oder mit Fortführungsvermessungen nach den Tarifstellen 4.2 und 4.3 ausgeführt, ermäßigt sich die jeweils niedrigere Gebühr um 20 v.H..
3.1.7
Mehrausfertigungen
Für Mehrausfertigungen von amtlichen Lageplänen, die über die angegebene Anzahl in der Zusammenstellung des Grundaufwandes für den amtlichen Lageplan (Tarifstelle 3.1.1, Nr. 10) hinausgehen, je Ausfertigung
Gebühr: 1 v.H. der Gesamtgebühr nach den Tarifstellen 3.1.1 bis
3.1.6
3.2
Amtliche Grenzanzeige
Mit der amtlichen Grenzanzeige wird eine verbindliche Aussage zur Lage der Grenzen eines Grundstücks getroffen, dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet. Die amtliche Grenzanzeige ist keine Grenzvermessung und gehört damit nicht zu den Fortführungsvermessungen.
Für die amtliche Grenzanzeige
Gebühr: 60 v.H. der Gebühr nach den
Tarifstellen 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.4
Mit der Gebühr sind abgegolten:
1. Häusliche Vorbereitung der Vermessung,
2. Grenzuntersuchung,
3. Aufmessung, soweit erforderlich,
4. Anzeige der Grenzen in der Örtlichkeit,
5. Dokumentation des Tatbestands einschließlich seiner Beurkundung.
Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 3.2:
Werden bei der Grenzuntersuchung zur amtlichen Grenzanzeige unzulässige Abweichungen zwischen örtlichem Grenzverlauf und Katasternachweis festgestellt, können diese nur im Rahmen einer Grenzvermessung behoben werden.
3.3
Sonstige Beurkundungen
Für sonstige durch vermessungstechnische
Ermittlungen am Grund und Boden festgestellte und auf Antrag mit öffentlichem
Glauben beurkundete Tatbestände
Zeitgebühr
3.4
Amtliche Bescheinigungen und Beglaubigungen
Für amtliche Bescheinigungen, z.B.
Grenzbescheinigungen, Entfernungsbescheinigungen, Identitätsbescheinigungen,
Bescheinigungen nach § 81 BauO NRW (ohne Absteckung),
und Beglaubigungen, soweit nicht an anderer Stelle im VermGebT
geregelt
Zeitgebühr
3.5
Unschädlichkeitszeugnis
Für die Entscheidung über die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses
Gebühr: Euro 300 bis 3.000