Tarifstellen 4 bis 6.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle /
Gegenstand / Gebühr Euro)
4
Fortführungsvermessungen
4.1
Allgemeine Gebührentatbestände
Die Regelungen dieser Tarifstelle bilden die Berechnungsgrundlage der Gebühren für Teilungsvermessungen, Grenzvermessungen, Vermessungen an langgestreckten Anlagen sowie die aus Anlass von Umlegungen und Grenzregelungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erforderlichen Vermessungen. Die allgemeinen Gebührentatbestände enthalten die Gebührenanteile nach der Grenzlänge (Tarifstelle 4.1.1), nach der Fläche neu entstehender Grundstücke (Tarifstelle 4.1.2) und ggf. einen zu erhebenden Zuschlag (Tarifstelle 4.1.3), multipliziert mit dem Wertfaktor (Tarifstelle 4.1.4).
Sie gelten nicht für Gebäudeeinmessungen (Tarifstelle 4.6).
4.1.1
Gebührenanteil bei einer Grenzlänge
4.1.1.1
bis einschließlich 500 Meter, je angefangene 50 Meter
Gebühr: Euro 250
4.1.1.2
über 500 Meter,
zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1, je weitere angefangene 50 Meter
Gebühr: Euro 200
Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 4.1.1:
1. Grenzlänge ist jeweils die Summe
zusammenhängender Grenzlängen bestehender Grundstücksgrenzen, auf die
sich der Antrag bezieht und die zur sachgemäßen Erledigung des Antrags untersucht
werden müssen. Ist der Abstand zwischen zwei
benachbarten Grenzpunkten größer als 150 m, sind bei der Ermittlung der
Grenzlänge dafür nur 150 m anzusetzen.
2. Fällt bei Teilungsvermessungen der Endpunkt einer neuen Grenze mit einem bestehenden Grenzpunkt zusammen oder ist bei einer Grenzvermessung die Untersuchung nur eines Grenzpunktes beantragt, wird der Gebührenanteil nach der Grenzlänge mit jeweils einmal 50 Metern berechnet.
3. Bei neu entstehenden Grundstücken, für die keine Untersuchungen bestehender Grundstücksgrenzen erforderlich sind (Inselflurstücke), ist der Gebührenanteil für die Grenzlänge mit einmal 50 m anzusetzen.
4.1.2
Gebührenanteil bei einer Fläche jedes neu entstehenden Grundstücks
4.1.2.1
bis einschließlich 10 m²
Gebühr: Euro 125
4.1.2.2
über 10 m² bis einschließlich 100 m²
Gebühr: Euro 200
4.1.2.3
über 100 m² bis einschließlich 1.000 m²
Gebühr: Euro 400
4.1.2.4
über 1.000 m² bis einschließlich 5.000 m²
Gebühr: Euro 600
4.1.2.5
über 5.000 m² bis einschließlich 10.000 m²
Gebühr: Euro 1.000
4.1.2.6
über 10.000 m²
zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2.5,
je weitere angefangene 5.000 m²
Gebühr: Euro 500
Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 4.1.2:
1. Die Flächen von Grundstücken bis
einschließlich 10 m² entfallen in der Gebührenberechnung, sofern die Entstehung
nicht ausdrücklicher Zweck des Antrags war.
2. Neu entstehende Grundstücke sind Trenn- und/oder Reststücke im Sinne des
FortfVErl.
4.1.3
Zuschlag
Wenn außergewöhnliche Erschwernisse (z.B. infolge von
Verkehrsbelastung oder Baustellenbetrieb, von topografischen Verhältnissen,
Verschiebungen der Erdoberfläche o.ä.) vorliegen, erhalten die Gebührenanteile
nach den Tarifstellen 4.1.1 und 4.1.2 einen Zuschlag in Höhe von 20 v.H.
Die Außergewöhnlichkeit der Erschwernis ist darzulegen.
4.1.4
Wertfaktor
Die Gebührenanteile und ggf. der Zuschlag nach den Tarifstellen 4.1.1 bis 4.1.3 sind mit dem sich aus der nachfolgenden Tabelle ergebenden Wertfaktor zu multiplizieren:
Wertstufe |
Bodenrichtwerte |
Wertfaktor |
1 |
bis einschließlich 10 Euro |
1,0 |
2 |
über 10 Euro bis einschließlich 100 Euro |
1,6 |
3 |
über 100 Euro bis einschließlich 250 Euro |
2,0 |
4 |
über 250 Euro bis einschließlich 500 Euro |
2,8 |
5 |
über 500 Euro |
3,5 |
Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 4.1.4:
1. Grundsätzlich gilt der Bodenrichtwert, der für das Vermessungsgebiet aus den jeweils aktuellen Bodenrichtwertkarten der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse ersichtlich ist.
2. Es sind beitragsfreie Bodenrichtwerte heranzuziehen. Sind in der Bodenrichtwertkarte beitragspflichtige Werte angegeben, so sind die Kosten für die noch zu leistenden Beiträge (z.B. Erschließungsbeiträge) abzuschätzen und hinzuzurechnen.
3. Fehlen Bodenrichtwerte, so ist die Wertstufe auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen.
4. Sind in dem Vermessungsgebiet mehrere Wertstufen maßgebend, ist die Wertstufe einheitlich für das gesamte Vermessungsgebiet plausibel festzulegen.
5. Für Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen ist die Wertstufe 1, für vorhandene öffentliche Verkehrsflächen die Wertstufe 2 anzusetzen.
6. Bei der Aufteilung von Baugebieten ist die Wertstufe für vergleichbares baureifes Land anzusetzen. Dies gilt auch für mitvermessene Verkehrs-, Grün-, Gemeinbedarfsflächen u.ä.
4.2
Teilungsvermessung
Die nachfolgenden Tarifstellen gelten für die Durchführung von Vermessungen zur Teilung von Grundstücken. Sonderungen nach dem Katasternachweis stehen diesen Vermessungen gleich.
4.2.1
Für Teilungsvermessungen
Gebühr: 80 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.4
zuzüglich 100 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4
Mit der Gebühr sind abgegolten:
1. Häusliche Vorbereitung der Vermessung,
2. Untersuchung und ggf. Feststellung und Abmarkung der Grenzen des zu
teilenden Grundstücks in dem notwendigen Umfang,
3. Aufklärung von Abweichungen in dem für die Grenzuntersuchung notwendigen
Umfang,
4. Absteckung der neuen Grenze(n),
5. Abmarkung der neuen Grenze(n),
6. Aufmessung der neuen Grenze(n) einschließlich Überprüfung und Aufmessung der
Nutzungsarten sowie Erfassung der Katastertopografie,
7. Aufnahme der Grenzniederschrift,
8. Häusliche Bearbeitung einschließlich Anfertigung der Vermessungsschriften.
Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 4.2.1:
1. Führt der Verzicht auf eine vollständige Grenzuntersuchung nach Nr. 5.21 Abs. 2 FortfVErl. zu einer höheren Gebühr als bei einer vollständigen Grenzuntersuchung, ist die Gebühr für die vollständige Grenzuntersuchung anzusetzen.
2. Bei der Aufteilung
von Grundstücken ist zur Berechnung des flächenbezogenen Gebührenanteils gemäß
Tarifstelle 4.1.2 die Fläche des größten neu entstehenden Trenn- oder
Reststücks, je örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes eines
Eigentümers, auszuschließen.
4.2.2
Für die Zurückstellung der Abmarkung
4.2.2.1
im Zeitpunkt der Zurückstellung
Gebühr: 70 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.2.1
4.2.2.2
für das Nachholen der Abmarkung
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.2.1
Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 4.2.2:
Wird die Abmarkung nur teilweise zurückgestellt, wird zunächst die volle Gebühr im Verhältnis der abgemarkten zu den in ihrer Abmarkung zurückgestellten Punkten aufgeteilt und anschließend der Gebührenanteil für die in ihrer Abmarkung zurückgestellten Punkte auf 70 v.H. bzw. 50 v.H. reduziert.
4.2.3
Für Sonderungen
Gebühr: 100 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.2 und 4.1.4
Mit der Gebühr sind abgegolten:
1. Untersuchung, ob die Voraussetzungen für
Sonderungen vorliegen,
2. Aufnahme der Grenzniederschrift, soweit erforderlich,
3. Anfertigung der Vermessungsschriften.
Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 4.2.3:
Die ergänzende Regelung 2 zu Tarifstelle 4.2.1 gilt
entsprechend.
4.3
Grenzvermessung
Für Grenzvermessungen
Gebühr: 120 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.3 und
4.1.4.
Mit der Gebühr sind abgegolten:
1. Häusliche Vorbereitung der Vermessung,
2. Grenzuntersuchung und ggf. Feststellung, Abmarkung oder amtliche Bestätigung
der Abmarkung der Grenzen im notwendigen Umfang,
3. Aufklärung von Abweichungen in dem für die Grenzuntersuchung notwendigen
Umfang,
4. Aufmessung,
5. Überprüfung und ggf. Aufmessung der Nutzungsarten, wenn die Grenzen des gesamten
Grundstücks zu untersuchen waren,
6. Aufnahme der Grenzniederschrift,
7. Häusliche Bearbeitung einschließlich Anfertigung der Vermessungsschriften.
4.4
Vermessung an langgestreckten Anlagen
Für die nachstehenden Tarifstellen gilt folgendes:
1. Langgestreckte Anlagen sind Straßen, Wege, Gewässer, Deiche, Bahnkörper, Versorgungseinrichtungen und dgl. (Hauptanlagen), an denen Grenzen
a) anlässlich ihrer Neuanlage oder Veränderung,
b) zur Feststellung,
c) zur Abmarkung oder amtlichen Bestätigung,
mit einer Länge von mehr als 100 m eigenständig vermessen werden.
2. Anlagen, die die Hauptanlage begleiten und mit ihr vermessen werden (begleitende Anlagen), sind gebührentechnisch nicht als eigenständig vermessene Anlagen anzusetzen. Werden sie eigenständig vermessen, gelten sie gebührentechnisch als Hauptanlagen.
3. Zur Vermessung gehört auch die Vermessung kreuzender oder abgehender Anlagen. Sie werden unabhängig von ihrer Länge als eigenständige Anlagen mit dem entsprechenden Wertfaktor berücksichtigt.
4. Für neugebildete Flurstücke, an deren Entstehung ein vom Anlass der eigenständigen Vermessung der langgestreckten Anlage unabhängiges Interesse besteht, sind Gebühren nach Tarifstelle 4.2 festzusetzen.
5. Die Gebühr errechnet sich aus dem in Abhängigkeit von der jeweiligen Grenzlänge zu ermittelnden Grundbetrag (Tarifstelle 4.4.1), multipliziert mit dem Wertfaktor (Tarifstelle 4.4.2), zuzüglich der Gebühr für jedes neu entstehende Grundstück (Tarifstelle 4.4.3).
6. Mit der Gebühr sind abgegolten:
a) Häusliche Vorbereitung der Vermessung,
b) Einmalige Grenzuntersuchung und ggf. Feststellung und Abmarkung oder amtliche Bestätigung der alten Grundstücksgrenzen im Umfang der beantragten eigenständigen Vermessung aus Anlass der Baumaßnahme, wobei eventuell erforderliche Grenzfeststellungen sich in der Regel auf den Bereich der baulichen Anlage beschränken,
c) Aufklärung von Abweichungen in dem für die Grenzuntersuchungen notwendigen Umfang,
d) Absteckung und Abmarkung der Knickpunkte der neuen Grenzen nach der Örtlichkeit oder nach Koordinaten in einem vorgegebenen Koordinatensystem,
e) Ermittlung der Schnittpunkte der neuen Grenzen mit den alten Grundstücksgrenzen und ihre Abmarkung,
f) Aufmessung einschließlich Überprüfung und ggf. Aufmessung der Nutzungsarten sowie Erfassung der Katastertopografie,
g) Aufnahme der Grenzniederschrift,
h) Häusliche Bearbeitung einschließlich Anfertigung der Vermessungsschriften.
4.4.1
Grundbetrag der Gebühr
4.4.1.1
für die Grenzlänge einer einseitig oder die längere Seite einer beidseitig
vermessenen Hauptanlage sowie für die Seiten begleitender Anlagen
Gebühr: 100 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1 und 4.1.3
4.4.1.2
für die Grenzlänge der kürzeren Seite einer beidseitig vermessenen Hauptanlage
der Wertstufen 2 und 3
Gebühr: 60 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1 und 4.1.3
4.4.1.3
für die Grenzlänge der kürzeren Seite einer beidseitig vermessenen Hauptanlage
der Wertstufe 4
Gebühr: 70 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1 und 4.1.3
Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 4.4.1:
1. Als Grenzlänge ist die Summe zusammenhängender Grenzlängen neuer Grenzen und unveränderter Grundstücksgrenzen der langgestreckten Anlage zu betrachten, auf die sich der Antrag bezieht. Lücken im Grenzverlauf bis 50 m unterbrechen nicht den Zusammenhang der Grenzlänge.
2. Wenn sich einseitig
zu vermessende Hauptanlagen in einem Teilbereich zu einer beidseitig
vermessenen Hauptanlage überlappen, sind zusammenzufassen:
a) die Grenzlängen der
einseitig und die längeren Seiten der beidseitig vermessenen Anlage gemäß
Tarifstelle 4.4.1.1.
b) die kürzeren Seiten
der beidseitig vermessenen Anlage, je nach Wertstufe gemäß Tarifstelle 4.4.1.2
oder 4.4.1.3.
3. Die Längen begleitender Anlagen sind zusammenzufassen.
4. Bei Vermessungen an Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen ist der Zuschlag gemäß Tarifstelle 4.1.3 anzusetzen. Die geschlossene Ortslage wird bei klassifizierten Straßen begrenzt durch die Ortsdurchfahrtssteine oder ähnliche Kennzeichnungen, sonst durch die Ortseingangsschilder.
4.4.2
Wertfaktor
Der Grundbetrag der Gebühr nach Tarifstelle 4.4.1 ist mit dem sich aus der nachfolgenden Tabelle ergebenden Wertfaktor zu multiplizieren. Der jeweilige Wertfaktor ist unabhängig vom Bodenwert anzusetzen.
Wertstufe |
Art der Anlage |
Wertfaktor |
1 |
Begleitende Anlagen zur Hauptanlage |
1,0 |
2 |
Hauptanlagen mit einer durchschnittlichen Breite bis 4,0 m und landwirtschaftliche Wege in beliebiger Breite sowie langgestreckte Anlagen der Landschaftsplanung (z.B. Windschutzpflanzungen) |
2,0 |
3 |
Hauptanlagen mit einer durchschnittlichen Breite über 4,0 m, soweit sie nicht in die Wertstufen 2 oder 4 einzugliedern sind, und eingleisige Bahnanlagen |
2,8 |
4 |
Mehrgleisige Bahnanlagen, Bundeswasserstraßen, Gewässer 1. Ordnung und Straßen mit mehr als zwei Regelfahrspuren |
3,5 |
4.4.3
Für jedes neu entstehende Grundstück
Gebühr: Euro 125
Die ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 4.1.2
gelten sinngemäß.
4.4.4
Für die Zurückstellung der Abmarkung
4.4.4.1
im Zeitpunkt der Zurückstellung
Gebühr: 70 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4.4.1 bis 4.4.3
4.4.4.2
für das Nachholen der Abmarkung
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4.4.1 bis 4.4.3
Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 4.4.4:
Die ergänzende Regelung zu Tarifstelle 4.2.2 gilt
entsprechend.
4.5
Umlegung und Grenzregelung nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Für die nachstehenden Tarifstellen gilt folgendes:
1. Die vermessungstechnischen Arbeiten zur
Durchführung einer Umlegung oder Grenzregelung werden in mehrere
Arbeitsabschnitte gegliedert:
Arbeitsabschnitt 1: Vermessung der Verfahrensgrenze (nur Umlegung),
Arbeitsabschnitt 2: Vorbereitung des Umlegungsplans bzw. der Grenzregelung,
Arbeitsabschnitt 3: Vermessungsarbeiten zur Neuaufteilung.
2. Für die vermessungstechnischen Arbeiten zur Aufstellung von Teilumlegungsplänen oder zur Durchführung von Beschlüssen nach § 76 BauGB werden nur die sich aus den Tarifstellen 4.5.2 und 4.5.3 ergebenden Gebühren abgerechnet. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Vermessung der Verfahrensgrenze zuvor durchgeführt wurde.
4.5.1
Arbeitsabschnitt 1:
Für die Vermessung der Verfahrensgrenze (nur Umlegung)
Gebühr: 120 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.4
Mit der Gebühr sind abgegolten:
1. Häusliche Vorbereitung der Vermessung,
2. Grenzuntersuchung und ggf. Feststellung und Abmarkung oder amtliche
Bestätigung der Verfahrensgrenze,
3. Aufklärung von Abweichungen in dem für die Grenzuntersuchung notwendigen
Umfang,
4. Aufmessung der Verfahrensgrenze,
5. Aufnahme der Grenzniederschrift,
6. Festlegung und Sicherung des AP-Feldes, das für die späteren
Vermessungsarbeiten verwendet wird,
7. Flächenberechnung (Umlegungsmasse) und Flächenvergleich,
8. Häusliche Bearbeitung einschließlich Anfertigung der Vermessungsschriften.
Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 4.5.1:
Im Zusammenhang mit der Vermessung der
Verfahrensgrenze erforderliche Teilungsvermessungen sind mit der Gebühr
abgegolten, soweit nicht mehr als 20 v.H. der Flurstücke des Umlegungsgebietes,
deren Grenzen die Verfahrensgrenze bilden sollen, zu zerlegen sind. Sind mehr
als 20 v.H. dieser Flurstücke zu zerlegen, sind die Zerlegungen nach
Tarifstelle 4.2 abzurechnen. Diese nach Tarifstelle 4.2 abzurechnenden, durch
Zerlegung neu entstehenden Grenzen sind bei der Ermittlung der Gesamtlänge der
Verfahrensgrenze nicht zu berücksichtigen.
4.5.2
Arbeitsabschnitt 2:
Für die Vorbereitung des Umlegungsplans bzw. der Grenzregelung
Gebühr: 30 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.2 und 4.1.4
Mit der Gebühr sind abgegolten:
1. Berechnung der Sollkoordinaten bzw. Festlegung der Absteckungselemente für den Umlegungsplan bzw. für die Grenzregelung einschließlich Erstellung grafischer Unterlagen,
2. Flächenberechnung (Zuteilung).
4.5.3
Arbeitsabschnitt 3:
4.5.3.1
Für die Vermessungsarbeiten zur Neuaufteilung
Gebühr: 70 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.2 bis 4.1.4
Mit der Gebühr sind abgegolten:
1. Überprüfung des AP-Feldes,
2. Übertragung der Sollkoordinaten bzw. der Absteckungselemente in die
Örtlichkeit,
3. Abmarkung der neuen Grenzen,
4. Aufmessung der neuen Grenzen,
5. Einweisung in den neuen Besitz oder Aufnahme der Grenzniederschrift,
6. Häusliche Bearbeitung und Anfertigung der Vermessungsschriften.
4.5.3.2
Zuschlag für das Nachholen zurückgestellter Abmarkungen
Gebühr: 14 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.2 bis 4.1.4
Die ergänzende Regelung zu Tarifstelle 4.2.2 gilt
sinngemäß.
4.5.3.3
Zuschlag für die Erfassung des Gebäudebestandes, je betroffenes Grundstück
Gebühr: 30 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1
4.5.4
Für weiterhin in Betracht kommende, in den
Tarifstellen 4.5.1, 4.5.2 und 4.5.3 nicht aufgeführte Leistungen im Zuge
eines Umlegungs- oder Grenzregelungsverfahrens (z.B. Herstellung der
Bestandskarte, Aufstellung des Bestandsverzeichnisses, Bearbeitung des
Aufteilungsentwurfes, Berechnung der Entwurfs- und Zuteilungswerte sowie
Mehrarbeiten, die durch Vorwegregelungen nach § 76 BauGB oder durch
Zuteilungsänderungen während des laufenden Verfahrens erforderlich werden)
Zeitgebühr
4.6
Gebäudeeinmessung
Die nachfolgenden Tarifstellen gelten für
Gebäudeeinmessungen nach § 14 Abs. 2 und 3 VermKatG NW.
4.6.1
Zu der Gebühr gilt folgendes:
1. Für die
Gebührenerhebung sind zunächst die Normalherstellungskosten der Gebäude dem
Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 1.12.2001
(BS 12 - 63 05 04 - 30/1) - Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000) -
(mittlere Ausstattung, Baujahrsklasse 2000) nach dem Preisstand 2000 ohne
Zuschläge und ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren zu entnehmen.
Sind für bestimmte Gebäude keine NHK 2000 zu entnehmen, sind sie plausibel zu
schätzen.
2. Werden auf dem
örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz eines Eigentümers
mehrere Gebäude gleichzeitig eingemessen, ist die Summe ihrer
Normalherstellungskosten der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.
3. Auf der Grundlage
der ermittelten NHK 2000 ist die jeweilige Gebühr aus der nachstehenden Tabelle
ohne Interpolation zu entnehmen bzw. nach ihr zu berechnen.
Stufe |
Normalherstellungskosten 2000 |
Gebühr |
|
1 |
bis einschließlich 25.000 Euro |
Euro |
250 |
2 |
über 25.000 Euro bis einschließlich 75.000 Euro |
Euro |
400 |
3 |
über 75.000 Euro bis einschließlich 300.000 Euro |
Euro |
750 |
4 |
über 300.000 Euro bis einschließlich 600.000 Euro |
Euro |
1.250 |
5 |
über 600.000 Euro bis einschließlich 1.000.000 Euro |
Euro |
2.000 |
6 |
über 1.000.000 Euro bis einschließlich 15.000.000 Euro |
|
|
7 |
über 15.000.000 Euro zusätzlich zur Gebühr der Stufe 6, |
|
|
Mit der Gebühr sind abgegolten:
1. Häusliche
Vorbereitung der Vermessung,
2. Einmessung der Gebäude, einschließlich Überprüfung und ggf. Aufmessung der
Nutzungsarten sowie Erfassung der Katastertopografie,
3. Häusliche Bearbeitung einschließlich Anfertigung der Vermessungsschriften.
4.6.2
Zuschlag
Wenn außergewöhnliche Erschwernisse (z.B. infolge von Verkehrsbelastung oder Baustellenbetrieb, von topografischen Verhältnissen, Verschiebungen der Erdoberfläche o.ä.) vorliegen, erhält die Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1 einen Zuschlag in Höhe von 20 v.H..
Die Außergewöhnlichkeit der Erschwernis ist darzulegen.
4.6.3
Ermäßigungen
4.6.3.1
Werden Gebäudeeinmessungen in zeitlichem und direktem örtlichen Zusammenhang mit
Fortführungsvermessungen anderer Art ausgeführt, ermäßigt sich die jeweils niedrigere
Gebühr um 20 v.H.
4.6.3.2
Werden Gebäude auf aneinandergrenzenden Grundstücken gemeinsam eingemessen,
ermäßigt sich die Gebühr für jede Gebäudeeinmessung um 10 v.H.
5
Fortführung des Liegenschaftskatasters
5.1
Bildung von Flurstücken
Die Gebühr gilt für die Bildung von Flurstücken im Liegenschaftskataster auf Grund von Teilungsvermessungen, Sonderungen, Vermessungen an langgestreckten Anlagen sowie Umlegungen und Grenzregelungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Werden im Zusammenhang mit der beantragten Bildung von Flurstücken weitere Flurstücke von Amts wegen gebildet, sind diese bei der Gebührenermittlung nicht zu berücksichtigen. Die Gebühr errechnet sich aus dem Grundbetrag (Tarifstelle 5.1.1), multipliziert mit dem Wertfaktor (Tarifstelle 5.1.2). Mit der Gebühr sind die Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters gemäß § 11 Abs. 2 VermKatG NW und zusätzlich eine Ausfertigung der Auflassungsschriften (jeweils Fortführungsmitteilung einschließlich Flurstücksnachweis und Kartenauszug) abgegolten.
5.1.1
Grundbetrag der Gebühr
5.1.1.1
für die Bildung jedes neu entstandenen Flurstücks
Gebühr: Euro 100
5.1.1.2
für die Bildung jedes neu entstandenen Flurstücks mit einer Fläche bis zu 10 m²
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1
Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 5.1.1.2:
Die Gebühr gilt unabhängig vom Flächeninhalt der
Flurstücke auch, wenn im Zusammenhang mit einer vorab eingereichten Vermessung
der Verfahrensgrenze eines Umlegungsgebietes neue Flurstücke durch Teilung
gebildet werden.
5.1.2
Wertfaktor
Je nach Wertstufe des Vermessungsgebietes im Sinne der ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 4.1.4 ist der Grundbetrag der Gebühr mit dem sich aus der Tabelle der Tarifstelle 4.1.4 ergebenden Wertfaktor zu multiplizieren.
5.1.3
Zuschlag bei zurückgestellter Abmarkung
Gebühr: 10 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1.1 und 5.1.2
Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 5.1.3:
1. In die Gebührenberechnung werden alle Flurstücke einbezogen, deren Abmarkung vollständig oder teilweise zurückgestellt wurde.
2. Der Zuschlag wird zusammen mit der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1.1 und 5.1.2 fällig.
5.1.4
Mehrausfertigungen der Auflassungsschriften
Für die Abgabe von beantragten Mehrausfertigungen der Auflassungsschriften,
je Bestand
Gebühr: Euro 10
Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 5.1.4:
Die ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.2.1 gilt
entsprechend.
5.2
Fortführung auf Grund von Grenzvermessungen
Die Übernahme von Grenzvermessungen in das Liegenschaftskataster ist kostenfrei
5.3
Fortführung auf Grund von Gebäudeeinmessungen
Die Übernahme von Gebäudeeinmessungen in das Liegenschaftskataster ist kostenfrei
5.4
Verschmelzung von Flurstücken
Die Verschmelzung von Flurstücken im Liegenschaftskataster ist kostenfrei
6
Widerspruchsbescheide
Die Gebühr gilt für die Erteilung von Bescheiden über Widersprüche nach § 15 Abs. 4 GebG NRW, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden.
6.1
Für die Erteilung von Bescheiden über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen
Gebühr: Euro 50 bis 500
6.2
Für die Erteilung von Bescheiden über Widersprüche Dritter, die sich durch die
Sachentscheidung beschwert fühlen
Gebühr: Euro 50 bis 1.000