Anhang 1 Teil 2 (§§ 16 - 32):
Satzung der Landesbank Nordrhein-Westfalen

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495).

§ 16
Zuständigkeit des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der Landesbank Nordrhein-Westfalen.

2. Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

a) die Vorschläge zur Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung gemäß § 10 Abs. 3,

b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Bestimmung eines Vorstandsmitgliedes zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Vorstandes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands oder weiterer Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden; § 6 Abs. 2 Satz 1 WBFG bleibt unberührt,

c) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern sowie die Festsetzung deren Jahresabschlussvergütung,

d) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,

e) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,

f) die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,

g) Richtlinien für die Bankgeschäfte,

h) die Richtlinien zu Spenden, Sponsoring, Mitgliedschaften sowie anderen Leistungen,

i) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat gemäß § 15 Abs. 8,

j) die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Beiräte gemäß § 23.

3. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats für

a) die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalobligationen und sonstigen Schuldverschreibungen auf den Inhaber,

b) die Errichtung von bankeigenen Neubauten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet,

c) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen,

d) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 17
Präsidialausschuss

1. Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidialausschuss. Er besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar

a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a) bis f), darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidialausschusses,

b) 3 Mitgliedern, die von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe h) aus ihrem Kreis gewählt werden.

2. Der Präsidialausschuss bereitet die Sitzung des Verwaltungsrats vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Kredite gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und Absatz 2 KWG (Organkredite) bedürfen der Zustimmung des Präsidialausschusses, soweit nicht ein Kreditausschuss gebildet ist.

3. Der Verwaltungsrat kann dem Präsidialausschuss eine Geschäftsordnung geben.

4. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Präsidialausschusses teil.

§ 18
Prüfungsausschuss

1. Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a) bis g) einen Prüfungsausschuss.

2. Der Prüfungsausschuss besteht aus 12 Mitgliedern. Hiervon entsenden das Land Nordrhein-Westfalen 5, die Sparkassen- und Giroverbände insgesamt 4 sowie die Landschaftsverbände insgesamt 3 Mitglieder.

3. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Der Prüfungsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Er hat das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer zu beraten und kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen.

5. Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss.

6. Der Vorstand nimmt auf Verlangen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil.

§ 19
Kreditausschuss

1. Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a) bis g) einen Kreditausschuss bilden. Im Fall der Bildung eines Kreditausschusses gelten die Bestimmungen der folgenden Absätze.

2. Der Kreditausschuss besteht aus 8 Mitgliedern des Verwaltungsrats. Hiervon entsenden das Land 3, die Sparkassen- und Giroverbände insgesamt 3 und die Landschaftsverbände insgesamt 2 Mitglieder.

3. Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führen jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sparkassen- und Giroverbände. Der Verwaltungsrat benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden auf Vorschlag der Sparkassen- und Giroverbände.

4. Kredite werden vom Vorstand beschlossen. Der Kreditausschuss entscheidet über die Zustimmung zu Organkrediten gemäß § 15 KWG. Er ist über die Kredite, die eine vom Verwaltungsrat festgesetzte Größenordnung übersteigen, zu unterrichten. Einzelheiten werden in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

5. Der Kreditausschuss tritt bei Bedarf zusammen.

6. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kreditausschusses teil.

§ 20
Sonstige Ausschüsse des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder sonstige Ausschüsse bilden.

2. Zusammensetzung und Zuständigkeit der Ausschüsse werden durch Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen werden.

3. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der sonstigen Ausschüsse teil.

§ 21
Ausschuss für Wohnungsbauförderung

1. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung besteht aus

a) der Ministerin oder dem Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport oder der Vertretung im Amt als Vorsitzenden/Vorsitzendem,

b) je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter

aa) des Finanzministeriums,

bb) des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr,

cc) des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit,

c) 9 Mitgliedern des Landtags,

d) 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Wohnungswirtschaft,

e) je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter

aa) der kreisfreien Städte,

bb) der Kreise,

cc) der kreisangehörigen Städte,

dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,

f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite.

2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann sich durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums vertreten lassen.

3. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c) werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe d) bis f) werden durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt vier Jahre.

4. Der Ausschuss ist von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, der Vorstand oder mindestens 4 Mitglieder des Ausschusses die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen.

5. Der Verwaltungsrat gibt dem Ausschuss für Wohnungsbauförderung eine Geschäftsordnung.

6. An den Sitzungen nehmen das zuständige Vorstandsmitglied sowie die Geschäftsführung der Wfa teil.

7. Die Mitglieder des Ausschusses sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

8. Der Ausschuss kann Unterausschüsse einrichten.

§ 22
Zuständigkeit des Ausschusses für Wohnungsbauförderung

1. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung überwacht die Geschäftsführung der Wohnungsbauförderungsanstalt. Er hat dabei insbesondere die Wirtschafts- und Finanzplanung des Vorstandes zu beraten und ist über die beschlossene Wirtschafts- und Finanzplanung zu unterrichten. Er hat ferner den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), Lagebericht und jährlichen Geschäftsbericht zu prüfen.

2. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Wohnungsbauförderungsanstalt verlangen. In besonderen Fällen kann er Sachverständige hinzuziehen.

3. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung kann vorschlagen, dass die gemäß § 21 Abs. 7 WBFG vorgesehenen Prüfungen der Wohnungsbauförderungsanstalt vorgenommen werden.

4. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung ist über die für die Wfa geltenden Grundsätze der Anlagepolitik, der Refinanzierung und der Ausreichung von Darlehen und Bürgschaften zu unterrichten.

§ 23
Beiräte

1. Zur sachverständigen Beratung der Landesbank Nordrhein-Westfalen bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung und den Sparkassen können Beiräte gebildet werden. Die Mitglieder der Beiräte werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.

2. Den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter im Amt. Der Verwaltungsrat kann für die Beiräte Geschäftsordnungen erlassen.

3. Die Beiräte sind mindestens einmal im Jahr von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden einzuberufen.

4. An die Mitglieder der Beiräte wird eine vom Verwaltungsrat festzusetzende Vergütung gezahlt.

§ 24
Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Landesbank Nordrhein-Westfalen.

2. Er besteht aus der erforderlichen Anzahl von Vorstandsmitgliedern, die von dem Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen; die stellvertretenden Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vorstandsmitglieder.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung für jeweils fünf Jahre ist zulässig. Bei Mitgliedern des Vorstandes, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, ist eine Wiederbestellung auch mit einer Dauer von weniger als fünf Jahren möglich. Über die Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstandes ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für stellvertretende Vorstandsmitglieder entsprechend.

4. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied oder zum stellvertretenden Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes; § 6 Abs. 2 Satz 2 WBFG bleibt unberührt.

6. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes unterrichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dessen bzw. deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter über wichtige Vorkommnisse. Der Vorstand erteilt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dessen bzw. deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter und dem Verwaltungsrat jederzeit die gewünschten Auskünfte.

§ 25
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis

1. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen. Die Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse und Aushang in den Kassenräumen bekannt gemacht.

2. Urkunden, die den Vorschriften des Absatz 1 entsprechen, sind für die Landesbank Nordrhein-Westfalen ohne Rücksicht auf die Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger Vorschriften im Einzelfall rechtsverbindlich. Die von der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausgestellten und mit Siegel der Landesbank Nordrhein-Westfalen versehenen sowie die von der Wfa ausgestellten und mit Siegel der Wfa versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

§ 26
Jahresabschluss und Geschäftsbericht

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses, Lageberichtes, Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes richten sich nach den geltenden Vorschriften.

3. Für die Wfa ist ein eigenständiger Jahresabschluss und Lagebericht nach den geltenden Vorschriften aufzustellen, zu prüfen und offen zulegen.

4. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen stellt jährlich einen Geschäftsbericht auf.

5. Für die Wfa wird ein gesonderter Geschäftsbericht aufgestellt, der den Geschäftsablauf und die Lage der Wfa darstellt und den Jahresabschluss der Wfa erläutert.

§ 27
Gewinnverteilung

1. Von dem bei Abschluss des Geschäftsjahres sich ergebenden Jahresüberschuss ohne Berücksichtigung des Jahresüberschusses der Wfa wird ein Teilbetrag von mindestens 10 Prozent den Rücklagen überwiesen. Zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten der Wfa soll aus ihrem Jahresüberschuss außer der Bürgschaftssicherungsrückstellung (§ 20 Abs. 1 WBFG) eine Hauptrücklage bis zum Höchstbetrag von 10 Prozent des Grundkapitals der Wfa gebildet werden.

2. Der verbleibende Jahresüberschuss der Wfa ist ihrem Vermögen (§ 16 Abs. 1 WBFG) zuzuführen.

3. Über die Verwendung des verbleibenden Bilanzgewinnes der Landesbank Nordrhein-Westfalen entscheidet die Gewährträgerversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

§ 28
Auflösung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und der Wfa

1. Im Falle der Auflösung der Landesbank Nordrhein-Westfalen ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen ohne Berücksichtigung des Vermögens der Wfa fällt den Gewährträgern nach der Höhe ihrer Anteile am Stammkapital zu.

2. Im Falle der Auflösung der Wfa erfolgt die Verwendung des Vermögens nach Maßgabe des Auflösungsgesetzes.

§ 29
Aufsichtsbehörde

1. Die staatliche Aufsicht über die Landesbank Nordrhein-Westfalen führt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die staatliche Aufsicht über die Wohnungsbauförderungsanstalt führt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport.

2. Für die in § 3 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 3 Buchstabe c) und d), § 11 Nr. 1, 2 und 10 sowie § 16 Abs. 3 Buchstabe c) bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

3. Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden besonderen Kosten trägt die Landesbank Nordrhein-Westfalen oder die Wfa.

§ 30
Befreiung von Satzungsvorschriften

Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag der Gewährträgerversammlung andere als die in § 7 genannten Geschäfte zulassen.

§ 31
Bekanntmachungen

1. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung der Gewährträgerversammlung öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, genügt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

2. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und sonstige Bekanntmachungen der Wfa sind im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. In allen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses ist das abschließende Prüfungsergebnis aufzunehmen.

§ 32
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zusammen mit dem Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen am 1. August 2002 in Kraft.

Zusatz:

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert durch Beschluß der Gewährträgerversammlung vom 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002. Weitere Änderungen werden hier nicht eingepflegt, da die Satzung als eigenständige Veröffentlichung in der elektronischen SGV geführt wird.