Anlage 1
zum Verwaltungsabkommen
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und der Deutschen Bundesbahn
vom 25. 2. 1993/10. 3. 1993

Aufgabenkatalog

Dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht obliegen folgende Aufgaben:

1 Im Rahmen

- der Verfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsgenehmigung,

- der Verfahren zur Zustimmung bei Änderung der Bahnanlagen, Fahrzeuge oder Betriebsweise,

- der Planfeststellungsverfahren,

- der Verfahren zur Betriebseröffnung,

- der Verfahren bei Einstellung des Bahnbetriebs:

Prüfen der Unterlagen, Stellungnahme, insbesondere zur Betriebssicherheit, und Abnahme der Bahnanlagen (siehe Ziff. 2) sowie Fahrzeuge (siehe Ziff. 3).

2 Bahnanlagen einschließlich der maschinen- und elektrotechnischen Anlagen (Neubau und Änderung):

Prüfen der Unterlagen, Abnahme der Anlagen und Stellungnahme, insbesondere zur Betriebssicherheit. Die Prüfungen erstrecken sich auf die Einhaltung der Vorschriften in den Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen, in der Eisenbahn-Signalordnung und in den sonstigen eisenbahntechnischen Vorschriften; soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthalten, ist die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen.

Zur Prüfung der Pläne für die Sicherung von Bahnübergängen und für Signalanlagen kann der LfB in schwierigen Fällen oder bei umfangreichen Anlagen die Vorlage eines von einem Sachverständigen oder einer anerkannten Stelle geprüften Sicherheitsnachweises verlangen, insbesondere dann, wenn es sich um Schaltungen handelt, die von der DB nicht anerkannt sind.

Der Neubau und die Änderung technischer Sicherungen von Bahnübergängen sowie die Anwendung neuer Signaltechniken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr.

Das Erstellen von Prüfstatiken, das Überwachen von Bauwerken und die Durchführung von Materialprüfungen gehören nicht zu den Aufgaben der Landeseisenbahnaufsicht. Hierfür gelten die besonderen Vorschriften des Landes.

3 Fahrzeuge (Zulassung und Änderung):

Prüfen der Unterlagen, Bauartprüfung, Abnahmeuntersuchung und Stellungnahme, insbesondere zur Betriebssicherheit.

Der LfB kann die Vorlage von durch Sachverständige oder anerkannte Stellen geprüften Sicherheitsnachweisen verlangen.

Die Prüfung der Unterlagen erstreckt sich auf die Einhaltung der Vorschriften in den Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen und in den sonstigen eisenbahntechnischen Vorschriften; soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthalten, ist die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen.

3.1 Bei der Bauartprüfung sind alle für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs erforderlichen Bauteile und Einrichtungen zu prüfen. Hierzu gehört insbesondere

a) Feststellung der Einhaltung der genannten Vorschriften anhand der Fahrzeugbeschreibung mit den erforderlichen Ansichten und Schnitten mit Hauptabmessungen und Berechnungen,

b) Prüfung der Pläne für die Bremsausrüstung, Bremsberechnung, Festlegung der Bremsgewichte und Erstellung der Bremslastentafel,

c) Prüfen der Radsatzwellenberechnung,

d) Prüfen der Federberechnung,

e) Prüfen der Bogenläufigkeit und Fahrzeugbegrenzung,

f) Einhaltung von Umweltschutzvorschriften,

g) Prüfung, daß keine Signalbeeinträchtigung durch das Fahrzeug verursacht wird,

ferner

h) bremstechnische Prüfungen von Personen- und Güterwagen,

i) bei Kränen: Statische Berechnung der Gerüste, des Seilquerschnittes, Nachweis der Standsicherheit,

j) bei Druckbehältern: Angaben über verwendete Druckbehälter,

k) bei Dampfkesseln: Bauarterlaubnis (Bescheinigung über die Prüfung der Bauart des Kessels).

3.2 Bei der Abnahmeuntersuchung ist die Übereinstimmung der Ausführung mit den geprüften Plänen und die Betriebssicherheit des Fahrzeugs festzustellen. Insbesondere sind folgende Bauteile zu prüfen:

a) Radsätze (Spurkranzhöhe und -dicke, Radreifenabstand, Spurmaß, Radreifendicke),

b) Laufwerk und Rahmen (Radsatzlager mit Führung, Tragfedern),

c) Begrenzung der Fahrzeuge (Zug- und Stoßeinrichtungen, freizuhaltende Räume, Bahnräumer, Aufstieg, Rangiertritte, Rangierhaltegriffe),

d) Bremsausrüstung (Funktion, Dichtheit, Bremskolbenhub, Bremsgestänge, Bremsbelagdicke, Handbremse, Federspeicherbremse),

e) Dampfkessel, Druckbehälter (Übereinstimmung der Behälter, Behälter-Nr. und Prüfstempel mit Prüfbescheinigung, ordnungsgemäßer Einbau),

f) Sicherheitseinrichtungen (Spitzen- und Schlußsignale, akustische Warneinrichtungen, Sandstreueinrichtungen, Sicherheitsfahrschaltung, Indusi),

g) Anschriften,

h) eisenbahntechnische Einrichtungen bei Zweiwegefahrzeugen (Eisenbahnanhängerbremse, Hydraulik-Anlage, Schienenführungseinrichtung, Kuppelstange),

i) Hebezeuge bei Kranfahrzeugen (Probelast),

j) Probefahrt (dabei Funktionsprüfung der dynamischen Bremseinrichtungen),

k) bei Funkfernsteuerung: Anhand des vorliegenden Sicherheitsnachweises für die Funkfernsteuerung Auswirkungen auf die Fahrzeugbedienung, insbesondere Fahr- und Bremssteuerung (Schnittstelle), prüfen.

4 Im Rahmen von Verfahren zu Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen in der Nähe der Eisenbahnanlagen sowie Kreuzungen von Bahnanlagen auch durch Versorgungsleitungen:

Prüfung der Unterlagen aus eisenbahntechnischer und eisenbahnbetrieblicher Sicht und Stellungnahme, insbesondere zur Betriebssicherheit der Eisenbahn.

5 Überwachung der betriebssicheren Unterhaltung der Bahnanlagen, der Fahrzeuge, der maschinen- und elektrotechnischen Anlagen, der Werkstätten, der ordnungsgemäßen Durchführung des Betriebs, der Einhaltung der Vorschriften und aufsichtlichen Anordnungen sowie des Auflagenvollzugs (Bereisung mit stichprobenweisen Prüfungen vor Ort); Niederschrift über das Ergebnis der Bereisung einschl. der Feststellung notwendiger Sicherheitsmaßnahmen.

Die Bereisungen sind bei Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs alle zwei Jahre, bei den übrigen Eisenbahnen alle vier Jahre durchzuführen, wenn nicht besondere Umstände in Einzelfällen kürzere Fristen erfordern oder Erleichterungen rechtfertigen.

6 Mitwirkung beim Erlaß von Vorschriften, Richtlinien und sonstigen Regelwerken für das Eisenbahnwesen.

7 Mitwirkung bei der Bestätigung von Betriebsleitern der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs; Bestätigung von Eisenbahnbetriebsleitern der Anschlußbahnen.

8 Mitwirkung bei der Genehmigung von Geschäftsanweisungen für Betriebsleiter der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs; Genehmigung von Geschäftsanweisungen für Eisenbahnbetriebsleiter der Anschlußbahnen.

9 Prüfung und Stellungnahme, ob die Betriebssicherheit bei Ausnahmen von Gesetzen und Verordnungen gewährleistet bleibt.

10 Anerkennung von Sachverständigen und anerkannten Stellen für das Eisenbahnwesen nach Weisung des Landes; soweit keine besonderen Weisungen vorliegen, wirkt der LfB bei der Anerkennung mit.

11 Auswertung von Unfällen.

12 Erstellung von Gebührenrechnungen.