Anlage 2
zum Verwaltungsabkommen
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und der Deutschen Bundesbahn
vom 25. 2. 1993/10. 3. 1993

Berechnung der LfB-Vergütung (zu § 4)

1 Der Personalaufwand der Deutschen Bundesbahn für die eisenbahntechnische Aufsicht in Nordrhein-Westfalen beträgt vorbehaltlich der Regelung des § 4 Abs. 3 des Verwaltungsabkommens 17 P.

2 Der durchschnittliche Personalselbstkostensatz je P und Jahr für die Beamten der Deutschen Bundesbahn beträgt für

1989

134 351,00 DM

1990

137 738,00 DM

1991

146 002,00 DM

1992

146 002,00 DM

Für 1992 bleibt die Änderung des Personalselbstkostensatzes, z. B. aufgrund einer Besoldungsänderung, vorbehalten.

3 Die für die Jahre 1988 bis 1992 zu zahlende restliche LfB-Vergütung beträgt (unter dem Vorbehalt zu Nr. 2) 5440 146,10 DM einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Zinsen.

Die hinsichtlich der restlichen LfB-Vergütung hiermit für die Zeit bis 30. 6. 1992 vereinbarten Zinsen belaufen sich auf insgesamt 686632,67 DM.

Für die Zeit ab 1. 7. 1992 wird der nach Unterzeichnung des Verwaltungsabkommens fällige Betrag von 5440146,10 DM bis zur Zahlung in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst.

4 Die Deutsche Bundesbahn teilt dem Land Nordrhein-Westfalen mit, wenn sich ab dem Jahre 1992 der durchschnittliche DB-Personalselbstkostensatz ändert.

5 Über den jeweils zum 1. 7. fälligen Gesamtbetrag erhält das Land eine Rechnung.