zu § 3 Abs. 6 der
ordnungsbehördlichen Verordnung über
die Akkreditierung und Benennung
zugelassener
Überwachungsstellen (ZÜSV NRW)
1.
Druckgeräte und einfache Druckbehälter mit der Unterteilung der Anlagengruppen
in:
a)
Dampfkesselanlagen
b) Druckbehälteranlagen
außer Dampfkesselanlagen
c)
Füllanlagen
d) Leitungen unter innerem
Überdruck.
2.
Aufzugsanlagen
a) Aufzüge im Sinne der
Richtlinie 95/16/EG
b) Maschinen i.S.d. Anh. IV
A Nr.16 der Richtlinie
98/37/EG.
3.
Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leicht entzündliche oder hoch
entzündliche Flüssigkeiten:
a) Lageranlagen mit einem
Gesamtinhalt von > 10000 Litern
b) Füllstellen mit einer
Umschlagskapazität von > 1000 Litern je Stunde
c) Tankstellen einschl.
Flugfeldbetankungsanlagen
d) Entleerstellen mit einer
Umschlagskapazität von > 1000 Litern je Stunde.
B. Zu jeder der unter A.
genannten Anlagenarten sind zusätzlich folgende Angaben zu
übermitteln:
1.
Anzahl der eingesetzten Prüfer
2.
Anzahl der Prüfungen vor Inbetriebnahme
3.
Anzahl der Prüfungen nach wesentlichen Veränderungen
4.
Anzahl der Prüfungen nach Änderung einer Anlage
5.
Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen
6.
Anzahl der Stellungnahmen zu Erlaubnisanträgen
Hinweis zu A. und
B.: Die
Angaben können in Tabellenform dargestellt werden. Im Falle von besonderen
Vorkommnissen oder außergewöhnlichen Prüfverfahren ist eine kurze Erläuterung im
Freitext hinzuzufügen.
GV.
NRW. 2005 S. 22