Anhang

zu § 3 Abs. 6 der ordnungsbehördlichen Verordnung über
die Akkreditierung und Benennung zugelassener
Überwachungsstellen (ZÜSV NRW)

 

A. Angaben über Anlagenarten

 

1. Druckgeräte und einfache Druckbehälter mit der Unterteilung der Anlagengruppen in:

 

a) Dampfkesselanlagen

 

b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen

 

c) Füllanlagen

 

d) Leitungen unter innerem Überdruck.

 

2. Aufzugsanlagen

 

a) Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG

 

b) Maschinen i.S.d. Anh. IV A Nr.16  der Richtlinie 98/37/EG.

 

3. Ex-Anlagen und Anlagen für entzündliche, leicht entzündliche oder hoch entzündliche Flüssigkeiten:

 

a) Lageranlagen mit einem Gesamtinhalt von > 10000 Litern

 

b) Füllstellen mit einer Umschlagskapazität von > 1000 Litern je Stunde

 

c) Tankstellen einschl. Flugfeldbetankungsanlagen

 

d) Entleerstellen mit einer Umschlagskapazität von > 1000 Litern je Stunde.

 

 

B. Zu jeder der unter A. genannten Anlagenarten sind zusätzlich folgende Angaben zu übermitteln:

 

1. Anzahl der eingesetzten Prüfer

 

2. Anzahl der Prüfungen vor Inbetriebnahme

 

3. Anzahl der Prüfungen nach wesentlichen Veränderungen

 

4. Anzahl der Prüfungen nach Änderung einer Anlage

 

5. Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen

 

6. Anzahl der Stellungnahmen zu Erlaubnisanträgen

 

Hinweis zu A. und B.: Die Angaben können in Tabellenform dargestellt werden. Im Falle von besonderen Vorkommnissen oder außergewöhnlichen Prüfverfahren ist eine kurze Erläuterung im Freitext hinzuzufügen.

 

 

 

 

GV. NRW. 2005 S. 22