Anlage 5

 

Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats
zum Grenzbetrag für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt
(Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 VBLS)
vom 28. November 2003

 

 

Die Anstalt wird ermächtigt, im Vorfeld einer Befassung der TV-Parteien, in den Fällen einer Auflösung von Arbeitszeitkonten nach § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) vom 3. Februar 1997 in Verbindung mit § 3 des Tarifvertrages in Ausfüllung des Tarifvertrages zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) vom 1.März 2003 wie folgt zu verfahren:

 

1. Auf beiderseitigen Antrag des Landes Sachsen-Anhalt und des Beschäftigten kann der jeweilige Grenzbetrag für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 VBLS) bei Auszahlungen aufgrund der Auflösung eines entsprechenden Arbeitszeitkontos überschritten werden.

 

2. Ein Überschreiten der Grenzbeträge nach Nr. 1 ist nur zulässig, soweit der überschreitende Auszahlungsbetrag steuer- und dem Grunde nach zusatzversorgungspflichtig ist.

 

3. Auf den Auszahlungsbetrag sind, soweit er den Grenzbetrag nach Satz 2 der Anlage 3 zum ATV/ATV-K übersteigt, keine Umlagen/Beiträge nach § 38 ATV-K bzw. § 39 ATV zu entrichten.

 

4. Wird die Auszahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Eintritts des Versicherungsfalls oder wegen Verbeamtung geleistet, ist sie dem letzten Monat der Pflichtversicherung zuzuordnen.