Beschluss des Verwaltungsrats der
Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
vom 1. Februar 2002
Zur Umsetzung von Regelungen des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13.
November 2001 hat der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder nachstehenden satzungsändernden Beschluss (Abschnitt I.) und
satzungsergänzenden Beschluss (Abschnitt II.) gefasst:
1
Vom 1. Januar 2002 an zahlen die Beteiligten im Abrechnungsverband West neben
der Umlage nach § 29 Abs. 1 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines
finanziellen Fehlbetrages. Die Sanierungsgelder betragen insgesamt 2 v.H. der
Summe der im jeweiligen Kalenderjahr zusatzversorgungspflichtigen Entgelte
aller Pflichtversicherten.
2
Vorbehaltlich einer abschließenden Regelung in der Satzung werden in Ausfüllung
der Ziffer 4.3 des "Altersvorsorgeplans 2001" folgende monatliche Vorschüsse
in Höhe der genannten Vomhundertsätze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
der pflichtversicherten Arbeitnehmer erhoben:
Für Beteiligte
aus dem Bereich:
a)
Bund
einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und
Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt
ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne
Zuwendungsempfänger des Bundes 2,58 v.H.
b)
Mitgliedsländer
der TdL sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich
mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen
ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband
angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes 2,00 v.H.
c)
Mitglieder
kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene
Mitglieder sowie ab dem 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände
einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater
Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist, 1,85 v.H.
d)
Sonstige
Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie
Berlin einschließlich mittelbarer Verwaltung und Beteiligte in privater
Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist, 1,60 v.H.
Sonstige
Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der
Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbandes
jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst; für diese Arbeitgebergruppe
wird, abweichend von Buchstabe d, jeweils ein entsprechender Vomhundertsatz
festgelegt werden.
Die
Vorschüsse auf die Sanierungsgelder sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem Versicherten zufließt; § 29 Abs. 8 in
Verbindung mit den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren – RIMA -
gilt entsprechend.
3
Nach In-Kraft-Treten der entsprechenden Satzungsregelungen und der Festlegung
der Zuordnung der Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen werden die
für die Berechnung der Sanierungsgelder maßgebenden Vomhundertsätze mit Wirkung
vom 1. Januar 2002 durch die Anstalt überprüft. Beteiligte, die keiner
Arbeitgebergruppe nach Ziffer 2 Buchstabe a bis c zugerechnet werden, sind
dabei einzeln zu betrachten, sofern kein Antrag im Sinne der Ziffer 2 Satz 3
vorliegt.
Die
Regelungen unter I. und II. treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.