Anlage 2
zum Gebührentarif
(zu Tarifstelle 2.1.2)



Auszug aus der DIN 277-1:2016-01

zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts

 

3
Begriffe
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.

 

3.1
Grundflächen des Bauwerks
 

3.1.1
Brutto-Grundfläche
BGF
Gesamtfläche aller Grundrissebenen des Bauwerks.

 

3.1.2
Konstruktions-Grundfläche
KGF
Teilfläche der Brutto-Grundfläche (BGF), die sämtliche Grundflächen der aufgehenden Baukonstruktionen des Bauwerks umfasst.

 

3.1.3
Netto-Raumfläche
NRF
Teilfläche der Brutto-Grundfläche (BGF), die sämtliche Grundflächen der nutzbaren Räume aller Grundrissebenen des Bauwerks umfasst.

 

3.1.4
Nutzungsfläche
NUF
Teilfläche der Netto-Raumfläche (NRF), die der wesentlichen Zweckbestimmung des Bauwerks dient.

 

3.1.5
Technikfläche
TF
Teilfläche der Netto-Raumfläche (NRF) für die technischen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung des Bauwerks.

 

3.1.6
Verkehrsfläche
VF
Teilfläche der Netto-Raumfläche (NRF) für die horizontale und vertikale Verkehrserschließung des Bauwerks.

 

3.2
Rauminhalte des Bauwerks

 

3.2.1
Brutto-Rauminhalt
BRI
Gesamtvolumen des Bauwerks

 

3.2.2
Konstruktions-Rauminhalt
KRI
Teilvolumen des Brutto-Rauminhalts (BRI), das von den Baukonstruktionen des Bauwerks eingenommen wird.

 

3.2.3
Netto-Rauminhalt
NRI
Teilvolumen des Brutto-Rauminhalts (BRI), das sämtliche nutzbaren Räume aller Grundrissebenen des Bauwerks umfasst.

 

5
Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten allgemein

 

5.1
Genauigkeit der Ermittlung
Die Genauigkeit der Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten richtet sich nach dem Stand der Planung (z. B. Bedarfsplanung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Dokumentation) und den jeweiligen Planungsunterlagen. Die der Ermittlung zugrunde-liegenden Planungsunterlagen sind anzugeben.

 

5.2
Ermittlung bei mehreren Bauwerken oder Bauabschnitten
Besteht ein Bauprojekt aus mehreren Bauwerken oder Bauabschnitten (funktional, zeitlich, räumlich oder wirtschaftlich), sind die Grundflächen und Rauminhalte für jedes Bauwerk und jeden Bauabschnitt getrennt zu ermitteln.

 

5.3
Getrennte Ermittlung nach Grundrissebenen und Geschosshöhen
Grundflächen und Rauminhalte sind getrennt nach den Grundrissebenen (z. B. Geschossen) des Bauwerks und getrennt nach unterschiedlichen Höhen der Geschosse zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über schräg verlaufenden Flächen.

 

5.6
Getrennte Ermittlung entsprechend der Raumumschließung
Getrennte Ermittlung entsprechend der Raumumschließung
Grundflächen und Rauminhalte sind entsprechend ihrer unterschiedlichen Raumumschließung nach den folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln.

 

5.6.1
Regelfall der Raumumschließung (R)
Den Regelfall der Raumumschließung (R) stellen Räume und Grundflächen dar, die Nutzungen der Netto-Raumfläche (NRF) entsprechend Tabelle 1 aufweisen und die bei allen Begrenzungsflächen des Raums (Boden, Decke, Wand) vollständig umschlossen sind. Dazu gehören nicht nur Innenräume, die von der Witterung geschützt sind, sondern auch solche allseitig umschlossenen Räume, die über Öffnungen mit dem Außenklima verbunden sind (z. B. über Rollgitter in Garagen).

 

5.6.2
Sonderfall der Raumumschließung (S)
Den Sonderfall der Raumumschließung (S) stellen Räume und Grundflächen dar, die Nutzungen der Netto-Raumfläche (NRF) entsprechend Tabelle 1 aufweisen und mit dem Bauwerk konstruktiv (durch Baukonstruktionen) verbunden sind, jedoch nicht bei allen Begrenzungs-flächen des Raums (Boden, Decke, Wand) vollständig umschlossen sind (z. B. Loggien, Balkone, Terrassen auf Flachdächern, unterbaute Innenhöfe, Eingangsbereiche, Außentreppen).

 

6
Ermittlung von Grundflächen des Bauwerks

 

6.1
Brutto-Grundfläche (BGF)

 

6.1.1
Inhalt und Abgrenzung
Zur Brutto-Grundfläche (BGF) gehören die nutzbaren Netto-Raumflächen (NRF) und die Konstruktions-Grundflächen (KGF) aller Grundrissebenen eines Bauwerks.

Nicht zur Brutto-Grundfläche (BGF) gehören:
— Flächen innerhalb einer Grundrissebene, die nicht vorhanden sind (z. B. Flächen von Lufträumen über Atrien und in Galeriegeschossen, Deckenöffnungen);
— Flächen z. B. im Dachraum, die keinen Zugang haben, nicht begehbar sind oder aus anderen Gründen nicht nutzbar sind;
— Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen (z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und Dachstege, Wartungsstege in abgehängten Decken, Kriechkeller);
— Flächen der außerhalb des Bauwerks befindlichen und nicht mit dem Bauwerk konstruktiv verbundenen Baukonstruktionen (z. B. Außentreppen, Außenrampen, Pergolen, Freisitze, Terrassen).

 

6.1.2
Ermittlungsregeln
Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (BGF) sind die äußeren Maße der Baukonstruktionen einschließlich Bekleidung (z. B. Außenseite von Putzschichten oder Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen) in Höhe der Oberseite der Boden- bzw. Deckenbeläge anzusetzen.
Die Brutto-Grundflächen (BGF) des Bereichs S (Sonderfall der Raumumschließung nach 5.6.2) werden an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur Begrenzung der vertikalen Projektion ihrer Überdeckung gemessen.
Die Konstruktions-Grundflächen (KGF), die zwischen den nach 5.6 definierten Bereichen R und S liegen, sind dem Bereich R zuzuordnen.

 

7
Ermittlung von Rauminhalten des Bauwerks

 

7.1
Brutto-Rauminhalt (BRI)

 

7.1.1
Inhalt und Abgrenzung
Zum Brutto-Rauminhalt (BRI) gehören die Rauminhalte aller Räume und Baukonstruktionen, die sich über den Brutto-Grundflächen (BGF) des Bauwerks befinden.

Der Brutto-Rauminhalt (BRI) wird von den äußeren Begrenzungsflächen umschlossen, die von den konstruktiven Bauwerkssohlen, den Außenwänden und den Dächern einschließlich Dachgauben oder Dachoberlichtern gebildet werden.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt (BRI) gehören die Rauminhalte von folgenden Elementen:
— Tief- und Flachgründungen;
— Lichtschächte;
— nicht mit dem Bauwerk durch Baukonstruktionen verbundene Außentreppen und Außen-rampen;
— Eingangsüberdachungen;
— Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Rauminhalte des Bereichs (S) nach 5.6.2 darstellen;
— auskragende Sonnenschutzanlagen;
— Schornsteinköpfe, Lüftungsrohre oder Lüftungsschächte, die über den Dachbelag hinaus reichen;
— Lichtkuppeln ≤ 1,0 m3;
— Pergolen und befestigte Freisitze oder Terrassen.

 

7.1.2
Ermittlungsregeln
Der Brutto-Rauminhalt (BRI) ist aus den ermittelten Brutto-Grundflächen (BGF) und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts (BRI) gelten die vertikalen Abstände zwischen den Oberflächen der Deckenbeläge in den jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Oberflächen der Dachbeläge.

Beim untersten Geschoss des Bauwerks gilt als Höhe der Abstand von der Unterseite der Unterböden und Bodenplatten, die nicht der Fundamentierung dienen, bis zur Oberseite des Deckenbelags der darüber liegenden Grundrissebene.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln.

Für die Höhen von Rauminhalten des Bereichs S (Sonderfall der Raumumschließung nach 5.6.2) sind die Oberkanten der begrenzenden Baukonstruktionen (z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer) maßgebend.