Tarifstelle 5 bis 5.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

5
Einwohnerwesen

5.1
Melderegisterauskunft (auch mündliche und einfache schriftliche) und Datenbestätigung

5.1.1
Einfache Melderegisterauskunft gem. § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung (BMG) je Betroffenen
Gebühr: Euro 11

5.1.1.1
Einfache Melderegisterauskunft gem. § 49 Absatz 2 BMG je Betroffenen:
Gebühr: Euro 6

5.1.1.2
Einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Absatz 1 BMG auf elektronischem Weg, der eine erfolglose Anfrage gemäß § 49 Absatz 1 bis 2 BMG je Betroffenen im gleichen Fachverfahren vorausgegangen ist:
Gebühr: Euro 5

5.1.2
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Absatz 1 BMG je Betroffenen
Gebühr: Euro 15

5.1.3
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, je Betroffenen
Gebühr: Euro 15 bis 50

5.1.4
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je Betroffenen
Gebühr: Euro 40 bis 100

5.1.5
Melderegisterauskunft gem. § 46 BMG (Gruppenauskunft)

- bei manueller Auskunftserteilung für jeden ausgewählten Einwohner
Gebühr: Euro 10

- bei automatisierter Auskunftserteilung
Gebühr: Euro 200 bis 3 000

5.1.6
Datenbestätigung gemäß § 49a Absatz 1 BMG je Betroffenen
Gebühr: Euro 6

5.1.7
Melderegisterauskunft gem. § 50 Absatz 1 BMG
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

5.1.8
Melderegisterauskunft gem. § 50 Absatz 2 BMG (ohne Postentgelte) je Jubiläumsfall
Gebühr: Euro 10

5.1.9
Melderegisterauskunft gem. § 50 Absatz 3 BMG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

5.2
Sonstige Bescheinigungen im Meldewesen
Gebühr: Euro 9

5.3
Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung, wenn einer Behörde oder öffentlichen Stelle eines anderen Bundeslandes Daten aus dem Melderegistergesetz übermittelt werden und keine Gegenseitigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 GebG NRW gegeben ist.

5.4
Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung bei Auskünften nach § 35 BMG, sofern nicht entsprechende internationale Abkommen eine Gebührenfreiheit vorsehen.

5.5
Mittelbare Datenübermittlungen nach §§ 34, 34a, 35 und 38 BMG im Wege des Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses. Die Gebühr ist durch den Auftragnehmer zu entrichten.
Gebühr: Die Tarifstellen 5.1.1 bis  5.1.5 und 5.1.7 finden entsprechende Anwendung

5.6
Zulassung eines Portals nach § 49 Absatz 3 BMG
Gebühr: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens Euro 360