Tarifstelle 10 (Teil II) von 10.7 bis 10.19.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

10
Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten

10.7
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) in der jeweils geltenden Fassung

10.7.1
Überprüfungen nach § 6 Absatz 1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.7.2
Anordnungen nach § 6 Absatz 2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.7.3
Untersagungen nach § 6 Absatz 3
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.7.4
Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.4.0.1 bis 10.4.0.3

10.8
Physikalische und chemische Untersuchungen, insbesondere von Lebensmitteln

10.8.1
Untersuchung von Blutproben auf Äthylalkohol im Blut;
Blutalkoholbestimmungen durch die unteren Gesundheitsbehörden
Gebühr: Euro 51

10.9
Durchführung der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung (TrinkwV 2001)

10.9.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

10.9.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

10.9.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 10.9 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

10.9.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

10.9.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

10.9.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

10.9.1
Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten

10.9.1.1
Anordnung von Abhilfemaßnahmen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.2
Anordnung oder Durchführung von Untersuchungen (§ 9 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.3
Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Fortsetzung der Wasserversorgung mit Auflagen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.4
Anordnung zur Unterbrechung der Wasserversorgung (§ 9 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.5
Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen (§ 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 9 Satz 2 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.6
Anordnung von Maßnahmen bei Trinkwasser-Installationen (§ 9 Absatz 7 Satz 1 und 2, Absatz 8 Satz 1 und 2 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.2
Prüfung einer Anzeige (§ 13 TrinkwV 2001)

10.9.2.1
Prüfung einer Anzeige (§ 13 Absatz 1 und 2 TrinkwV 2001)
Gebühr: je Anlage Euro 50 bis 1 000

10.9.2.2
Prüfung einer Anzeige (§ 13 Absatz 4 TrinkwV 2001)
Gebühr: Euro 10 bis 500

10.9.3
Zulassung und Listung der Untersuchungsstellen (§ 15 TrinkwV 2001)

10.9.3.1
Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 15 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.3.2
Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungs- und Listungsvoraussetzungen (§ 15 Absatz 5 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.3.3
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW nach § 15 Absatz 5 TrinkwV 2001 im Zusammenhang mit der Zulassung (§ 15 Absatz 4 TrinkwV 2001)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.9.4
Zustimmung zum Maßnahmeplan (§ 16 Absatz 5 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.5
Prüfung von Maßnahmen (§ 16 Absatz 7 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.6
Überwachung des Trinkwassers

10.9.6.1
Entnahme einer Wasserprobe (§§ 18, 19 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3
Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

10.9.6.2
Untersuchung einer Wasserprobe (§§ 18, 19 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3
Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

10.9.6.3
Prüfung, Besichtigung oder Kontrolle im Rahmen der Überwachung einer Wasserversorgungsanlage nach ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen (§§ 18, 19 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.6.4
Aufforderung zur Benennung einer Untersuchungsstelle (§ 19 Absatz 3 Satz 2)
Gebühr: Euro 20

10.9.6.5
Anordnung zur Beauftragung einer Untersuchungsstelle (§ 19 Absatz 3 Satz 3)
Gebühr: Euro 100

10.9.7
Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter (§ 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.10
Prüfung und Überwachung von Anlagen
Gebühren werden nicht erhoben von der zuständigen obersten Landesbehörde, sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden

10.10.1
Prüfung vor oder Besichtigung nach Errichtung oder Änderung eines Herstellungsbetriebes für Farben sowie Gifte aller Art einschließlich gutachterlicher Äußerung auf Antrag
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.10.2
Überwachung von Schwimm- oder Badebecken nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes

10.10.2.1
Besichtigung der Schwimm- und Badebecken durch die untere Gesundheitsbehörde im Rahmen der Überwachung nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 300

10.10.2.2
Probeentnahmen und Durchführung einer mikrobiologischen sowie physikalisch-chemischen Untersuchung des Badewassers im Rahmen der Überwachung nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 300

10.10.3
Überwachung der Badegewässer nach der Badegewässerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138) in der jeweils geltenden Fassung durch die Unteren Gesundheitsbehörden

10.10.3.1
Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben im Rahmen der Überwachung (§ 3 Absatz 2 der Badegewässerverordnung)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.11
Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

Die nachfolgende Amtshandlung für die Weiterbildungsstätten fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.11.1
Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen, soweit die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten betroffen ist, auch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Pflegeschulen, Schulen für Pflegefachassistenz, Schulen für technische Assistenz in der Medizin, für pharmazeutisch-technische Assistenz, für anästhesietechnische und operationstechnische Assistenz, für Diätassistenz, für Orthoptik, für Ergotherapie, für Logopädie, für Physiotherapie, für Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeisterinnen und Bademeister, für Rettungsassistenz, für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, für Podologie, für Desinfektorinnen und Desinfektoren und andere Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe
Gebühr: Euro 700

 

10.11.2
Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikantinnen und Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der technischen Assistenz in der Medizin, der Masseurin und des Masseurs und medizinischen Bademeisterin und Bademeisters, der Physiotherapeutin und des Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Diätassistentinnen und Diätassistenten und Orthoptistinnen und Orthoptisten
Gebühr: Euro 52

10.12
Entscheidung über das Verleihen von Artbezeichnungen nach dem Kurortegesetz

10.12.1
Entscheidung über das Verleihen einer Artbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 1 025

10.12.2
Entscheidung über das gleichzeitige Verleihen mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen)
Gebühr: Euro 255 bis 1 790

10.12.3
Entscheidung über das nachträgliche Verleihen einer Artbezeichnung als Zusatzartbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 920

10.12.4
Prüfung aufgrund von Untersuchungen oder Kontrolluntersuchungen von Heilwassern, Heilgasen, Peloiden oder des Klimas. Sonderuntersuchungen sowie Sondererhebungen nach dem Kurortegesetz vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 1 535

Gebühren werden nicht erhoben vom zuständigen Ministerium, es sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden.

10.12.5
Entscheidung über die Funktionsbescheinigung für Kurmittelbetriebe
Gebühr: Euro 130 bis 510

10.13
Entscheidung über die staatliche Anerkennung von Heilquellen oder das Verleihen der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser"

10.13.1
Heilquellen gemäß § 16 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 255 bis 2 555

10.13.2
Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" gemäß § 5 Kurortegesetz
Gebühr: Euro 255 bis 2 555

10.14
Untersuchungen und Bescheinigungen durch die Untere Gesundheitsbehörde einschließlich einfacher körperlicher Untersuchungen, mit Ausnahme der Untersuchungen aus Anlass von Kindesannahmen

Gebühren nach den Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.18 bis 10.18.3 zu erheben.

10.14.1
Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung
Gebühr: Euro 10 bis 20

10.14.2
Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen
Gebühr: Euro 20 bis 600

10.14.3
nicht besetzt

10.14.4
nicht besetzt

10.14.5
Röntgenschirmbildaufnahme (einschließlich Untersuchung, Zeugnis)

a) Einzeluntersuchung
1. Format bis zu 70 x 70 mm
Gebühr: Euro 10
2. Format über 70 x 70 mm
Gebühr: Euro 15

b) Reihenuntersuchung
Gebühr: Euro 8

10.14.6
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Gebühr: Euro 20 bis 30

10.14.7
Entscheidungen und Bescheinigungen aus Anlass eines Todesfalles
Gebühr: Euro 25 bis 40 je Fall

10.14.8
Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses
Gebühr: Euro 25

10.14.9
Durchführung von Leichenschauen gemäß § 9 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr:
nach Abschnitt B VII - Todesfeststellung - Ziffern 100-102 - der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470) geändert worden ist

10.14.10
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche
Gebühr: Euro 25

10.14.11
Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz

 

a) Überprüfung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 130

 

b) schriftliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 210

 

c) mündliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 90

 

d) Rücktritt oder Terminverschiebung (auf Wunsch der antragstellenden Person)

Gebühr: Euro 40

10.14.12
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation
Gebühr: Euro 60

10.14.12.1
Überwachungsmaßnahmen nach dem Heilpraktikergesetz, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.14.12.2
Ausstellung einer Ersatzurkunde
Gebühr: Euro 60

10.14.13
Gutachterliche Stellungnahme einschl. Besichtigung im Rahmen der Erteilung einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung
Gebühr: Euro 50 bis 250

10.14.14
Besichtigung eines Begräbnisplatzes (Friedhofes) oder eines für dessen Anlegung oder Erweiterung in Aussicht genommenen Grundstückes, einschließlich gutachtlicher Äußerung oder eines schriftlichen Gutachtens
Gebühr: Euro 100 bis 765

10.14.15
Ausfertigung und Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen an Patienten gemäß § 29 Abs. 3 der Röntgen-Verordnung (RöV)
Gebühr: Euro 10

10.15
Gesundheitliche Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und anderer Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

10.15.1
Besichtigung eines Schiffes auf Rattenbefall und Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung für ein Frachtschiff
Gebühr: Euro 42

10.15.2
Desinfektion und Entwesung (Befreiung von Insekten) von Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro 20 bis 550

10.15.3
Bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen im Rahmen der Ermittlung nach §§ 25, 26 IfSG
Gebühr: Euro Einzelabrechnung nach dem Leistungsverzeichnis zur GOÄ

10.15.4
Maßnahmen der infektionshygienischen Überwachung nach §§ 23 und 36 IfSG in Verbindung mit § 17 ÖGDG
Gebühr: Euro 25 bis 2 000

10.15.5
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

10.15.6
Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen

10.15.6.1
Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei der Ankunft auf internationaler Reise

10.15.6.2
Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise erforderlich sind

10.15.6.3
Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft

10.16
Nachprüfung der Arzneimittelausrüstung der Kauffahrteischiffe nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

10.16.1
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen B, C 1 oder C 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 60

10.16.2
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 137

10.17
Schiffshygienebescheinigungen gemäß der Internationalen Gesundheitsvorschriften

10.17.1
Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle, sowie Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45 je angefangene 30 Minuten

10.17.2
Verlängerung einer Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45

10.17.3
sonstige hafenärztliche Bescheinigungen

a) in deutscher Sprache
Gebühr: Euro 6 bis 9

b) in einer Fremdsprache
Gebühr: Euro 11 bis 18

10.17.4
Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel
Gebühr: Euro 9

10.17.5
(weggefallen)

10.18
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologisch- psychotherapeutischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind
(Die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 zu erheben).

10.18.1
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 1,8-fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitten A, E und O,
0,7- bis 1,15fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses,
0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen gemäß den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ

10.18.2
Amtshandlungen oder Leistungen psychologisch-psychotherapeutischer Natur, die nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung

10.18.3
Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316 ) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung

10.18.4
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologisch-psychotherapeutischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ, GOP oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ/§ 1 GOP/§ 3 GOZ)
Gebühr: Einfache Sätze für Sonderleistungen nach den Gebührenordnungen

10.19
Entscheidung über die Genehmigung für Unternehmer zur Ausübung von Notfallrettung und Krankentransport mit Krankenkraftwagen sowie mit Luftfahrzeugen

10.19.1
Krankenkraftwagen

a) für den ersten Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 233

b) für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Verfahren (§§ 17 ff. RettG)
Gebühr: Euro 50

c) Austausch von Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 50 , für jedes Fahrzeug

d) Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 20

e) Prüfung der fachlichen Eignung nach § 19 Abs. 3 RettG
Gebühr: Euro 138

f) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 24 Abs. 2 RettG)
Gebühr: Euro 185

g) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens (§ 27 Absatz 1 RettG)
- Unternehmen mit bis zu 5 Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 233
- Unternehmen mit mehr als 5 Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 465

10.19.2
Luftfahrzeuge

a) für das erste Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 310
für jedes weitere Luftfahrzeug in demselben Verfahren (§ 25 in Verbindung mit §§ 17 ff. RettG)
Gebühr: Euro 92

b) Austausch von Luftfahrzeugen für jedes Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 31

c) Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 31

d) Prüfung der fachlichen Eignung (§ 25 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 RettG)
Gebühr: Euro 184

e) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 25 i. V. m. § 24 Abs. 2 RettG)
Gebühr: Euro: 246

f) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens (§ 25 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 RettG)
- Unternehmen mit bis zu 3 Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro: 310
- Unternehmen mit mehr als 3 Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro 620