Tarifstelle 10a bis 10b
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
10 a
Wohn- und Teilhabegesetz
Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober
2014 (GV.
NRW. S. 625) und der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
vom 23. Oktober 2014 (GV.
NRW. S. 686) jeweils in der jeweils geltenden Fassung
10a.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge, Gebühren für regelmäßige
amtliche Überprüfungen
10a.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist,
werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden
Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand
mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten)
gesondert berechnet.
10a.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 10a außerhalb der Dienststunden
veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an
sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen
Aufschlag von 25 Prozent,
b) an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen um einen Aufschlag von 50
Prozent.
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung
ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
10a.2
Allgemeine Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz für alle
Leistungsangebote
10a.2.1
Anzeigeprüfungen
a) beabsichtigte Inbetriebnahme eines Angebots einschließlich
Statusprüfung und Feststellungsbescheid bei Statusänderung, § 9 Absatz 1 des
Wohn- und Teilhabegesetzes, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 der
Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
Gebühr:
aa) je Platz Euro 25
bb) für Servicewohnen je Wohneinheit Euro 25
cc) für Ambulante Dienste pauschal Euro 25
b) Übernahme einer bestehenden Einrichtung, § 9 Absatz 1 des Wohn-
und Teilhabegesetzes, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 der Wohn-
und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnun
Gebühr:
aa) je Platz Euro 12,50
bb) für Servicewohnen je Wohneinheit Euro 12,50
cc) für Ambulante Dienste pauschal Euro 25
c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung
einer Einrichtung, § 9 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, § 23 Absatz 3,
§ 33 Absatz 4 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
Gebühr:
aa) je Platz Euro 12,50
bb) für Ambulante Dienste pauschal Euro 25
d) Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs-, Pflegedienstleitung
oder verantwortlichen Fachkraft, § 23 Absatz 1 Nummern 6 und 7 in Verbindung
mit Absatz 3, § 33 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 4, § 43 Absatz 2
der Wohn- und Teilhabegesetz Durchführungsverordnung
Gebühr: Euro 100
10a.2.2
Auskünfte und Beratung
Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung der Einrichtung
oder des Leistungsanbieters, unter anderem im Rahmen von Planungs- und
Bauvorhaben, zur Pflegedokumentation, zum Qualitätsmanagement
(Konzeptionierung) oder im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung, die mehr
als 15 Minuten Zeitaufwand verursacht
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 10a.1
10a.2.3
Entscheidungen über Abweichungen von Anforderungen nach § 13 des Wohn- und
Teilhabegesetzes
Gebühr: Euro 35 bis 700
10a.2.4
Entscheidungen nach § 15 des Wohn- und Teilhabegesetz (zum Beispiel
Untersagungen, Belegungsverbote und sonstige Anordnungen)
Gebühr: Euro 150 bis 550
10a.2.5
Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 14
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 30 Absatz 2, § 35 Absatz 1, § 41
des Wohn- und Teilhabegesetzes, sowie Nachprüfungen zur Feststellung der
Mängelbeseitigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 10a.1
10a.2.6
Bestellung von Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen
Gebühr: Euro 25 bis 100
10a.3
Wiederkehrende Prüfungen
10a.3.1
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2, §
23 des Wohn- und Teilhabegesetzes
a) für Prüfungen in Einrichtungen mit bis zu 60 Plätzen
Gebühr: Euro 700 bis 2 500
b) für Prüfungen in Einrichtungen mit mehr als 60 Plätzen
Gebühr: Euro 1 000 bis 4 000
10a.3.2
Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, § 30 Absatz 2 und 3 des Wohn- und
Teilhabegesetzes
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
10a.3.3
Gasteinrichtungen, § 41 des Wohn- und Teilhabegesetzes
Gebühr: Euro 350 bis 1 300
10b
Durchführung des § 4a Absatz 2 Bestattungsgesetz
Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als
Zertifizierungsstelle (§ 4a Absatz 2 Bestattungsgesetz)
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000