Tarifstelle 10a bis 10b
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

10 a
Wohn- und Teilhabegesetz

Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) und der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) jeweils in der jeweils geltenden Fassung

10a.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge, Gebühren für regelmäßige amtliche Überprüfungen

10a.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet. 

10a.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 10a außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent,
b) an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent. 

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10a.2
Allgemeine Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz für alle Leistungsangebote

10a.2.1
Anzeigeprüfungen

a) beabsichtigte Inbetriebnahme eines Angebots einschließlich Statusprüfung und Feststellungsbescheid bei Statusänderung, § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
Gebühr:
aa) je Platz Euro 25
bb) für Servicewohnen je Wohneinheit Euro 25
cc) für Ambulante Dienste pauschal Euro 25

b) Übernahme einer bestehenden Einrichtung, § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnun
Gebühr:
aa) je Platz Euro 12,50
bb) für Servicewohnen je Wohneinheit Euro 12,50
cc) für Ambulante Dienste pauschal Euro 25

c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Einrichtung, § 9 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, § 23 Absatz 3, § 33 Absatz 4 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
Gebühr:
aa) je Platz Euro 12,50
bb) für Ambulante Dienste pauschal Euro 25

d) Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs-, Pflegedienstleitung oder verantwortlichen Fachkraft, § 23 Absatz 1 Nummern 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 3, § 33 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 4, § 43 Absatz 2 der Wohn- und Teilhabegesetz Durchführungsverordnung
Gebühr: Euro 100 

10a.2.2
Auskünfte und Beratung

Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung der Einrichtung oder des Leistungsanbieters, unter anderem im Rahmen von Planungs- und Bauvorhaben, zur Pflegedokumentation, zum Qualitätsmanagement (Konzeptionierung) oder im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung, die mehr als 15 Minuten Zeitaufwand verursacht
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 10a.1

10a.2.3
Entscheidungen über Abweichungen von Anforderungen nach § 13 des Wohn- und Teilhabegesetzes
Gebühr: Euro 35 bis 700

10a.2.4
Entscheidungen nach § 15 des Wohn- und Teilhabegesetz (zum Beispiel Untersagungen, Belegungsverbote und sonstige Anordnungen)
Gebühr: Euro 150 bis 550

10a.2.5
Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 30 Absatz 2, § 35 Absatz 1, § 41 des Wohn- und Teilhabegesetzes, sowie Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 10a.1

10a.2.6
Bestellung von Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen
Gebühr: Euro 25 bis 100

10a.3
Wiederkehrende Prüfungen

10a.3.1
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23 des Wohn- und Teilhabegesetzes

a) für Prüfungen in Einrichtungen mit bis zu 60 Plätzen
Gebühr: Euro 700 bis 2 500

b) für Prüfungen in Einrichtungen mit mehr als 60 Plätzen
Gebühr: Euro 1 000 bis 4 000

10a.3.2
Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, § 30 Absatz 2 und 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

10a.3.3
Gasteinrichtungen, § 41 des Wohn- und Teilhabegesetzes
Gebühr: Euro 350 bis 1 300

 

10b
Durchführung des § 4a Absatz 2 Bestattungsgesetz

Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als Zertifizierungsstelle (§ 4a Absatz 2 Bestattungsgesetz)
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000