Tarifstelle 12 bis 12.20.18
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

12
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)

12.0
Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung

12.1
Anzeigen, Auskünfte, Bescheinigungen

12.1.1
Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehende grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt (§ 13a Absatz 2 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 20

12.1.2
Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (§ 13c GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 300

12.1.3
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)

a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26 

b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33 

c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13

12.1.4
Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbean- und -ummeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: Euro 15

12.1.5
Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden
Gebühr: Euro 5 bis 100

12.2
Privatkrankenanstalten

12.2.1
Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken (§ 30 Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 250 bis 7 500

12.2.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 250

12.2.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Konzessionen nach § 30 Absatz 1 GewO zum Betrieb eines Gewerbes
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

12.2.4
Rücknahme oder Widerruf der Konzession nach § 30 GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (VwVfG NRW))
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.3
Schaustellungen von Personen

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.3.1 und 12.3.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33 a GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.3.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 210

12.3.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

12.3.4
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 33a GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.4
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

12.4.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 und 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

12.4.2
Bearbeitung des Antrags auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§ 33 c Absatz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

12.4.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33c Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000 

12.4.4
Kontrolle des Aufstellortes im laufenden Betrieb pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten, sofern die oder der Gewerbetreibende dazu Anlass gegeben hat

a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20 

12.4.5
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Absatz 1 Satz 3 GewO); Erlass von Anordnungen gegenüber dem Aufsteller sowie demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist (§ 33c Absatz 3 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.4.6
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten oder Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

12.5
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten

12.5.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel

a) mit Geldgewinn
Gebühr: Euro 100 bis 650

b) mit Warengewinn
Gebühr: Euro 50 bis 325

12.6
(unbesetzt)

12.7
Pfandleihgewerbe

12.7.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

12.7.2
Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - PfandlV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.7.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

12.7.4
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34 GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.8
Bewachungsgewerbe 

12.8.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 34a Absatz 1 Satz 1 und 10 GewO)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000 

12.8.2
Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen (§ 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist)
Gebühr: Euro 250 bis 3 000 

12.8.3
Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation der Betriebsleitung oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweitniederlassung beauftragten Person und Wiederholungsprüfung (§ 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der Bewachungsverordnung)
Gebühr: Euro 250 bis 3 000 

12.8.4
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten (abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten)

a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20 

12.8.5
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a Absatz 1 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 

12.8.6
Prüfung der Zulassung von Wachpersonal, Wiederholungsprüfung und von Änderungsanträgen (§ 34a Absatz 1a GewO)
Gebühr: Euro 60 bis 500 

12.8.7
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 150 bis 2 000 

12.8.8
Untersagung der Beschäftigung einer Person mit Bewachungsaufgaben (§ 34a Absatz 4 GewO)
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

12.9
Versteigerergewerbe

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.9.1 bis einschließlich 12.9.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.9.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 700

12.9.2
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten bereits erteilt ist
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.9.3
Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.9.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen

a) von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

b) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

c) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.9.5
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34b Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

12.9.6
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34b GewO zum Betrieb eines Gewerbes (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.10
Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach der Tarifstelle 12.10.1.1 und 12.10.2.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.10.1
12.10.1.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung (§ 34 c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

12.10.1.2
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

12.10.2

12.10.2.1
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 

12.10.2.2
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

12.10.3
Änderung der Erlaubnis nach § 34c GewO infolge eines Teilverzichtes hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit
Gebühr: Euro 50 bis 200

12.10.4
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80 

b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20 

12.10.5
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung (§ 34c Absatz 1 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000 

12.10.6
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach § 34c Absatz 1 GewO (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.11
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.11.3 und 12.11.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 1a bis 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.11.1
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 1 500 

12.11.2
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten nach Erlass der Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 GewO 

a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80 

b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

12.11.3
Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.11.4
Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

12.12
Reisegewerbe

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.12.1 und 12.12.2 sowie 12.12.4 bis 12.12.10 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2 und 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.12.1
Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

12.12.2
Bearbeitung des Antrags auf Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 500

12.12.3
Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60 c Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 15

12.12.4
Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw. (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.5
Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.6
Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.7
Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55 e Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.8
Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.9
entfallen

12.12.10
Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.11
Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.12
Entscheidung über die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamtes (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.12.13
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.12.14
Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.13
Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.13.1 und 12.13.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.13.1
Bearbeitung des Antrags auf Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69a GewO)  

a) Messen (§ 64 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000 

b) Ausstellungen (§ 65 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000 

c) Volksfesten (§ 60b GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000 

d) Großmärkten (§ 66 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000 

e) Wochenmärkten (§ 67 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000 

f) Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000 

g) Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000 

12.13.2
Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten  

a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80 

b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

12.13.3
Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.13.4
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Festsetzung (§ 69a Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000 

12.13.5
Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung (§§ 48, 49 VwVfG NRW)
Gebühr: Euro 50 bis 2 000

12.14
Gaststätten

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.14.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis oder Stellvertretungserlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Absatz 1, § 9 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung- (GastG))
Gebühr: Euro 100 bis 3 500

12.14.2
Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Gaststättenerlaubnis wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume (§ 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 500

12.14.3
Bearbeitung des Antrags auf vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

12.14.4
Bearbeitung des Antrags auf vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

12.14.5
Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

12.14.6
Bearbeitung des Antrags auf vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass (§ 12 Absatz 1 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

12.14.7
Bearbeitung des Antrags auf Verkürzung der Sperrzeit (§ 3 Absatz 6 Gewerberechtsverordnung)

Gebühr: Euro 25 bis 250

12.14.8
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel der oder des Vertretungsberechtigten oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen (§ 4 Absatz 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

12.14.9
Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten  

a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80 

b) zuzüglich pro angefangener Viertelstunde
Gebühr: Euro 15 bis 20 

12.14.10
Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen (§ 21 Absatz 1 GastG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000 

12.14.11
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Gaststättenerlaubnis (§ 5 Absatz 1 GastG) oder Erlass von Anordnungen gegenüber Betreibern erlaubnisfreier Gaststättengewerbe (§ 5 Absatz 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000 

12.14.12
Rücknahme oder Widerruf der Gaststättenerlaubnis (§ 15 GastG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.15
Orderlagerscheine

12.16
nicht besetzt

12.17
Buchmacher, Totalisatoren

12.17.1
Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers (§ 2 Absatz 1 RennwLottG)
Gebühr:
Zulassung von bis zu einem Jahr:      Euro 600
für jedes weitere Jahr:                        Euro 400
höchstens Euro 8 200 

12.17.2
Versagung der Erlaubnis eines Buchmachers (§ 2 Absatz 1 RennwLottG)
Gebühr: Euro 200 

12.17.3
Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr:
Zulassung von bis zu einem Jahr:      Euro 200
für jedes weitere Jahr:                        Euro 130
höchstens Euro 2 670 

12.17.4
Versagung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr: Euro 70

12.17.5
Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers und bezüglich der Buchmachergehilfen (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 10

12.17.6
Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt (§ 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50

12.17.7
Entscheidung über die Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn (§ 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)

a) für Buchmacherurkunden
Gebühr: Euro 50

b) für Buchmachergehilfenurkunden
Gebühr: Euro 25

12.17.8
Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr:
Zulassung von bis zu einem Jahr: Euro 450
für jedes weitere Jahr: Euro 300
höchstens Euro 6 150 

12.17.9
Versagung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr: Euro 150

12.17.10
Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag (§ 1 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.17.11
Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren im Ausland pro Kalenderjahr (§ 1 Absatz 4 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

12.17.12
Genehmigung einer Änderung von Totalisatorbestimmungen
Gebühr: Euro 10 bis 250

12.17.13
Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein (§ 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.18
Berufsbildungsgesetz

12.18.1
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 25 bis 100

12.19
Geldwäschegesetz (GwG)

12.19.1
Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder zur sonstigen Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall (§ 7 Absatz 3, § 6 Absatz 8 und 9 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.19.2
Prüfung des Antrags, ob ein Verpflichteter von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen kann (§ 7 Absatz 2 GwG)
Gebühr: 50 bis 800

12.19.3
Maßnahmen oder Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes (§ 9 Absatz 3 Satz 3 und § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.19.4
Prüfung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 800

12.20
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

12.20.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG  in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16, 17, 18, 19 und 24 ProstSchG)
Gebühr: Euro 500 bis 3 500

 

12.20.2
Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

12.20.3
Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung und für die Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung pro Person (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 3 und § 25 Absatz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

 

12.20.4
Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG  in Verbindung mit §14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16,17, 18 und 19 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

 

12.20.5
Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit §§ 14 und 15 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 500

 

12.20.6
Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und § 15 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

 

12.20.7
Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger Beschäftigte je Person (§ 15 Absatz 3 ProstSchG  in Verbindung mit § 25 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 500

 

12.20.8
Erteilung nachträglicher Auflagen beziehungsweise selbstständiger Anordnungen für Betreiber (§ 17 ProstSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

12.20.9
Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 500

 

12.20.10
Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

 

12.20.11
Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 70 bis 300

 

12.20.12
Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 21 Absatz 1 bis 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 500

 

12.20.13
Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 70 bis 300

 

12.20.14
Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis (§ 22 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 35 bis 70

 

12.20.15
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 23 ProstSchG)
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

 

12.20.16
Beschäftigungsverbote (außerhalb von Erlaubnisverfahren, § 25 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

 

12.20.17
Vor- und Nachbereitung einer unangekündigten Betriebskontrolle sowie einer unangekündigten Nachkontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis sowie der Betreiberpflichten in der Zeit zwischen Erlaubniserteilung und erneuter Zuverlässigkeitsprüfung (§ 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)
Gebühr: Euro 20 bis 70

 

12.20.18
Unangekündigte Kontrolle pro Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten (§ 29 in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)
Gebühr: Euro 15 bis 20 je angefangene 15 Minuten