Tarifstelle 14 bis 14.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
14
Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
14.1
Versicherungsunternehmen
14.1.1
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Gebühr: Euro 10 bis 100
14.1.2
Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes
Unternehmen
Gebühr: Euro 10 bis 100
14.1.3
Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der
Versicherungsunternehmen
Gebühr: Euro 5 bis 50
14.2
Wirtschaftsprüfer
14.3
Energiewirtschaft und Kohlendioxidwirtschaft
14.3.1
Genehmigung des Netzbetriebs
14.3.1.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs
von Energieversorgungsnetzen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
14.3.1.2
Untersagung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen und vorläufige Maßnahmen
nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
14.3.2
Entscheidung nach § 23a EnWG über die Höhe der Entgelte für den Netzzugang
14.3.2.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung der Entgelte für den
Netzzugang nach § 23 a Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
14.3.2.2
Vorläufige Festsetzung eines Entgeltes als Höchstpreis gemäß § 23 a Abs. 5 Satz
2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
14.3.3
Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für
den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21a Absatz
6, § 21b Absatz 4 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen
14.3.3.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29
Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 27, 28 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
14.3.3.2
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29
Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3.
September 2010 (BGBl. I S. 1261)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
14.3.3.3
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29
Absatz 1 EnWG in Verbindung mit. §§ 29, 30 Stromnetzentgeltverordnung
(StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: 500 bis 100 000
14.3.3.4
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29
Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 29, 30 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
14.3.3.5
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29
Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 100 000
14.3.4
Maßnahmen zur Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens von Betreibern von
Energieversorgungsnetzen
14.3.4.1
Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1
EnWG abzustellen
Gebühr: Euro 500 bis 100 000
14.3.4.2
Entscheidungen nach § 31 Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000
14.3.4.3
Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
14.3.4.4
Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der
Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33
Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 50 000
14.3.5
Entscheidung über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellung des
Grundversorgers nach § 36 Absatz 2 Satz 4 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
14.3.6
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Gasqualität nach § 19a
Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
14.3.9
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der
Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG sowie von Kohlendioxidleitungen nach
§ 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726)
(KSpG) in der jeweils geltenden Fassung
14.3.9.1
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der
Änderung von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG
(Stromleitungen)
14.3.9.1.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu
Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, so fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
14.3.9.1.2
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74
Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) (VwVfG
NRW) in der jeweils geltenden Fassung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu
Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erteilung der Plangenehmigung
integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
14.3.9.1.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder
Erweiterung von Hochspannungsleitungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 bis 4 gemäß § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
14.3.9.1.4
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
14.3.9.1.5
Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass
bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen
mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten
Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG begonnen wird
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
Hinweis
Wird ein Antrag auf eine in den Tarifstellen 14.3.9.1.1 bis 14.3.9.1.6
genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen,
ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu
erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der
aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die
volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der
Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung
zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den
Erörterungstermin entspricht.
14.3.9.2
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der
Änderung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem
Durchmesser von mehr als 300 Millimeter nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG
(Gasleitungen)
14.3.9.2.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu
Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem
Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
und 6 EnWG sowie von in das Verfahren vor Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
14.3.9.2.2
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur
Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von
Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300
Millimetern gemäß § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz
2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
14.3.9.2.3
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu
Änderungen und zu Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen
von LNG Terminals mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern, die der
Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8
EnWG in Verbindung mit § 43l Absatz 1 EnWG einschließlich der in das Verfahren
vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von §
43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
14.3.9.2.4
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur
Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von
Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern
oder weniger gemäß § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen gemäß § 43l Absatz
3 Satz 2 EnWG in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative
Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30 000 je angefangenen Kilometer
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
14.3.9.2.5
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu
Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der
Anbindungsleitungen von LNG-Terminals mit einem Durchmesser von 300 Millimetern
oder weniger, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen,
gemäß § 43l Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 3 EnWG, einschließlich der in das
Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im
Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30 000 je angefangenen Kilometer
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
14.3.9.2.6
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß 43b EnWG in Verbindung mit § 74
Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von
Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr
als 300 Millimetern gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG einschließlich der
in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
14.3.9.2.7
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74
Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von
Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von
Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300
Millimetern gemäß § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren
integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
14.3.9.2.8
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74
Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von
Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von
Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern
oder weniger gemäß § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren
integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
(fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
14.3.9.2.9
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74
Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und
Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der
Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport
von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 und 2 EnWG einschließlich der in
das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz
1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenem Kilometer
14.3.9.2.10
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74
Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und
Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der
Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport
von Wasserstoff dienen, gemäß § 43l Absatz 8 und 3 EnWG einschließlich der in
das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz
1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenem Kilometer
14.3.9.2.11
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder
Erweiterung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem
Durchmesser von mehr als 300 Millimetern gemäß § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
14.3.9.2.12
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder
Erweiterung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300
Millimetern gemäß § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
14.3.9.2.13
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder
Erweiterung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von
Wasserstoff gemäß § 43l Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
14.3.9.2.14
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
14.3.9.2.15
Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass
bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen
mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung beziehungsweise
einer Anbindungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern im
Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie der in das Verfahren
integrierten Anlagen gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
14.3.9.2.16
Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass
bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen
mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserstoffleitung einschließlich der
Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals im Sinne von § 43l Absatz 2 oder §
43l Absatz 3 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen gemäß § 43
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten
begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
14.3.9.2.17
Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass
bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen
mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung einschließlich der
Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Anlagen im Sinne von § 43l Absatz 8
EnWG, die der Vorbereitung auf einen Transport mit Wasserstoff dienen,
einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer
Hinweis
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 14.3.2.9.2.1 bis 14.3.9.2.17
genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen,
ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu
erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der
aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die
volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der
Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung
zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder
Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.
14.3.9.3
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der
Änderung von anderen Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG (fakultative
Planfeststellung)
14.3.9.3.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie
Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2
EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren
nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle 14.3.9.2 in ein Verfahren vor Erlass
des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden
sind,
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 50 000
Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Fünffache erhöht werden.
14.3.9.3.2
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74
Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zur
Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder
Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2
Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle
14.3.9.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses
integriert oder mit einem solchen verbunden sind,
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent,
mindestens jedoch Euro 10 000
14.3.9.3.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder
Erweiterung von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen im Sinne des § 43
Absatz 2 EnWG gemäß § 43f EnWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent,
mindestens jedoch Euro 5 000
14.3.9.4
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der
wesentlichen Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG
14.3.9.4.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie
Änderungen von Kohlendioxidleitungen gemäß § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.
14.3.9.4.2
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur
Errichtung und zum Betrieb sowie zu wesentlichen Änderungen von Kohlendioxidleitungen
gemäß § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer
14.3.9.4.3
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 4 Absatz
3 KSpG in Verbindung mit § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Hinweis
Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 14.3.9.4.1 bis 14.3.9.4.3
genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen,
ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu
erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der
aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die
volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der
Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung
zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder
Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.
14.3.10
Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Abs. 5 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000
14.3.11
Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000
14.3.12
Erteilung von beglaubigten Abschriften in Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8
EnWG und Ausstellen von sonstigen Bescheinigungen im Zusammenhang mit der
Durchführung des EnWG und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen
Gebühr: Euro 10 bis 1 000
14.3.13
Entscheidung über Anträge nach § 110 EnWG und deren Widerruf
Gebühr: Euro 2 000 bis 100 000
14.3.14
Genehmigung und Untersagung gesonderter Netzentgelte
14.3.14.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung
individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung
(StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)“
Gebühr: Euro 200 bis 100 000
14.3.14.2
Prüfung und gegebenenfalls Untersagung einer angezeigten Vereinbarung
individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 8 der
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)“
Gebühr: Euro 200 bis 100 000
14.3.15
aufgehoben
14.3.16
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Ausnahmegenehmigung nach der Anordnung
über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur
Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände -
KAE - in der Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49)
Gebühr: Euro 200 bis 50 000
14.3.17
Durchführung von Prüfungen nach § 7 Absatz 4
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S.
258) in der jeweils geltenden Fassung (EVPG), wenn die Prüfung ergibt, dass die
Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
14.3.18
Anerkennung als zugelassene Stelle gemäß § 11 EVPG
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
14.3.19
Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dem EEWärmeG gemäß § 3 Nummer 1
EEWärmeG-DG NRW
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
14.3.20
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach dem EEWärmeG nach § 3 Nummer
3 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung erneuerbarer
Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW)
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
14.3.21
Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in
der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
a) § 2
Nummer 12, 15 und 16 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes, wenn die
Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an
sonstige Produktinformationen, die nicht unter das
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz fallen, nicht erfüllt sind
Gebühr: Euro 130
b) § 2
Nummer 8 bis 11, 13 und 14 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes, wenn
die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder
an sonstige Produktinformationen, die nicht unter das
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz fallen, nicht erfüllt sind
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung
zu den Tarifstellen 14.3.17 bis 14.3.20 und 14.3.21 Buchstabe b:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für
Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze
(Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu
legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang
mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und
Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum
Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für Gutachten), soweit diese
nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert
berechnet.
14.4
Preisrecht
14.4.1
Genehmigung von Fährtarifen
Gebühr: Euro 10 bis 100
14.5
Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände nach dem
Genossenschaftsgesetz (GenG)
14.5.1
Verleihung oder Entziehung des Prüfungsrechts nach §§ 63, 63a GenG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
14.5.2
Aufsichtsmaßnahmen nach § 64 GenG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
14.6
Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Gebühr: Euro 1 500 bis 2 500