Tarifstelle 15 bis 15.4.4
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

15
Handwerk

15.1
Handwerksordnung - HwO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)

15.1.1
a) Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausübungsberechtigung ( § 7a in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO )
Gebühr: Euro 50 bis 750

b) Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ( § 7b in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO )
Gebühr: Euro 50 bis 750

15.1.2
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausnahmebewilligung
a) nach § 8 Abs. 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

b) nach § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750

15.1.3
Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 2 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100

15.1.4
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 3 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100

15.1.5
Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Fortsetzung der Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) über 1 Jahr hinaus, wenn der zur Ausbildung Berechtigte verstorben ist (§ 22 Abs. 4 Satz 1 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100

15.1.6
Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes (§ 80 HwO)
Gebühr: Euro 50 bis 200

15.1.7
Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands eines Innungsverbandes (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 50

15.2
EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/EWR HwV -

15.2.1
Entscheidung über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen nach § 3 Abs. 3 EWG/EWR HwV
Gebühr: Euro 50 bis 400

15.3
Schornsteinfegerangelegenheiten

15.3.0
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte-und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet. 

15.3.0.1
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15.3 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. 

15.3.0.1.1
An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent. 

15.3.0.1.2
An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent. 

15.3.0.2
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15.3.0.1 bis 15.3.0.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach der Tarifstelle 15.3.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15.3.1
Entscheidung über die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Gebühr: Euro 500

15.3.2
Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018)
Gebühr: Euro 100

15.3.3
Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 4 SchfHwG)
Gebühr: Euro 150

15.3.4
Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 20 Absatz 3 SchfHwG
Gebühr: Euro 100

15.3.5
Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung
Gebühr: Euro 100

15.3.6
Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach erfolglosem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 SchfHwG
Gebühr: Euro 150

15.3.7
Durchsetzung einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 BauO NRW 2018 sowie die Durchsetzung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 15.3.0 bis 15.3.0.2

15.4
Hufbeschlagverordnung

15.4.1
Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied (§ 2 HufbeschlagVO)
Gebühr: Euro 75

15.4.2
Wiederholung der gesamten Prüfung
Gebühr: Euro 75

15.4.3
Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung)
Gebühr: Euro 40

15.4.4
Anerkennung oder Wiedererteilung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§ 20 Abs. 1 u. 3 HufbeschlagVO)
Gebühr: Euro 25