Tarifstelle 18a bis 18b.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

18a
Ordnungsrechtliche Angelegenheiten

18a.0
Zuschläge für Amtshandlungen und Versäumnisgebühren

18a.0.1
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 18a außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

18a.0.1.1
an Samstagen (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen im Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

18a.0.1.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

18a.0.2
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war oder insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Für die Berechnung sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

18a.1
Amtshandlungen nach dem Landeshundegesetz  vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) in der jeweils geltenden Fassung (LHundG NRW)

18a.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW
Gebühr: Euro 100

In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 45

18a.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW nach Aktenlage
Gebühr: Euro 70

In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 30

18a.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war
Gebühr: Euro 30

18a.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW
Gebühr: Euro 60

18a.1.5
Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25

18a.1.6
Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 40
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 20

18a.1.7
Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde zur Ermöglichung einer Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 LHundG NRW

18a.1.7.1
Im Regelfall

Gebühr: Euro 50 bis 250

18a.1.7.2
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim

Gebühr: 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 18a.1.7.1

18a.1.8
Gutachten des amtlichen Tierarztes zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 250

18a.1.9
Gutachten zur Feststellung der Rasse aufgrund des Phänotyps von Hunden gemäß § 3 Absatz 2 und § 10 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25 bis 100

18a.1.10
Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25

18a.1.11
Erlass eines Verwaltungsaktes zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 12 Absatz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 90 bis 250

18a.1.12
Erlass eines Verwaltungsaktes zur Untersagung der Hundehaltung nach § 12 Absatz 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 90 bis 250

18a.1.13
Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Hundes (Sicherstellung und Verwahrung, §§ 12, 15 Absatz 1 LHundG in Verbindung mit §§ 24 Nummer 12 OBG NRW, 43, 44 PolG NRW)
Gebühr: Euro 25 bis 300

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 18a.2 bis 18a.2.5 für die Entscheidungen über die Anerkennungsfähigkeit und Prüfung nach der Durchführungsverordnung zum LHundeG NRW fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

18a.2
Amtshandlungen nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung (DVO LHundG NRW)

18a.2.1
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit eines Konzepts im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

18a.2.2
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

18a.2.3
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG gemeinsam mit einem Antrag auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

18a.2.4
Durchführung von Prüfungen nach der DVO LHundG NRW

18a.2.4.1
Abnahme der Anerkennungsprüfung für die Sachkunde nach § 2 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 85 je Prüfungsteilnehmer

18a.2.4.2
Abnahme der Anerkennungsprüfung für die Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Satz 2
Gebühr: Euro 300 je Prüfungsteilnehmer

18a.2.4.3
Gemeinsame Abnahme der Anerkennungsprüfungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 4 Satz 2
Gebühr: Euro 350 je Prüfungsteilnehmer

18a.2.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer Anerkennung nach § 2 Abs. 2 oder nach Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW nach Durchführung einer Amtshandlung nach Tarifstelle 18a.2.1 bis 18a.2.4 oder nach Aktenlage
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

18b
Hafensicherheitsrechtliche Angelegenheiten

18b.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Abfertigung eines Seeschiffes an einer Hafenanlage ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Absatz 4 des Gesetzes über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

18b.2
Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Absatz 3 HaSiG
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000

Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung eines Zertifikates nach § 11 Absatz 7 HaSiG abgegolten.

18b.2.1
Ausstellung einer Ersatzausfertigung / Verlängerung des Zertifikates für die Hafenanlagen.
Gebühr: Euro 60 bis 120

18b.3
Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Absatz 3 HaSiG
Gebühr: Euro 150 bis 900

18b.4
nicht besetzt

18b.5
nicht besetzt

Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

18b.6
Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 17 Absatz 1 oder § 19 Absatz 12 HaSiG, einschließlich der Erteilung des anschließenden Bescheides nach § 19 Absatz 6 HaSiG
Gebühr: Euro 20 bis 80

Hinweis:
Kostenschuldner gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, ist in den Fällen der Zuverlässigkeitsüberprüfung

a) nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 der Betreiber des Hafens beziehungsweise der Hafenanlage,

b) nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 der als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr anerkannte Rechtsträger und

c) nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 der jeweilige Arbeitgeber der Betroffenen.

Anmerkung zu den Tarifstellen 18b.1 bis 18b.5:

Mit den Verwaltungsgebühren sind jeweils alle Auslagen nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen abgegolten.