Tarifstelle 23 (Teil I) von 23.0 bis 23.5.9.7
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung,
einschließlich der Tabaküberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
23.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge, Versäumnisgebühren, Gebühren
für regelmäßige amtliche Überprüfungen
23.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte-und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird
hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen
Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung
vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung
öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des
Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des
Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018
(MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für
Verbraucherschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im
Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de
bekanntgemacht.
23.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 23 außerhalb der Dienststunden
veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in
Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
23.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen
Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag
von 25 Prozent
23.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
23.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den
Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder
verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere
Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten.
23.0.4
Regelmäßige Überwachung
23.0.4.1
Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung lebensmittel- und
futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) (LFGB) , in der jeweils geltenden Fassung,
ausgenommen Kontrollen nach den Tarifstellen 23.8.4, 23.8.6, 23.8.8, 23.8.11,
23.8.12. Eine Gebühr für die regelmäßige Überprüfung von ortsveränderlichen
Betriebsstätten wird nur erhoben bei Überprüfungen im Zuständigkeitsbereich der
für den Ort der Hauptbetriebsstätte zuständigen Behörde. Die Tarifstelle
23.0.4.1 gilt nicht für die Kontrollen in Schulen, Kindergärten,
Kindertageseinrichtungen, Tafeln und Foodsharing-Organisationen, sofern die zu
überprüfende lebensmittelrechtliche Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt wird.
23.0.4.1.1
Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.0.4.1.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20
23.0.4.2
Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung rechtlicher Anforderungen im Bereich
der Mittel zum Tätowieren, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände ohne
Lebensmittelkontakt nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB sowie der Einhaltung
tabakrechtlicher Anforderungen nach § 29 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes
vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) (TabakerzG) in der jeweils geltenden Fassung
im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen
von Nicht-Konformität.
23.0.4.2.1
Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung im Zusammenhang mit bei dieser
Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nichtkonformität
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.0.4.2.2
Wegstreckenentschädigung im Zusammenhang mit bei einer Überprüfung
festgestellten Verstößen oder Fällen von Nichtkonformität
Gebühr: Euro 20
23.0.5
Überprüfung der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher
Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB, die auf der Grundlage einer
Beschwerde durchgeführt wurde, wenn diese Überprüfung zu der Feststellung eines
Verstoßes geführt hat.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.0.6
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung zum
zollrechtlich freien Verkehr in Fällen von Nichtkonformität (Artikel 15 in
Verbindung mit Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung
und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom
25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.0.7
Überprüfungen von Produkten (Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU)
2019/1020 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8, 22, 25, 29, 35 und 55 der
Verordnung (EU) 2019/1020 sowie § 8 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) (MüG) in der jeweils geltenden Fassung) im
Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen
von Nicht-Konformität
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.1
Tierärztinnen und Tierärzte
23.1.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Approbation gemäß §§ 4, 15 a der
Bundes-Tierärzteordnung - BTÄO -
Gebühr: Euro 110 bis 275
23.1.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung sowie Verlängerung, Änderung oder
Erweiterung einer Berufserlaubnis (§ 11 BTÄO)
Gebühr: Euro 55 bis 88
23.1.3
Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde
Gebühr: Euro 84
23.1.4
Ausstellung von Bescheinigungen (§ 11 a Abs. 4 und nach der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22)
Gebühr: Euro 28 bis 88
23.2
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
23.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich
geprüfter Lebensmittelchemiker“ nach § 17 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich
geprüften Lebensmittelchemiker“ (APVOLChem NRW) vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW.
2006 S. 23)
Gebühr: Euro 110 bis 275
23.2.2
Ausstellen einer Ersatzurkunde nach § 17 Abs. 2 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 85
23.2.3
Ausstellen einer Bescheinigung über erbrachte Prüfungsleistungen nach § 17 Abs.
4 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 20
23.3
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen
23.3.1
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen aufgrund des Tiergesundheitsrechts
im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs und bei der Ausfuhr aus der
Union
23.3.1.1
Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art
Werden Untersuchungen nach dieser Tarifstelle - ausgenommen Untersuchungen für Wanderschafherden
(ohne Untersuchung auf Brucellose) - anlässlich des innergemeinschaftlichen
Verbringens in einen anderen EG-Mitgliedstaat oder anlässlich der Ausfuhr in
ein Drittland zusammen mit einer tierschutzrechtlichen Amtshandlung aufgrund
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz
von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur
Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr.
1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.“
23.3.1.1.1
Für Rinder, Pferde und andere Großtiere
23.3.1.1.1.1
je Rind
Gebühr: Euro 3,50
mindestens Euro 50
höchstens Euro 200
23.3.1.1.1.2
je Pferd oder anderes Großtier
Gebühr: Euro 15
mindestens Euro 50
höchstens Euro 200
23.3.1.1.2
für Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkel
je Tier
Gebühr: Euro 2
mindestens Euro 50
höchstens Euro 200
23.3.1.1.3
für Ferkel
je Tier
Gebühr: Euro 1
mindestens Euro 50
höchstens Euro 200
23.3.1.1.4
für Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer - ausgenommen Wanderschafherden -
je Tier
Gebühr: Euro 1
mindestens Euro 50
höchstens Euro 200
23.3.1.1.5
a) für Truthühner, Gänse, Enten und vergleichbares Geflügel
je Tier
Gebühr: Euro 0,06
b) für Hühner und vergleichbares Geflügel
je Tier
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 50
höchstens Euro 200
23.3.1.1.6
für Ziervögel, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Tiere
je Tier
Gebühr: Euro 0,06
mindestens Euro 20 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
mindestens Euro 50 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
höchstens Euro 100
23.3.1.1.7
für Süßwasserfische
je Tier
Gebühr: Euro 0,06
mindestens Euro 20 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
mindestens Euro 50 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
höchstens Euro 100
23.3.1.1.8
für Wanderschafherden (ohne Untersuchung auf Brucellose)
je Tier
Gebühr: Euro 0,11
mindestens Euro 50
höchstens Euro 100
23.3.1.1.9
Erstellen einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung
für Hunde, Katzen, Frettchen und Heimtiere im Reiseverkehr einschließlich deren
Untersuchung
Gebühr: Euro mindestens 35 bis zu 2 Tieren, für jedes weitere Tier Euro
10
23.3.1.1.10
für nicht unter die Tarifstellen 23.3.1.1.1 bis 23.3.1.1.9 fallende Tiere
Gebühr: Die Gebühren sind nach den Personalkosten entsprechend den
Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 zu berechnen.
23.3.1.1.11
Erfassen der Angaben zur Sendung in TRACES (Rubriken I.1. bis I.31.) für den Antragsteller
Gebühr: Die Kosten der Amtshandlung sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu
berechnen.
23.3.1.1.12
Kontrolle von TRACES-Meldungen über eingehende Lieferungen
(Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle oder physische Kontrolle von Tieren
oder Waren am Bestimmungsort)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.3.1.1.13
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20
23.3.1.2
Untersuchung von Tieren oder Tierbeständen einschließlich Ausstellung einer
Gesundheitsbescheinigung, zum Beispiel zur Beschickung von Märkten,
Versteigerungen und Ausstellungen oder zum Wechsel des Standorts, auch als
Voraussetzung zum Transport von Tieren innerhalb von tierseuchenrechtlichen
Restriktionsgebieten oder aus ihnen heraus für
23.3.1.2.1
Einhufer
Gebühr: Euro 50 bis 200
23.3.1.2.2
Klauentiere
Gebühr: Euro 50 bis 700
23.3.1.2.3
Geflügel, Ziervögel
Gebühr: Euro 30 bis 200
23.3.1.2.4
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
Gebühr: Euro 30 bis 200
23.3.1.2.5
Bienen
Gebühr: Euro 20 bis 200 pro Bestand
23.3.1.2.6
Süßwasserfische
Gebühr: Euro 30 bis 200
23.3.1.2.7
Untersuchung von Hunden und Katzen (Tieren) einschließlich der Ausfertigung
einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. für die Beschickung von Ausstellungen
je Tier
Gebühr: Euro 5 bis 70
23.3.1.3
Zusätzliche Maßnahmen diagnostischer Art und Impfungen
23.3.1.3.1
Entnahme einer Blutprobe
Gebühr: Euro 3 bis 25
23.3.1.3.2
Entnahme einer Kotprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.3
Entnahme einer Milchprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.4
Entnahme einer sonstigen Probe
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.5
allergische Untersuchung
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.6
Impfung (ohne Impfstoffkosten)
Gebühr: Euro 3 bis 8
23.3.1.3.7
Impfstoff:
Je nach Preis des Präparats
23.3.1.3.8
Untersuchung von Hunden zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere
Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung
je Hund
Gebühr: Euro 11 bis 28
23.3.1.3.9
Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur
Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten
je Pferd
Gebühr: Euro 28 bis 55
23.3.1.4
Abnahme und/oder Überwachung eines Quarantänestalles zum Beispiel beim Export
in Drittländer oder zur Anerkennung eines BHV1-Status
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.3.1.5
Prüfung von Anträgen auf Attestfähigkeit zum Zwecke der Ausstellung einer
Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, mehrerer Tiere
(Sammelbescheinigung), eines Bestandes oder eines Gebietes mit oder ohne
Ausstellung einer Bescheinigung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1, höchstens Euro
200
23.3.1.6
Überwachung oder Überprüfung der Herstellungsstätten und Abgabestellen von
Impfstoffen und Serumpräparaten
je Überwachung oder Überprüfung
Gebühr: Euro 28 bis 110
23.3.1.7
Entscheidung über Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen für das
Verbringen von Tieren aus tierseuchenrechtlichen Restriktionsgebieten
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.3.1.8
Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung
23.3.1.8.1
eines Viehmarktes
Zeitaufwand bis zu ½ Stunde
Gebühr: Euro 25 bis 75
für jede weitere ¼ Stunde
Gebühr: Euro 13 bis 38
23.3.1.8.2
einer Tierversteigerung oder Tierschau
Zeitaufwand bis zu ½ Stunde
Gebühr: Euro 75 bis 500
für jede weitere ¼ Stunde
Gebühr: Euro 13 bis 38
23.3.1.8.3
eines öffentlichen Schlachthauses oder einer gewerblichen Schlachtstätte
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.3.1.8.4
einer zu Zuchtzwecken eingerichteten Vatertierhaltung
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.3.1.8.5
eines Gaststalles, eines Viehhandelsbetriebes oder eines
Viehtransportunternehmens
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.3.1.8.6
eines Futtermittelherstellungsbetriebes
Gebühr: Euro 10 bis 150
23.3.1.8.7
einer Gerberei, Wollwäscherei oder eines sonstigen Betriebes, der tierische
Teile oder Produkte sammelt oder verarbeitet
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.3.1.8.8
einer Tierhandlung oder -zucht
Gebühr: Euro 10 bis 5 000
23.3.1.9
Untersuchung von tierischen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Träger
von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich Gesundheitsbescheinigung
Zeitaufwand bis zu ½ Stunde
Gebühr: Euro 25 bis 75
für jede weitere ¼ Stunde
Gebühr: Euro 13 bis 38
23.3.1.10
Ausstellen von Attesten für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Entscheidung
über die Erteilung eines Zeugnisses über seuchenfreie Herkunft von Tieren
stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von
Ansteckungsstoffen sein können, und Rohstoffen von Tieren, von tierischem
Dünger, Rauhfutter und Stroh sowie Futtermitteln
je Sendung
Gebühr: Euro 15 bis 300
23.3.1.11
nicht besetzt
23.3.1.12
Amtstierärztliche Grenzuntersuchung einschließlich Überprüfung von Transporten
und Bescheinigungen bei Einfuhren im Drittlandverkehr (nur Flughäfen Düsseldorf
und Köln), Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile und
Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von
Ansteckungsstoffen sein können sowie Überprüfung von Transporten und
Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen
23.3.1.12.1
Die Gebühren richten sich nach den Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.6.8.
23.3.1.12.2
für die amtstierärztliche Feststellung der Einfuhrfähigkeit von Gegenständen,
die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
Gebühr: Euro 17 bis 165
23.3.1.13
Sonstige Untersuchungen
23.3.1.13.1
für jede klinische Untersuchung von eingeführten Tieren und für die
Schlussuntersuchung vor Aufhebung der ordnungsbehördlichen Beobachtung:
Die Gebührensätze nach Tarifstelle 23.3.1.14 finden entsprechende
Anwendung.
23.3.1.13.2
Überwachung der Quarantäne bei eingeführten Tieren
Gebühr: Euro 25 bis 1 000
23.3.1.13.3
Anordnung und Durchführung von Isolierungsmaßnahmen bei eingeführten Tieren im
Rahmen der Tollwutbekämpfung.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.3.1.14
für die Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr, beim
innergemeinschaftlichen Verbringen in den Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)
(TierGesG) in der jeweils geltenden Fassung oder während der amtlichen
Beobachtung verendet oder getötet worden sind
23.3.1.14.1
für Großtiere
je Tier
Gebühr: Euro 17
mindestens Euro 40
23.3.1.14.2
für Geflügel und Ziervögel
je Tier
Gebühr: Euro 3
mindestens Euro 11
23.3.1.14.3
im übrigen
je Tier
Gebühr: Euro 6
mindestens Euro 17
23.3.2
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen auf der Grundlage von Artikel 49 und
50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019
zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der
amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte
Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom
17.5.2019, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Überwachung
von Milch und Milcherzeugnissen
23.3.2.1
Untersuchung eines Tierbestandes (Kühe, Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel) zur
Milcherzeugung:
klinische Untersuchung einschließlich Entnahme von Milchproben
Gebühr: je Tier Euro 2 bis 11
mindestens Euro 11
23.3.2.2
für die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen im
innergemeinschaftlichen Verkehr und im Drittlandverkehr für wärmebehandelte
Milch und Milcherzeugnisse
Sendungen bis zu 5 000 l/kg
Gebühr: Euro 11 bis 550
Sendungen über 5 000 l/kg
Gebühr: Euro 28 bis 1 100
23.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen
Unternehmens nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl.
I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 28 bis 1 100
Hinweis:
Werden Amtshandlungen des Tarifstellenbereiches 23.4 veranlasst, werden die
Kosten auch erhoben, wenn dieselben Amtshandlungen auf der Grundlage
unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des
Tiergesundheitsrechts oder des Rechts der Tierarzneimittel mit
Anwendungsvorrang gegenüber den in Bezug genommenen Vorschriften des Bundes-
oder Landesrechtes durchgeführt werden.
23.4
Amtshandlungen nach dem Tiergesundheitsrecht, soweit nicht 23.3.1
23.4.1
Genehmigungen
23.4.1.1
nicht besetzt
23.4.1.2
Entscheidungen über Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen für die Ein-
und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und von
Tieren stammenden Teilen und Erzeugnissen, Rohstoffen, Abfällen und von
Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
23.4.1.2.1
Rinder, Einhufer und andere Großtiere
bis zu 100 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,84
darüber hinaus je Tier
Gebühr: Euro 0,56
mindestens Euro 13
höchstens Euro 230
23.4.1.2.2
Schweine, Wildschweine und Kälber
bis zu 100 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,56
darüber hinaus
je Tier
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 205
23.4.1.2.3
Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild und Tiere ähnlicher Größenordnung
bis zu 200 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
darüber hinaus
je Tier
Gebühr: Euro 0,056
mindestens Euro 13
höchstens Euro 141
23.4.1.2.4
Affen, Halbaffen
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
mindestens Euro 11
höchstens Euro 115
23.4.1.2.5
Hunde und Katzen
je Tier
Gebühr: Euro 0,56
mindestens Euro 5
höchstens Euro 115
23.4.1.2.6
Geflügel aller Art außer Eintagsküken
bis zu 1 000 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus je Tier
Gebühr: Euro 0,015
mindestens Euro 13
höchstens Euro 205
23.4.1.2.7
Eintagsküken
bis zu 1 000 Tieren je Tier
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus je Tier
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.8
Reisebrieftauben zum Auflassen
bis zu 30 000 Tieren
Gebühr: Euro 11
darüber hinaus bis zu 100 000 Tieren
Gebühr: Euro 26
über 100 000 Tiere
Gebühr: Euro 90
23.4.1.2.9
Papageien und Großsittiche
je Tier
Gebühr: Euro 0,169
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.10
Wellensittiche und andere Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und
Großsittiche
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.11
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
je Tier
Gebühr: Euro 0,225
mindestens Euro 38
höchstens Euro 64
23.4.1.2.12
Bienen
Gebühr: Euro 26
23.4.1.2.13
Fleisch, auch von Geflügel einschließlich Drüsen und Organe
je kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179
23.4.1.2.14
Hauskaninchen (geschlachtet) *)
bis zu 1 000 Stück
je Stück
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus je Stück
Gebühr: Euro 0,015
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179
23.4.1.2.15
Erlegtes Wild und Wildgeflügel *)
23.4.1.2.15.1
erlegtes Hasen und Wildkaninchen *)
bis zu 1 000 Stück
je Stück
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus
je Stück
Gebühr: Euro 0,015
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179
23.4.1.2.15.2
erlegte Fasanen und Enten *)
bis zu 1 000 Stück
je Stück
Gebühr: Euro 0,015
darüber hinaus je Stück
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 26
23.4.1.2.15.3
erlegte Rebhühner, Schneehühner, Wildtauben, Wachteln und sonstiges
Wildgeflügel *)
je Stück
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179
_______________________________________________________
*) Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein- und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete Hauskaninchen sowie für erlegtes Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachteten Tiere, sondern das Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle 23.4.1.2.13.
23.4.1.2.16
Häute und Felle von Großtieren
je Stück
Gebühr: Euro 0,056
mindestens Euro 13
höchstens Euro 115
23.4.1.2.17
Kalb- und Kleintierfelle, Schweinehäute
je Stück
Gebühr: Euro 0,03
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.18
Därme
je kg
Gebühr : Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 141
23.4.1.2.19
Knochen, Klauen, Hörner, Leimleder und ähnliche tierische Teile
je 10 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 38
23.4.1.2.20
getrocknete Sehnen und ähnliche Abfälle
je 10 kg
Gebühr: Euro 0,03
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.21
Wolle, Tierhaare und Borsten
je 1 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.22
unbearbeitete Federn und Federteile
je 1 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90
23.4.1.2.23
Futtermittel tierischer Herkunft
je 10 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.24
Dünger tierischer Herkunft, Rauhfutter, Stroh
je 50 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.25
Impfstoffe, Sera und Krankheitserreger
Gebühr: Euro 25 bis 275
23.4.1.2.26
Tiersperma
je Portion
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.27
Embryonen von Klauentieren
je Stück
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.28
Bruteier
je 100 Stück
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64
23.4.1.2.29
Fische, Eier und Sperma von Fischen
Gebühr: Euro 11 bis 88
23.4.1.2.30
Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen und
Änderungsanträge im Rahmen der zu den unter den Tarifstellen 23.4.1.2 bis
23.4.1.2.29 bereits erteilten Genehmigungen
Gebühr: Euro 15 bis 230
23.4.2
Erlaubnisse und Zulassungen
23.4.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.2.2
Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis (Artikel 88 Absatz
1 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der
Richtlinien 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S.
112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) in Verbindung mit §
12 Absatz 1 oder Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) (TierGesG) jeweils in
der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.2.3
Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis (Artikel 94
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 der
Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2355) in der jeweils
geltenden Fassung (TierImpfStV 2006))
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.2.4
Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (Artikel 97 der Verordnung (EU)
2019/6 in Verbindung mit § 6 TierImpfStV 2006)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.2.5
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Ausnahmen
für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel (§
11 Absatz 6 TierGesG)
Gebühr: Euro 38 bis 175
23.4.2.6
Entscheidung über Anträge auf Änderung der Zulassung
von Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer
Tierarzneimittel (§ 11 Absatz 6 TierGesG)
Gebühr: Euro 25 bis 100
23.4.2.7
Entscheidung über einen Antrag auf Arbeiten mit MKS-Viren nach 33a der
MKS-Verordnung, neu bekannt gemacht am 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) in
der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 55 bis 2 000
23.4.2.8
Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen (Artikel 123 der
Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 19 TierImpfStV 2006)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.
23.4.2.9
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 44 Absatz 6 TierImpfStV 2006)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.2.10
Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer
Herstellungserlaubnis (Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit
§ 12 Absatz 4 und 5 TierGesG und § 7 TierImpfStV 2006)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.2.11
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer
Herstellungserlaubnis (Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit
§ 12 Absatz 1 oder Absatz 2 TierGesG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.2.12
Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikats für Tierarzneimittel
(Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 TierImpfStV 2006)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“.
23.4.3
Sonstige tierseuchenrechtliche Entscheidungen beziehungsweise Bestätigungen
nach dem TierGesG im Rahmen des internationalen Tierverkehrs, der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. April 2005 (BGBl. I S. 997) (BmTierSSchV), der Viehverkehrsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) (ViehVerkV), der
BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S.
767) (BHV1V), der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S.
2315) (FischSeuchV), der Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) (SchHaltHygV), der
BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S.
1483) (BVDVV), jeweils in der jeweils geltenden Fassung
23.4.3.1
Anordnung und Durchführung von Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur
Ausräumung eines hinreichenden Verdachts, eines Verstoßes oder zur Beseitigung
festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind
(§ 24 Absatz 3 TierGesG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.2
Bestätigung von tierärztlichen Bescheinigungen im internationalen Tierverkehr
Gebühr: Euro 10 bis 1 500
23.4.3.3
Entscheidung über die Erteilung einer Schlachtbescheinigung
je Tier
Gebühr: Euro 3 bis 6
Sammelbescheinigung
Gebühr: Euro 6 bis 17
23.4.3.4
Amtshandlungen nach der BmTierSSchV
23.4.3.4.1
Bearbeitung einer Anzeige und Registrierung eines Betriebes nach § 4 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500
23.4.3.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 8
Abs. 2 und Abs. 3 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500
23.4.3.4.3
Erteilung einer amtstierärztlichen Erklärung nach § 8 Abs. 4 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20
23.4.3.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 9 BmTierSSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den
Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.4.5
Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme vom Verbringungsverbot für Waren
nach § 10a BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500
23.4.3.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach §
13a Abs.2/ § 34a Abs. 2 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500
23.4.3.4.7
Entscheidung über die Zulassung sowie die Aussetzung und den Entzug der
Zulassung von Betrieben (Artikel 94, 95, 97 und 100 der Verordnung
„Tiergesundheitsrecht“ vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57
vom 3.3.2017, S. 65; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L
48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42) in der jeweils geltenden
Fassung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.4.8
Entscheidung über eine Maßnahme nach § 20 Satz 2 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200
23.4.3.4.9
Anordnung bzw. Genehmigung der Rücksendung von Tieren oder Waren nach § 21 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200
23.4.3.4.10
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 22
Abs. 3 und Abs. 4 BmTierSSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den
Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.4.11
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 24 BmTierSSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den
Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.4.12
Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 24a BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200
23.4.3.4.13
Entscheidungen über
a) das Zulassen einer Einfuhr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BmTierSSchV,
b) das Anordnen einer Maßnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BmTierSSchV
oder
c) das Zulassen einer Einfuhr nach § 31 Abs. 1a BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200
23.4.3.4.14
Entscheidung über einen Antrag auf die Durchfuhr von Tieren und Waren nach § 37
BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500
23.4.3.5
Entscheidung über die Genehmigung der Einfuhr von wirbellosen Tieren zu
wissenschaftlichen Zwecken (Artikel 48 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625
in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter
Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an
Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des
persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche
Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht
werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der
Kommission) (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.6
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Entscheidung über den Widerruf oder
einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung der Ausnahmegenehmigung zur
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (Artikel 32 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178
vom 28.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.7
Amtshandlungen nach der ViehVerkV
23.4.3.7.1
Genehmigungen
23.4.3.7.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 4 und §
6 Abs. 1 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.4.3.7.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 7, § 10, § 17 Abs. 2,
§ 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1 letzter Satz, § 27 Abs. 3 u. Abs. 6, § 33 Abs. 2, § 34
Abs. 4 u. Abs. 6, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 7, § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 2
ViehVerkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.7.1.3
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung (Artikel 41 Absatz 1, Artikel
46, 59 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften
für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur
Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl.
L 314 vom 5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3; L 267 vom 14.8.2020, S.
6) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 und 23.0.3
23.4.3.7.2
Zulassung und Registrierung
23.4.3.7.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Viehhandelsunternehmen,
Transportunternehmen oder Sammelstellen nach den §§12 bis 14 ViehVerkV, soweit
nicht die speziellen Tarifstellen 23.6.4.1 oder 23.6.4.2 anzuwenden sind oder
gem. § 15 ViehVerkV nicht bereits eine Zulassung nach Tarifstelle 23.4.3.4.7
oder nach Tarifstelle 23.8.2.1 bis 23.8.2.5 vorliegt
Gebühr: Euro 55 bis 3 000
23.4.3.7.2.2
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf, die Verlängerung oder das Ruhen
der Zulassung für Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle
23.4.3.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 55 bis 1 100
23.4.3.7.2.3
Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für
Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle 23.4.3.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 30 bis 500
23.4.3.7.2.4
Bearbeitung einer erstmaligen Anzeige auf Registrierung durch die
Kreisordnungsbehörde nach § 26 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200
Für die Registrierung von Hobbyhaltungen wird keine Gebühr erhoben.
23.4.3.7.3
Bearbeitung einer Anzeige nach § 45 Absatz 1 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200
23.4.3.7.4
Erteilung von Equidenpässen nach § 44a ViehVerkV
Gebühr: Euro 30 bis 45
23.4.3.8
Amtshandlungen nach der BHV1V
23.4.3.8.1
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (§ 2 Absatz 3 BHV1V)
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.4.3.8.2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (§ 2a Absatz 1 BHV1V)
Gebühr: Euro 10 bis 100
23.4.3.8.3
Ausstellen einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 der BHV1V und
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 3 Abs. 5 der
BHV 1-Verordnung
je Bescheinigung
Gebühr: Euro 5 bis 100
23.4.3.8.4
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen gem. § 6, § 8 und § 10 der BHV1V
Gebühr: Euro 20 bis 60
23.4.3.8.5
Eingabe von Blutprobenbefunden in das Herkunftssicherungs- und
Informationssystem für Tiere (HI-Tier) zur Überprüfung des BHV1-Status und
wegen der BVD-Verpflichtungen
Gebühr: Euro 2 je Tier, mindestens Euro 15
23.4.3.9
Amtshandlungen nach der FischSeuchV
23.4.3.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 3 FischSeuchV
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
23.4.3.9.2
Anordnung des Ruhens (Ruhendstellung) sowie Widerruf der Genehmigung (§ 4
Absatz 4 FischSeuchV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.9.3
Aufhebung der Ruhendstellung sowie Wiederzulassung einer Genehmigung (§ 4
Absatz 4 FischSeuchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
23.4.3.9.4
Entgegennahme der Anzeige und Erfassung (Registrierung) eines
Fischhaltungsbetriebes nach § 6 FischSeuchV
Gebühr: Euro 25 bis 500
23.4.3.9.5
Durchführung im Rahmen von Eigenkontrollen beauftragter Untersuchungen (§ 7 Absatz
1 und Absatz 4 FischSeuchV in Verbindung mit Nummer 1.2 des Runderlasses des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz „Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
Fischgesundheitsdienstes des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen“ vom 11. Juni 2015 (MBl. NRW. S.
420))
Gebühr:
a) Untersuchungen vor Ort: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1
bis 23.0.3
b) Laboruntersuchungen: Abrechnung nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9
c) Wegstreckenentschädigung: Euro 20
23.4.3.9.6
Beratung in den Aquakulturbetrieben (§ 7 Absatz 4 FischSeuchV in Verbindung mit
Nummer 1.2 des Runderlasses „Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des
Fischgesundheitsdienstes des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen“)
Gebühr:
a) Untersuchungen vor Ort: Je nach Zeitaufwand nach
den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
b) Wegstreckenentschädigung: Euro 20
23.4.3.9.7
Durchführung der behördlichen Überwachung (§ 16 FischSeuchV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.4.3.10
Amtshandlungen nach der SchHaltHygV
23.4.3.10.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Freilandhaltung nach § 4
Abs. 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250
23.4.3.10.2
Widerruf einer nach Tarifstelle 23.4.3.10.1 erteilten Genehmigung oder
Anordnung zusätzlicher Maßnahmen
Gebühr: Euro 25 bis 250
23.4.3.10.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Nr. 3
SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250
23.4.3.11
Amtshandlungen nach der BVDVV
23.4.3.11.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 7
oder nach § 4 Absatz 3 BVDVV
Gebühr: Euro 25 bis 250
23.4.3.11.2
Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Absatz 4 i. V. m. Anlage 2 der BVDVV
Gebühr: Euro 5 bis 100
23.4.4
Ausstellung einer Transportgenehmigung aufgrund des Tiergesundheitsrechts ohne
amtstierärztliche Untersuchung von Tieren oder Tierbeständen
Gebühr: Euro 5 bis 100
23.5
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung
tierischer Nebenprodukte nach
- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung (TierNebG) und
- der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung (TierNebV)
23.5.1
Zulassungen
23.5.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs
nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr.1069/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.5.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen/bedingten Zulassung für
Anlagen oder Betriebe nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.5.1.3
Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung einer Zulassung für
Anlagen oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen
23.5.1.1 oder 23.5.1.2 fallen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.5.1.4
Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Anlagen
oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.5.1.1 bis
23.5.1.2 fallen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.5.1.5
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung
von Equiden (§ 4 Absatz 2 TierNebG)
a) Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 500
b) Ablehnung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.5.2
Registrierungen
23.5.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Unternehmen, Anlagen oder
Betrieben nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 50 bis 400
23.5.3
Kontrollen/Überwachung
23.5.3.1
Kontrolle und Überprüfung von Anlagen und Betrieben, die unter die Tarifstellen
23.5.1.1 bis 23.5.2.1 fallen
Gebühr: Euro 20 bis 2 000
23.5.3.2
Kontrolle des Transports und der Verbrennung von Tiermehlen , Tierfetten und
sonstigen tierischen Nebenprodukten (§ 12 TierNebG)
Gebühr: Euro 15 bis 1 000
23.5.3.3
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625
23.5.3.3.1
Allgemeine Personalkosten
23.5.3.3.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle
23.0.1 zu berechnen.
23.5.3.3.1.2
Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu
berechnen.
23.5.3.3.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20
23.5.3.3.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20
23.5.3.3.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten
(Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper,
Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der
kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9
23.5.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach Artikel 16,
auch i. V. m. den Artikeln 17, 18, 19 oder 20 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.5.5
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Sammlung und
Kennzeichnung der Kategorie und des Transports nach Artikel 21 der Verordnung
(EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.5.6
Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009
a) für die Verbringung von unverarbeiteter Gülle
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis
23.0.3
b) für die Verbringung von verarbeitetem tierischen Eiweiß, von
verarbeiteten Fetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.5.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach
§ 11 TierNebV
Gebühr: Euro 75 bis 500
23.5.8
Entscheidung über
a) einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen
23.5.4 bis 23.5.7 erteilten Genehmigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
b) den Widerruf einer nach den Tarifstellen 23.5.4 bis 23.5.7 erteilten
Genehmigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.5.9
Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vom 25. Februar 2011 (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der jeweils geltenden Fassung
23.5.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Transport, Verwendung und Beseitigung von
Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 11 Nummer 1 sowie von
Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 12 Nummer 1 der VO (EU) Nr.
142/2011 i. V. m. Artikel 17 der VO (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.5.9.2
Entscheidung über einen Antrag auf Freistellung von Informationspflichten nach
Artikel 20 Absatz 4 Buchstaben a bis d der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.5.9.3
Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte
und Folgeprodukte für die Verfütterung an Nutztiere außer Pelztiere nach
Artikel 21 Nummer 2 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.5.9.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Bestandteilen zur Vergällung
nach Artikel 22 Nummer 3 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 50 bis 1000
23.5.9.5
Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr und
Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26 der VO (EU) Nr.
142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.5.9.6
Entscheidung über einen Antrag auf Einfuhr und Durchfuhr von Proben für
Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nummer 1 sowie von
Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nummer 1 und Nummer 3
der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
23.5.9.7
Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung
einer nach den Tarifstellen 23.5.9.1 bis 23.5.9.6 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 300