Tarifstelle 24 bis 24.5.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

24
Verkehrsrechtliche Angelegenheiten

24.1
(weggefallen)

24.2
Straßenbahn- und Obusverkehr

24.2.1
Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr.1 und 2 PBefG), Genehmigung für den Bau und die Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG), jeweils einschließlich Planfeststellung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 24.2.10 und 24.2.11 handelt (§ 28 PBefG) für den Bau und Betrieb

von den Baukosten für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,1 v. H.
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,05 v. H.
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,03 v. H.
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,02 v. H
Mindestgebühr: Euro 100

für den Betrieb und die Linienführung
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

24.2.2
Genehmigung für den Betrieb eines Straßenbahnunternehmens sowie für eine Erweiterung oder Änderung des Betriebes im Falle des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

24.2.3
Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

24.2.4
Wiedererteilung der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr (§ 16 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

24.2.5
Berichtigung der Genehmigungsurkunde (§ 17 PBefG)
Gebühr: Euro 50

24.2.6
Verlängerung der Frist für den Bau der Betriebsanlagen (§ 36 Abs. 2, § 41 Abs. 1 PBefG), für die Aufnahme des Betriebes (§ 21 Abs. 2 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.7
Dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im ganzen oder für einen Teil des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.8
Entscheidung nach § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 2 PBefG (bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.9
Zustimmung zur Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für die Benutzung einer öffentlichen Straße (§ 31 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.10
Zustimmung zu notwendigen Vorarbeiten für die Planung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.11
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens (§§ 32 Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

24.2.12
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung zur Aufnahme des Betriebes (Betriebserlaubnis) für Betriebsanlagen (§§ 37, 41 Abs. 1 PBefG, § 62 BOStrab)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

24.2.13
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 BOStrab)

a) für Einzelfahrzeuge beziehungsweise Erstfahrzeuge einer Serie
Gebühr: Euro 25 000 bis 50 000 

b) für Sonderfahrzeuge
Gebühr: Euro 5 000 bis 25 000 

c) für Serienfahrzeuge
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

24.2.14
Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung (§§ 39 Abs. 1, 41 Abs. 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

24.2.15
Zustimmung zu Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§§ 39 Abs. 6, 41 Abs. 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.16
Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung (§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG), einschließlich der Genehmigung für die Linienführung
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.17
Bestätigung/Widerruf des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter (§ 7 Abs. 4 BOStrab, § 4 Abs. 4 BOKraft)
Gebühr: Euro 80 bis 470

24.2.18
Zulassung und Durchführung (inklusive Geschäftsstelle) der Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
Gebühr: Euro 350 bis 1 200

24.2.19
Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.20
Zustimmungsbescheid nach § 60 Abs. 3 BOStrab
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

24.2.21
Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlaß gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen Sachverhalten (§§ 54, 54 a PBefG, § 61 BOStrab)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 24.2.22 entsteht.

24.2.22
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§§ 54, 54 a PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

24.2.23
Genehmigung von Abweichungen in Fällen des § 2 Abs. 7 PBefG, Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 6 BOStrab, § 43 BOKraft)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

24.2.24
Sofern sich die Technische Aufsichtsbehörde (TAB) bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen bedient (§ 5 Absatz 2 S. 1 BOStrab), so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 24.2.1 bis 24.2.23 die durch die Inanspruchnahme der sachkundigen Personen oder Stellen entstandenen Kosten und Auslagen zu erheben.

24.3
Eisenbahnaufsicht

24.3.1
Genehmigung nach § 6 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

24.3.2
Planfeststellung, Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung, Plangenehmigung (§§ 18 ff. AEG)

24.3.2.1
Für öffentliche Eisenbahnen:

a) von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,46 Prozent

b) von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,46 Prozent

c) von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,22 Prozent

d) für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,14 Prozent

e) für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,12 Prozent

f) für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,045 Prozent

Mindestgebühr: Euro 280

24.3.2.2
Für nichtöffentliche Eisenbahnen:

a) von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,46 Prozent

b) von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,46 Prozent

c) von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,46 Prozent

d) für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,22 Prozent

e) für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,12 Prozent

f) für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,058 Prozent

Mindestgebühr: Euro 280

24.3.3
Erlaubnis der erstmaligen Aufnahme des Betriebes, Erlaubnis zur Erweiterung des Betriebes/ Anlage bzw. Änderung des Betriebes/ der Anlage einer öffentlichen/nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur (§ 7 f AEG)
Gebühr: Euro 300 bis 1 000

24.3.4
Zulassung öffentlichen Verkehrs auf nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturen (Personenzugsonderfahrten)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

24.3.5
Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen (§ 13 AEG)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

24.3.6
Bestätigung/Widerruf der Betriebsleiter (§§ 2, 3, 6 EBV) und des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 2 BOA) sowie die Feststellung deren persönlicher und fachlicher Eignung (§ 3 EBV bzw. § 2 Abs. 3 BOA)
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

24.3.7
Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 4 BOA)
Gebühr: Euro 180

24.3.8
Zulassung zur Betriebsleiterprüfung (§ 8 EBPV)
Gebühr: Euro 390 bis 3 100

24.3.9
Prüfung von Antragsunterlagen bei Baumaßnahmen ohne Planfeststellungsverfahren; eisenbahntechnische Abnahmen bzw. Prüfungen nach erfolgten Änderungen an Bahnanlagen
Gebühr: Euro 250 bis 10 000

24.3.10
Stilllegung öffentlicher Eisenbahninfrastrukturen (§ 11 AEG)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

24.3.11
Erteilung von Bescheinigungen bei Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken nach §§ 5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten
Gebühr: Euro 160 bis 1 500

24.3.12
Genehmigung der Tarife (§ 12 AEG)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

24.3.13
Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlussbahn- und Anschlussgleisanlagen, einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken mit Versorgungsleitungen
Gebühr: Euro 300 bis 1 000

24.3.14
Abnahme von Schienenfahrzeugen oder Komponenten der öffentlichen Eisenbahnen (§ 32 EBO und ESBO) sowie Erteilung der Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der Anschlussbahnen (§ 18 Abs. 1 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

24.3.15
Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung maschineller Anlagen von Anschlussbahnen und Anschlussgleisen (§ 21 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 800

24.3.16
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der aufsichtsrechtlichen Bereisung
Gebühr: Euro 300 bis 10 500

Die Mindestgebühr bei der Bereisung von Museumseisenbahnen beträgt Euro 600.

Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 1 500.

24.3.17
Anerkennung von Sachverständigen (§ 33 Abs. 5 EBO/ESBO, § 18 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 3 und 4 BOA), Anerkennung von Kesselprüfern (§ 19 Abs. 5 BOA), Anerkennung von Prüfern für Druckbehälter (§ 20 Abs. 6 BOA), Anerkennung von geeigneten Personen zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern von Anschlussbahnen (§ 22 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 800

24.3.18
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, ESO, ESBO und BOA (§ 3 EBO, Abschnitt A Abs. 3 ESO, § 3 ESBO, § 3 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

24.3.19
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen (§ 2 Abs. 2 EKrG, § 12 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

24.3.20
Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 3, 6 EKrG) einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens (§ 7 EKrG)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

24.3.21
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Die Gebühr wird auf Grund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt
bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro
Gebühr: Euro 0,55 Prozent

und erhöht sich aus dem Mehrbetrag
a) von mehr als 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro um 0,33 Prozent
b) von mehr als 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro um 0,14 Prozent
c) über 50 Mio. Euro um 0,021 Prozent

Bei Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, wird die Gebühr nur für die Mehrkosten für die Planänderung berechnet und richtet sich nach den Herstellungskosten der vorgenannten Prozentsätze.

Sofern sich die Herstellungskosten durch die Planänderung verringern:
Gebühr: Euro 1 000 bis 5 000 Euro

24.3.22
Durchführung eines Verfahrens gemäß § 23 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

24.4
Seilbahnaufsicht gemäß Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)

24.4.1
Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn (§ 4 SeilbG) , Genehmigung zur Erweiterung oder Änderung der Seilbahn (§§ 4, 5 SeilbG), einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung (§ 3 SeilbG),
von den Baukosten
Gebühr: Euro 0,18 Prozent
Mindestgebühr: Euro 210

24.4.2
Genehmigung zur Weiterführung einer Seilbahn (§ 14 SeilbG) sowie Verlängerung der Genehmigung
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

24.4.3
Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters (§ 11 SeilbG)
Gebühr: Euro 130 bis 500

24.4.4
Zustimmung zur Eröffnung des Betriebes einer Seilbahn (§ 6 SeilbG)
Gebühr: Euro 130 bis 500

24.4.5
Entscheidung über den Widerruf der Genehmigung (§ 17 SeilbG)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

24.4.6
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit
(§ 10, § 16 Abs. 2 SeilbG)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

24.4.7
Anerkennung sachverständiger Stellen (§§ 4, 5, 6 und 13 SeilbG)
Gebühr: Euro 250 bis 1 500

24.4.8
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen und Schleppaufzügen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

24.5
Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung

24.5.1
Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Prüfstelle nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565) (ATP)
Gebühr: Euro 128 bis 1 023