Tarifstelle 24 bis 24.5.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
24
Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
24.1
(weggefallen)
24.2
Straßenbahn- und Obusverkehr
24.2.1
Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen
und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder
Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr.1
und 2 PBefG), Genehmigung für den Bau und die Linienführung von
Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des §
3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs.
4 PBefG), jeweils einschließlich Planfeststellung, soweit es sich nicht um
Maßnahmen der Tarifstellen 24.2.10 und 24.2.11 handelt (§ 28 PBefG) für den Bau
und Betrieb
von den Baukosten für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,1 v. H.
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,05 v. H.
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,03 v. H.
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,02 v. H
Mindestgebühr: Euro 100
für den Betrieb und die Linienführung
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
24.2.2
Genehmigung für den Betrieb eines Straßenbahnunternehmens sowie für eine
Erweiterung oder Änderung des Betriebes im Falle des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs.
1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
24.2.3
Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung
auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.2.4
Wiedererteilung der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr
(§ 16 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
24.2.5
Berichtigung der Genehmigungsurkunde (§ 17 PBefG)
Gebühr: Euro 50
24.2.6
Verlängerung der Frist für den Bau der Betriebsanlagen (§ 36 Abs. 2, § 41 Abs.
1 PBefG), für die Aufnahme des Betriebes (§ 21 Abs. 2 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
24.2.7
Dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur
Aufrechterhaltung des Betriebes im ganzen oder für einen Teil des Betriebes (§
21 Abs. 4 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
24.2.8
Entscheidung nach § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 2 PBefG (bei fehlender Einigung in den
Fällen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250
24.2.9
Zustimmung zur Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für die Benutzung einer
öffentlichen Straße (§ 31 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250
24.2.10
Zustimmung zu notwendigen Vorarbeiten für die Planung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 41
Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250
24.2.11
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen
außerhalb des Planfeststellungsverfahrens (§§ 32 Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 1
PBefG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
24.2.12
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung zur
Aufnahme des Betriebes (Betriebserlaubnis) für Betriebsanlagen (§§ 37, 41 Abs.
1 PBefG, § 62 BOStrab)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
24.2.13
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 BOStrab)
a) für Einzelfahrzeuge beziehungsweise Erstfahrzeuge einer Serie
Gebühr: Euro 25 000 bis 50 000
b) für Sonderfahrzeuge
Gebühr: Euro 5 000 bis 25 000
c) für Serienfahrzeuge
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.2.14
Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung (§§ 39 Abs. 1, 41 Abs. 3
PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 500
24.2.15
Zustimmung zu Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§§ 39 Abs. 6, 41 Abs.
3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
24.2.16
Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung (§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG),
einschließlich der Genehmigung für die Linienführung
Gebühr: Euro 50 bis 500
24.2.17
Bestätigung/Widerruf des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter (§ 7 Abs. 4
BOStrab, § 4 Abs. 4 BOKraft)
Gebühr: Euro 80 bis 470
24.2.18
Zulassung und Durchführung (inklusive Geschäftsstelle) der Prüfung eines
Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
Gebühr: Euro 350 bis 1 200
24.2.19
Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des
Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab)
Gebühr: Euro 50 bis 250
24.2.20
Zustimmungsbescheid nach § 60 Abs. 3 BOStrab
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
24.2.21
Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu
begründeten Anlaß gegeben hat, insbesondere bei
anzeigepflichtigen Sachverhalten (§§ 54, 54 a PBefG, § 61 BOStrab)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 24.2.22 entsteht.
24.2.22
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich
der Sicherheitsüberprüfung (§§ 54, 54 a PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
24.2.23
Genehmigung von Abweichungen in Fällen des § 2 Abs. 7 PBefG, Genehmigung von
Ausnahmen in den Fällen des § 6 BOStrab, § 43 BOKraft)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
24.2.24
Sofern sich die Technische Aufsichtsbehörde (TAB) bei der Ausübung der
technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen bedient (§ 5
Absatz 2 S. 1 BOStrab), so sind neben den Gebühren
nach Tarifstellen 24.2.1 bis 24.2.23 die durch die Inanspruchnahme der
sachkundigen Personen oder Stellen entstandenen Kosten und Auslagen zu erheben.
24.3
Eisenbahnaufsicht
24.3.1
Genehmigung nach § 6 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
24.3.2
Planfeststellung, Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung,
Plangenehmigung (§§ 18 ff. AEG)
24.3.2.1
Für öffentliche Eisenbahnen:
a) von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,46 Prozent
b) von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,46 Prozent
c) von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,22 Prozent
d) für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,14 Prozent
e) für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,12 Prozent
f) für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,045 Prozent
Mindestgebühr: Euro 280
24.3.2.2
Für nichtöffentliche Eisenbahnen:
a) von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,46 Prozent
b) von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,46 Prozent
c) von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,46 Prozent
d) für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,22 Prozent
e) für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,12 Prozent
f) für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,058 Prozent
Mindestgebühr: Euro 280
24.3.3
Erlaubnis der erstmaligen Aufnahme des Betriebes, Erlaubnis zur Erweiterung des
Betriebes/ Anlage bzw. Änderung des Betriebes/ der Anlage einer
öffentlichen/nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur (§ 7 f AEG)
Gebühr: Euro 300 bis 1 000
24.3.4
Zulassung öffentlichen Verkehrs auf nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturen
(Personenzugsonderfahrten)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
24.3.5
Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen (§ 13 AEG)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
24.3.6
Bestätigung/Widerruf der Betriebsleiter (§§ 2, 3, 6 EBV) und des
Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 2 BOA) sowie die Feststellung deren
persönlicher und fachlicher Eignung (§ 3 EBV bzw. § 2 Abs. 3 BOA)
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
24.3.7
Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 4 BOA)
Gebühr: Euro 180
24.3.8
Zulassung zur Betriebsleiterprüfung (§ 8 EBPV)
Gebühr: Euro 390 bis 3 100
24.3.9
Prüfung von Antragsunterlagen bei Baumaßnahmen ohne Planfeststellungsverfahren;
eisenbahntechnische Abnahmen bzw. Prüfungen nach erfolgten Änderungen an
Bahnanlagen
Gebühr: Euro 250 bis 10 000
24.3.10
Stilllegung öffentlicher Eisenbahninfrastrukturen (§ 11 AEG)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
24.3.11
Erteilung von Bescheinigungen bei Veräußerung oder Belastung von zur
Bahneinheit gehörenden Grundstücken nach §§ 5, 15 des Gesetzes über die
Bahneinheiten
Gebühr: Euro 160 bis 1 500
24.3.12
Genehmigung der Tarife (§ 12 AEG)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
24.3.13
Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlussbahn-
und Anschlussgleisanlagen, einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken
mit Versorgungsleitungen
Gebühr: Euro 300 bis 1 000
24.3.14
Abnahme von Schienenfahrzeugen oder Komponenten der öffentlichen Eisenbahnen (§
32 EBO und ESBO) sowie Erteilung der Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der
Anschlussbahnen (§ 18 Abs. 1 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
24.3.15
Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung
maschineller Anlagen von Anschlussbahnen und Anschlussgleisen (§ 21 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 800
24.3.16
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich
der aufsichtsrechtlichen Bereisung
Gebühr: Euro 300 bis 10 500
Die Mindestgebühr bei der Bereisung von Museumseisenbahnen beträgt Euro 600.
Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 1 500.
24.3.17
Anerkennung von Sachverständigen (§ 33 Abs. 5 EBO/ESBO, § 18 Abs. 1 und 2, § 21
Abs. 3 und 4 BOA), Anerkennung von Kesselprüfern (§ 19 Abs. 5 BOA), Anerkennung
von Prüfern für Druckbehälter (§ 20 Abs. 6 BOA), Anerkennung von geeigneten
Personen zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern von
Anschlussbahnen (§ 22 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 800
24.3.18
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, ESO, ESBO und BOA (§ 3 EBO,
Abschnitt A Abs. 3 ESO, § 3 ESBO, § 3 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
24.3.19
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - für eine neue höhengleiche Kreuzung
zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherung von
Bahnübergängen (§ 2 Abs. 2 EKrG, § 12 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
24.3.20
Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 3, 6 EKrG) einschließlich der
Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens (§ 7 EKrG)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
24.3.21
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines
eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines
Eisenbahngesetz und nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die
Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
Die Gebühr wird auf Grund der Herstellungskosten für den
Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt
bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro
Gebühr: Euro 0,55 Prozent
und erhöht sich aus dem Mehrbetrag
a) von mehr als 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro um 0,33 Prozent
b) von mehr als 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro um 0,14 Prozent
c) über 50 Mio. Euro um 0,021 Prozent
Bei Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines
eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 ff. des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;
1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 76 Absatz
1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, wird die Gebühr
nur für die Mehrkosten für die Planänderung berechnet und richtet sich nach den
Herstellungskosten der vorgenannten Prozentsätze.
Sofern sich die Herstellungskosten durch die Planänderung verringern:
Gebühr: Euro 1 000 bis 5 000 Euro
24.3.22
Durchführung eines Verfahrens gemäß § 23 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
24.4
Seilbahnaufsicht gemäß Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
24.4.1
Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn (§ 4 SeilbG)
, Genehmigung zur Erweiterung oder Änderung der Seilbahn (§§ 4, 5 SeilbG), einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung
(§ 3 SeilbG),
von den Baukosten
Gebühr: Euro 0,18 Prozent
Mindestgebühr: Euro 210
24.4.2
Genehmigung zur Weiterführung einer Seilbahn (§ 14 SeilbG)
sowie Verlängerung der Genehmigung
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
24.4.3
Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters (§ 11 SeilbG)
Gebühr: Euro 130 bis 500
24.4.4
Zustimmung zur Eröffnung des Betriebes einer Seilbahn (§ 6 SeilbG)
Gebühr: Euro 130 bis 500
24.4.5
Entscheidung über den Widerruf der Genehmigung (§ 17 SeilbG)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
24.4.6
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit
(§ 10, § 16 Abs. 2 SeilbG)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
24.4.7
Anerkennung sachverständiger Stellen (§§ 4, 5, 6 und 13 SeilbG)
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
24.4.8
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
und Schleppaufzügen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
24.5
Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im
Bereich der Überwachung
24.5.1
Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung, Änderung, Versagung, Rücknahme
oder den Widerruf der Anerkennung einer Prüfstelle nach dem Übereinkommen über
internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die
besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565) (ATP)
Gebühr: Euro 128 bis 1 023