Tarifstelle 26 bis 26.38
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

26
Waffenrecht

Amtshandlungen aufgrund des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung (WaffG) sowie der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung (AWaffV)

Hinweis:
Bei Entscheidungen zu Gunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach § 56 WaffG ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.

26.1
Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG sofern die unmittelbare Einbindung der Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist
Gebühr: Euro 30 bis 100

26.2
Anordnung nach § 6 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70

26.3
Abnahme der Prüfung nach § 7 WaffG in Verbindung mit § 2 AWaffV

a) Theorie
Gebühr: Euro 100

b) Praxis
Gebühr: Euro 150

Hinweis:
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

26.4
Staatliche Anerkennung von Lehrgängen nach

a) § 7 WaffG i.V.m. § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 600

b) § 7 WaffG i.V.m. § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 600

26.5
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 90
als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei

26.6
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 35

26.7
Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG

a) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe in den Fällen § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichtete Gebühr abgegolten ist,

b) einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte in anderen als den unter a genannten Fällen,

c) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 25

26.8
Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte ( je Waffe oder Lauf oder Trommel)
Gebühr: Euro 20

Hinweis:
Wird eine Waffe oder werden mehrere Waffen zur Vernichtung abgeben, wird für das Austragen dieser Waffe oder Waffen aus der Waffenbesitzkarte oder den Waffenbesitzkarten die Gebühr von Euro 20 nur einmal erhoben.

26.9
Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50 (je Person)

26.10
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG (Vereins-Waffenbesitzkarte) einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 75

26.11
Eintragen einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50

26.12
Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 20

26.13
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines

a) nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 40

b) für Munitionssammler nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 250

c) für Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70

d) als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei

26.14
Ausstellung eines Waffenscheins

a) nach § 10 Absatz 4 Satz 1WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
Gebühr : Euro 150 bis 200

b) nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200

c) nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein)
Gebühr: Euro 90

d) als Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG über die Berechtigung zum Führen von Waffen gebührenfrei

26.15
Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen oder einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG

a) Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins
aa) nach § 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200
bb) nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200

b) Zustimmung nach § 28 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50 ( pro Person )

c) Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 WaffG in einen Waffenschein
Gebühr: Euro 150 bis 300

d) Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 gebührenfrei

26.16
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Absatz 5, § 16 Absatz 3 WaffG)
Gebühr: Euro 100 bis 400

26.17
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit

a) § 13 Absatz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

b) § 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

26.18
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder Brauchtumsschützen nach

a) § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder 3 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

b) § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 50

26.19
Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz 1 oder 2 WaffG
Gebühr: Euro 120

26.20
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für

a) Waffensammler (§ 17 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 250

b) Personen, auf die eine vom Waffensammler hinterlassene Waffenbesitzkarte nach § 17 Absatz 3 WaffG umgeschrieben wird
Gebühr: Euro 150

26.21
Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 17 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 130

26.22

Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige (§ 18 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 250

26.23
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG (ohne Bedürfnisprüfung)
Gebühr: Euro 50

26.24
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder mehrerer Waffenbesitzkarten und Eintragung der Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)

a) Erste Waffenbesitzkarte mit einer Waffe
Gebühr: Euro 45

b) jede weitere Waffe auf Waffenbesitzkarte unter Buchstabe a
Gebühr: Euro 10

c) Folge-Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 10

d) jede weitere Waffe auf Waffenbesitzkarte unter Buchstabe c
Gebühr: Euro 10

26.25
Eintragen von geerbten Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)

a) Erste Waffe
Gebühr: Euro 40

b) Jede weitere Waffe
Gebühr: Euro 10

26.26
Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 15 (je Schusswaffe)

26.27
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Entscheidungen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Waffenherstellung und dem Waffenhandel

a) Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

b) Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG in Verbindung mit § 21a WaffG)
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

c) Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

d) Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG in Verbindung mit § 21a WaffG)
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

26.28
Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 250

26.29
Entscheidungen im Zusammenhang mit Schießstätten

a) Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde (§ 27 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 100 bis 800

b) Regel- oder Sonderprüfungen nach § 27 WaffG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 AWaffV
Gebühr: 100 bis 400

Hinweis:
Die Gebühr für die Abnahme -, Regel - oder Sonderprüfung an einer Schiessstätte wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Betriebes am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

26.30
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes

a) Erlaubnis (Zustimmung) zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in die Bundesrepublik Deutschland (§ 29 WaffG)
Gebühr: Euro 50

b) Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition durch die Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Absatz 1 und 2 WaffG)
Gebühr: Euro 50

c) Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 31 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50

d) Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (§ 31 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 140

26.31
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass

a) Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50

b) Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen (§ 32 Absatz 6 WaffG)
Gebühr: Euro 70

c) Ein- und Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen in den beziehungsweise aus dem Europäischen Feuerwaffenpass
Gebühr: Euro 15 (je Waffe)

d) Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 6 WaffG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 25

e) Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 25

26.32
Anordnung nach

a) § 9 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75

b) § 25 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75

c) § 36 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 300

d) § 39 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75

e) § 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 560

f) § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 55

26.33
Anordnung der Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach

a) § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75

b) § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75

c) § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 50 bis 75

26.34
Zulassung einer Ausnahme oder von Ausnahmen nach

a) § 3 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75

b) § 12 Absatz 5 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500

c) § 16 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 55

d) § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 25

e) § 27 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 25

f) § 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500

g) § 42 Absatz 2 WaffG von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
Gebühr: Euro 350

26.35
Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20 (je Waffe)

26.36
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem oder zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hat
Gebühr: Euro 100 bis 500

26.37
Entscheidungen nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

a) Gestattung nach § 23 Absatz 2
Gebühr: Euro 60

b) Untersagung nach § 10 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 25 Absatz 1
Gebühr: Euro 60

c) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2
Gebühr: Euro 60

d) Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Absatz 5 bis 7
Gebühr: Euro 100

e) Zulassung und Festlegung niedrigerer Anforderungen an die Aufbewahrung nach § 13 Absatz 8
Gebühr: Euro 100

f) Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14
Gebühr: Euro 100

26.38
Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Ziffern 26.1 bis 26.37 aufgeführt sind.
Gebühr: Euro 25