Tarifstelle 26 bis 26.38
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
26
Waffenrecht
Amtshandlungen aufgrund des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung (WaffG) sowie der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung (AWaffV)
Hinweis:
Bei Entscheidungen zu Gunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste
nach § 56 WaffG ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit,
wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.
26.1
Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG sofern die unmittelbare Einbindung der
Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist
Gebühr: Euro 30 bis 100
26.2
Anordnung nach § 6 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70
26.3
Abnahme der Prüfung nach § 7 WaffG in Verbindung mit § 2 AWaffV
a)
Theorie
Gebühr: Euro 100
b)
Praxis
Gebühr: Euro 150
Hinweis:
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne
Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers
am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden
musste.
26.4
Staatliche Anerkennung von Lehrgängen nach
a)
§ 7 WaffG i.V.m. § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 600
b)
§ 7 WaffG i.V.m. § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 600
26.5
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die
erste Schusswaffe (§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 90
als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen nach §
55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei
26.6
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 35
26.7
Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG
a) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe in den Fällen § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichtete Gebühr abgegolten ist,
b) einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte in anderen als den unter a genannten Fällen,
c)
des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in
die Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 25
26.8
Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer
Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte ( je Waffe oder Lauf oder Trommel)
Gebühr: Euro 20
Hinweis:
Wird eine Waffe oder werden mehrere Waffen zur Vernichtung abgeben, wird für
das Austragen dieser Waffe oder Waffen aus der Waffenbesitzkarte oder den
Waffenbesitzkarten die Gebühr von Euro 20 nur einmal erhoben.
26.9
Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (§ 10
Absatz 2 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50 (je Person)
26.10
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen nach § 10
Absatz 2 Satz 2 WaffG (Vereins-Waffenbesitzkarte) einschließlich der
Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 75
26.11
Eintragen einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene
Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50
26.12
Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks
in der Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 20
26.13
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines
a)
nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 40
b)
für Munitionssammler nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 250
c)
für Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70
d) als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei
26.14
Ausstellung eines Waffenscheins
a)
nach § 10 Absatz 4 Satz 1WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
Gebühr : Euro 150 bis 200
b)
nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200
c)
nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein)
Gebühr: Euro 90
d) als Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG über die Berechtigung zum Führen von Waffen gebührenfrei
26.15
Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen oder einer
Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG
a)
Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins
aa) nach § 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG in Verbindung mit
§ 19 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200
bb) nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit
§ 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200
b)
Zustimmung nach § 28 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50 ( pro Person )
c)
Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 WaffG in einen
Waffenschein
Gebühr: Euro 150 bis 300
d) Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 gebührenfrei
26.16
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Absatz 5, § 16 Absatz
3 WaffG)
Gebühr: Euro 100 bis 400
26.17
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Absatz 1 WaffG in
Verbindung mit
a)
§ 13 Absatz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste
Schusswaffe
Gebühr: Euro 50
b)
§ 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe
Gebühr: Euro 50
26.18
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder Brauchtumsschützen
nach
a)
§ 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder 3 WaffG einschließlich der
Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 50
b)
§ 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 50
26.19
Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen
oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz 1 oder 2 WaffG
Gebühr: Euro 120
26.20
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für
a)
Waffensammler (§ 17 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 250
b)
Personen, auf die eine vom Waffensammler hinterlassene Waffenbesitzkarte nach §
17 Absatz 3 WaffG umgeschrieben wird
Gebühr: Euro 150
26.21
Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei
Waffensammlern (§ 17 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 130
26.22
Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
Ausstellung
einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige (§ 18 Absatz
1 WaffG)
Gebühr: Euro 250
26.23
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG (ohne Bedürfnisprüfung)
Gebühr: Euro 50
26.24
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder mehrerer Waffenbesitzkarten und
Eintragung der Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG (unter Berücksichtigung
der Anzahl der einzutragenden Waffen)
a)
Erste Waffenbesitzkarte mit einer Waffe
Gebühr: Euro 45
b)
jede weitere Waffe auf Waffenbesitzkarte unter Buchstabe a
Gebühr: Euro 10
c)
Folge-Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 10
d)
jede weitere Waffe auf Waffenbesitzkarte unter Buchstabe c
Gebühr: Euro 10
26.25
Eintragen von geerbten Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG in eine bereits
vorhandene Waffenbesitzkarte (unter Berücksichtigung der Anzahl der
einzutragenden Waffen)
a)
Erste Waffe
Gebühr: Euro 40
b)
Jede weitere Waffe
Gebühr: Euro 10
26.26
Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6
WaffG
Gebühr: Euro 15 (je Schusswaffe)
26.27
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand
begrenzt.
Entscheidungen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Waffenherstellung und dem Waffenhandel
a)
Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen
oder Munition (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 300 bis 2 000
b)
Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG in Verbindung mit § 21a
WaffG)
Gebühr: Euro 300 bis 2 000
c)
Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 2
WaffG)
Gebühr: Euro 300 bis 2 000
d)
Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG in Verbindung mit § 21a
WaffG)
Gebühr: Euro 300 bis 2 000
26.28
Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von
Schusswaffen (§ 26 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 250
26.29
Entscheidungen im Zusammenhang mit Schießstätten
a)
Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte
einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde (§ 27 Absatz 1
WaffG)
Gebühr: Euro 100 bis 800
b)
Regel- oder Sonderprüfungen nach § 27 WaffG in Verbindung mit § 12 Absatz 1
Satz 2 und 3 AWaffV
Gebühr: 100 bis 400
Hinweis:
Die Gebühr für die Abnahme -, Regel - oder Sonderprüfung an einer Schiessstätte
wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne
ausreichende Entschuldigung des Betriebes am festgesetzten Termin nicht
stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
26.30
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen
in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes
a)
Erlaubnis (Zustimmung) zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen
oder erlaubnispflichtiger Munition in die Bundesrepublik Deutschland (§ 29
WaffG)
Gebühr: Euro 50
b)
Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger
Munition durch die Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Absatz 1 und 2 WaffG)
Gebühr: Euro 50
c)
Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder
erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(§ 31 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50
d)
Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder
erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (§ 31
Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 140
26.31
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass
a)
Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür
bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den
Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten
Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50
b)
Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung
der Waffen (§ 32 Absatz 6 WaffG)
Gebühr: Euro 70
c)
Ein- und Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen in den beziehungsweise
aus dem Europäischen Feuerwaffenpass
Gebühr: Euro 15 (je Waffe)
d)
Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32
Absatz 6 WaffG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 25
e)
Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen
Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 25
26.32
Anordnung nach
a)
§ 9 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75
b)
§ 25 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75
c)
§ 36 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 300
d)
§ 39 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75
e)
§ 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 560
f)
§ 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 55
26.33
Anordnung der Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach
a)
§ 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75
b)
§ 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75
c)
§ 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 50 bis 75
26.34
Zulassung einer Ausnahme oder von Ausnahmen nach
a)
§ 3 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75
b)
§ 12 Absatz 5 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500
c)
§ 16 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 55
d)
§ 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 25
e)
§ 27 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 25
f)
§ 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500
g)
§ 42 Absatz 2 WaffG von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen
Veranstaltungen
Gebühr: Euro 350
26.35
Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Absatz 1
Satz 3 und 4 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20 (je Waffe)
26.36
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem oder zu der die
oder der Berechtigte Anlass gegeben hat
Gebühr: Euro 100 bis 500
26.37
Entscheidungen nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
a)
Gestattung nach § 23 Absatz 2
Gebühr: Euro 60
b)
Untersagung nach § 10 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 25 Absatz 1
Gebühr: Euro 60
c)
Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2
Gebühr: Euro 60
d)
Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Absatz
5 bis 7
Gebühr: Euro 100
e)
Zulassung und Festlegung niedrigerer Anforderungen an die Aufbewahrung nach §
13 Absatz 8
Gebühr: Euro 100
f)
Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14
Gebühr: Euro 100
26.38
Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse
oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in
den Ziffern 26.1 bis 26.37 aufgeführt sind.
Gebühr: Euro 25