Tarifstelle 28 (Teil I) von 28.0 bis 28.1.5.16
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
28.0
Ermittlung
des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren
28.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit
eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden
eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist,
können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium
veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je
angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung
zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern
nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der
Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und
Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum
Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die
Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird
hingewiesen.
Die
sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze
sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26.
August 1999 (GV. NRW. S. 516) in
der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den
Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden
Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S.
192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz
zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt
bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de
bekanntgemacht.
28.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 28 außerhalb der Dienststunden
veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in
Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
28.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen
Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25
Prozent
28.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
28.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den
Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder
verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte
nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
28.1
Wasserwirtschaft
28.1.1
Amtshandlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585) in der jeweils geltenden Fassung (WHG)
28.1.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1
Alternative 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 200
Bei
Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr
bis auf das Doppelte erhöht werden.
Der
Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Der
Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrunde zu legen, für die
die Erlaubnis erteilt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist bei der
Berechnung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.
Bei
der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem
jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG), auf den Zweck
der Benutzung (beispielsweise Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke,
Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige
Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.
Die
hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl ist nach
Maßgabe der Anlage 5 zum Gebührentarif (zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2
und 28.1.1.3) zu berechnen.
Erfolgt
eine nachträgliche Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung, wenn
diese ohne Zulassung aufgenommen wurde, dann erhöht sich die Gebühr auf das
Dreifache.
28.1.1.2
Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1
in Verbindung mit § 15 WHG)
Gebühr: 0,15 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro
800
Bei Angelegenheiten,
die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das
Doppelte erhöht werden.
Die
Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.
28.1.1.3
Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz
1 Alternative 2 WHG)
Gebühr: 0,2 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 1
600
Bei
Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr
bis auf das Doppelte erhöht werden.
Die
Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.
28.1.1.4
Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine
bestehende Einleiterlaubnis in Schadens- und Sonderfällen (§ 8 WHG)
Gebühr:
a) bei einer Einleitmenge bis zu 50 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser:
Euro 100
b) bei einer Einleitmenge bis zu 100 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro
150
c) bei einer Einleitmenge bis zu 150 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro
200
d) bei einer Einleitmenge bis zu 200 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro
250
e) bei einer Einleitmenge bis zu 250 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro
300
f) bei einer Einleitmenge bis zu 300 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro
350
g) je weitere 50 Kubikmeter Abwasser erhöht sich die Gebühr um Euro 20,
höchstens jedoch auf eine Gesamtgebühr von Euro 1 000
28.1.1.5
Entscheidung über Änderungen einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder
Bewilligung zur Gewässerbenutzung (§§ 8, 13 Absatz 1 WHG), soweit nicht die
Erteilung einer neuen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung
erforderlich ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.6
Entscheidung über
a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung (§ 17 Absatz 1
WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach den
Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.1.3 und 28.1.1.5
b) die
Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
Buchstabe a (§ 17 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung § 13 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.7
Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 20 Absatz 2
Satz 1 und 2 WHG) sowie Entscheidungen über die Festsetzung nachträglicher
Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigungen (§ 20 Absatz 2 Satz 3 in
Verbindung mit § 13 Absatz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.8
Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen, Rechten und Befugnissen
untereinander (§ 22 Satz 1 WHG)
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen
28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.9
Anordnung von Maßnahmen (§ 36 Absatz 2 Satz 3 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.10
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse (§ 49 Absatz 1 Satz
1 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
28.1.1.11
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen
oder Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG (§ 52
Absatz 1 Satz 2 WHG, § 53 Absatz 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
28.1.1.12
Entscheidung über
a) die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche
Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) (§ 58 Absatz 1
Satz 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines
Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250
b)
Entscheidung über die Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a (§ 58 Absatz 4
Satz 1 WHG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 750
Bei Angelegenheiten,
die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das
Doppelte erhöht werden.
Die
Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.
28.1.1.13
Entscheidung über
a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Abwassereinleitung in öffentliche
Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach der
Tarifstelle 28.1.1.12
b) die
Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 58 Absatz 4
Satz 1 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.14
Entscheidung über
a) die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen,
die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 1 in
Verbindung mit § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines
Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250
Bei
Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr
bis auf das Doppelte erhöht werden.
Die
Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.
b) die
Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit §
58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.15
Entscheidung über
a) die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen
Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem
Abwasser dienen (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1 und § 58
Absatz 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines
Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250
Bei
Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr
bis auf das Doppelte erhöht werden.
Die
Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.
b) die
Änderung einer Freistellung nach Buchstabe a (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung
mit § 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.16
Entscheidung über
a) die
Genehmigung der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung einer
Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 1 WHG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent, für die weiteren 450 000
Euro 0,2 Prozent, für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent, für die
weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent und für den 50 Millionen Euro
übersteigenden Teil 0,001 Prozent
Gebühr: mindestens Euro 300
Die
Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen.
Als Baukosten sind ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer die Kosten zu Grunde
zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung
für die Erbringung aller Arbeiten und Leistungen bis zur Vollendung
einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie
für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen. Die Planungs- und
Ingenieursleistungen sind nicht zu berücksichtigen.
Bei
Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr
bis auf das Doppelte erhöht werden.
Ist
die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen
mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500
Die
Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission
2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009,
S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates (ABl.
L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, (EMAS) registriert ist oder
über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.
b) die
Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
c) die
Zulassung des vorzeitigen Beginns von Errichtung, Betrieb sowie wesentlicher
Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in
Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach
Buchstabe a
d) die
Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe c (§ 60 Absatz 3
Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.17
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige zur Änderung der Lage, der
Beschaffenheit oder des Betriebes einer Abwasserbehandlungsanlage
einschließlich der jeweils erforderlichen Mitteilungen (§ 60 Absatz 4 Satz 1, 3
und 4 WHG)
Gebühr: die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.16
28.1.1.18
Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 WHG)
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
28.1.1.19
Entscheidung über
a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung (§ 63
Absatz 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 58 Absatz 4, § 17 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 70 bis 1 200
b) die
Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 63 Absatz 1
Satz 3 WHG in Verbindung mit § 58 Absatz 4, § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.20
Entscheidung über
a) die Planfeststellung für den Gewässerausbau oder den Bau einer
Hochwasserschutzanlage (§ 68 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1 100
Die
Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.
b) die
Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde
Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550 (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit §
70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)
28.1.1.21
Entscheidung über
a) die Planfeststellung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung
oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz vom 23. November 1979 (GV.
NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung (Abgrabungsgesetz) (§ 68 Absatz 1
WHG)
Gebühr:
aa) Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,
bb) Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener
Abraum verwendet wird,
mindestens jedoch Euro 2 200
Die
Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und
gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.
b) die
Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a
(§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde
Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550
Neben
den Gebühren nach den Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle
28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
und 5 GebG NRW nicht erhoben.
28.1.1.22
Entscheidung über
a) die Erteilung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von
Hochwasserschutzanlagen (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)
Gebühr: 80 Prozent von 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro
900
Die
Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.
b) die
Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Buchstabe a (§ 68 Absatz
1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde
Entscheidung, mindestens jedoch Euro 440
28.1.1.23
Entscheidung über
a) die Plangenehmigung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung
oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1
WHG)
Gebühr: 80 Prozent von
aa) Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,
bb) Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener
Abraum verwendet wird,
mindestens jedoch Euro 1 760
Die
Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und
gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.
b) die
Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Buchstabe a (§ 68 Absatz
1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde
Plangenehmigung, mindestens jedoch Euro 440
Neben
den Gebühren nach den Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle
28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
und 5 GebG NRW nicht erhoben.
28.1.1.24
Entscheidung über
a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren
und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von
Hochwasserschutzanlagen (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
b) die
Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
Buchstabe a (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung
28.1.1.25
Entscheidung über
a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren
und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der
Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 69 Absatz 2 WHG
in Verbindung mit § 17 WHG)
Gebühr: Euro 400 bis ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
b) die
Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
Buchstabe a (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung
Neben
den Gebühren nach Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle
28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
und 5 GebG NRW nicht erhoben.
28.1.1.26
Einweisung des Trägers eines Vorhabens in den Besitz (§ 71a Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.27
Entscheidung über
a) die
Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage (§ 78 Absatz
5 WHG), die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen (§ 78a Absatz 2 WHG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent, für die weiteren 450 000
Euro 0,2 Prozent, für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent, für die
weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent und für den 50 Millionen Euro
übersteigenden Teil 0,001 Prozent
Gebühr: mindestens Euro 200
Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.
Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der
Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu
vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.
Die Rohbaukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde
festzusetzen. Sie ist nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten ohne
Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu ermitteln, die voraussichtlich zum
Zeitpunkt der Zulassung für die Herstellung aller bis zu einer
Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 82 Absatz 1 BauO
NRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen erforderlich sein werden.
Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von
Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne Genehmigung
umgesetzt wurden, dann erhöht sich die Gebühr um das Dreifache.
b) die
Änderung einer Zulassung oder Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.28
Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren
Risikogebieten (§ 78c WHG)
Entscheidung
über
a) die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Errichtung neuer
Heizölverbraucheranlagen (§ 78c Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 200
b) die
Untersagung der Errichtung und Festsetzen von Anforderungen an die
hochwassersichere Errichtung (§ 78c Absatz 2 Satz 2, Halbsatz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.29
Entscheidung
über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91, 92, 93 und 94 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.30
Entscheidung über die Leistung der Entschädigung durch die Lieferung von Strom
(§ 96 Absatz 3 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.31
Überwachung (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 des Landeswassergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils
geltenden Fassung (LWG)
28.1.1.31.1
Überwachung des Betriebes vor Ort, der Bauüberwachung und
Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) sowie der erfolglose Abnahmeversuch (§ 100
WHG in Verbindung mit § 93 LWG) von
a)
Gewässerbenutzungen (§§ 9, 100 WHG in Verbindung mit 93 LWG)
b)
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG in Verbindung
mit § 22 LWG)
c)
Anlagen zur Wassergewinnung und sonstige Entnahmeeinrichtungen (§§ 9, 50 WHG)
d)
Abwassereinleitungen (§§ 58 und 59 WHG)
e)
Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Absatz 3 WHG, § 57 Absatz 2 LWG) unabhängig
von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit und Abwasseranlagen (§ 60 WHG, § 57 Absatz
1 LWG)
f)
Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung (§ 60 WHG in Verbindung mit
§ 56 LWG)
g)
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG)
h)
Talsperren (§ 75 Absatz 1 LWG), Hochwasserrückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 LWG),
Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 75 Absatz 3 LWG), Stauanlagen in
oberirdischen Gewässern (§§ 67, 68 WHG, §§ 22, 25 und 26 LWG)
i)
Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§§ 78, 78a WHG in Verbindung mit § 84
LWG)
j)
Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 40 LWG)
k)
planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten (§ 93 LWG)
l)
planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung
oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 93 LWG)
Gebühr:
je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.31.2
Anordnung zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften, soweit diese
nicht unter eine andere Tarifstelle fällt (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.1.32
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen im Bereich
Wasser sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2
28.1.2
Amtshandlungen nach dem Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)
28.1.2.1
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 6
Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
a) Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100
b) jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter
28.1.2.2
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag bei
Inseln (§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
a) Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100
b) jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter
28.1.2.3
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Gewässerbenutzung (§ 18
Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.4
Entscheidung über den Ausschluss der Duldungspflicht für einzelne Grundstücke
bezüglich des Herumtragens von kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft um
eine Stauanlage (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250
28.1.2.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht
schiffbaren Gewässern (§ 19 Absatz 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.1.2.5a
Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und
Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum
Gemeingebrauch (§ 20 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
28.1.2.6
Entscheidung über
a) die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder
Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent,
für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent,
für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent,
für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent,
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent,
Gebühr: mindestens Euro 200
Die
Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16. Handelt es
sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die
Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit
Ausnahme der Mindestgebühr. Die Ermittlung der Rohbaukosten erfolgt nach der
Tarifstelle 28.1.1.26.
Bei
Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr
bis auf das Doppelte erhöht werden.
b)
Nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung
oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG), wenn diese ohne
Genehmigung errichtet oder verändert wurden
Gebühr: Das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a
c) die
Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a oder einer nachträglichen
Entscheidung nach Buchstabe b
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.7
Festsetzung des zu erstattenden Betrags gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen
(§ 23 Absatz 2 Satz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.8
Anordnung des Nachweises über die zu erfüllenden Anforderungen (§ 23 Absatz 3
Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.9
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen
(§ 25 Absatz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.1.2.10
Entscheidung über
a) die
Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen
von Stauanlagen (§ 26 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
b) die
Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.11
Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 26 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.12
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen
(§ 27 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.13
Setzen einer Staumarke und Aufnahme einer Urkunde (§ 29 Absatz 3 LWG),
Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke (§ 29 Absatz 5 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.2.14
Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte
beeinflussenden Handlung (§ 29 Absatz 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.2.15
Befreiung von den Verboten nach § 31 Absätze 1, 2, 3 und 5 LWG (§ 31 Absatz 6
Satz 1 und 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
28.1.2.16
Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§ 31 Absatz 6 Satz 4 und 5
LWG in Verbindung mit § 96 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1. bis 28.0.3
28.1.2.17
Entscheidung über
a) die
Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen
von Benutzungsanlagen (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
b) die
Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.18
Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26
Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.19
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von übrigen Anlagen
zur Benutzung des Grundwassers (§ 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3
LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.1.2.20
a) Entscheidung auf Grund einer Wasserschutzgebietsverordnung (§ 35 Absatz 4
Satz 1 LWG) oder Heilquellenschutzgebietsverordnung (§ 36 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 1 LWG), sofern die Entscheidung nicht mit
einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde
zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
b)
Entscheidung über die Änderung einer Entscheidung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.21
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der
wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebes für die
öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 41 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.1.2.22
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die gemeinwohlverträgliche
Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser bei erlaubnisfreien
Gewässerbenutzungen (§ 49 Absatz 4 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 50 bis 100
28.1.2.23
Entscheidung über die Freistellung der Gemeinde von der
Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf Antrag der Gemeinde,
eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 49 Absatz 6 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.1.2.24
Entscheidung über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Durchführung der
Abwasserbeseitigung (§ 50 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
28.1.2.25
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über den Investitionsbedarf zur Sanierung
der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche
Abfolge der erforderlichen Maßnahmen (§ 52 Absatz 2 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.26
Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.27
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Planung zur Erstellung, des Betriebs
von Kanalisationsnetzen sowie der wesentlichen Änderungen von Planung zur
Erstellung und Betrieb sowie Treffen von Regelungen (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und 2
LWG)
a)
erstmalige Anzeige von Niederschlags- und Schmutzwassernetzen
bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 500
für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 25
Gebühr: höchstens Euro 5 000
b)
erstmalige Anzeige von Mischwassernetzen
bis 10
Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 1 000
für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 50
Gebühr: höchstens Euro 10 000
c)
Anzeige einer wesentliche Änderung
Gebühr: je nach Prüfumfang 25 oder 50 oder 75 Prozent der Gebühr für die
erstmalige Anzeige
Ist
die Prüfung der Anzeige einer wesentlichen Änderung nach Buchstabe c mit nur
geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.2.28
Entscheidung über
a) die
Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung
einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 57 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent, für die weiteren 450 000
Euro 0,2 Prozent, für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent, für die
weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent und für den 50 Millionen Euro
übersteigenden Teil 0,001 Prozent
Gebühr: mindestens Euro 300
Die
Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.
Bei
Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr
bis auf das Doppelte erhöht werden.
Ist
die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen
mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500
Die
Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN
ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.
b) die
Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
c) die
Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb sowie die
wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 57 Absatz 3 Satz 2 LWG
in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach
Buchstabe a
d) die
Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe c (§ 57 Absatz 3
Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.29
Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter
Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 Satz 2 LWG). In der Gebühr sind die
durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht
enthalten.
Gebühr: 5 Prozent bis 15 Prozent der Herstellungskosten der Anlage
28.1.2.30
Entscheidung über
a) die
Genehmigung der Einleitung von flüssigen Abfällen in öffentliche und private
Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 1 LWG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Einleitung, abzüglich eines Abschlags von 10
Prozent, mindestens jedoch Euro 250
Die
Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.
b) die
Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.31
Entscheidung
über die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser im Einzelfall und
Aufforderung an den Einleiter zur Antragstellung (§ 58 Absatz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis
28.0.3
28.1.2.32
Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen
(§ 59 Absatz 2 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.2.33
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 65 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung,
mindestens Euro 45
28.1.2.34
Entscheidung über die Festsetzung des Beitrags (§ 70 Absatz 1 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.35
Entscheidung über die Umlage von Aufwendungen auf die Gemeinde (§ 70 Absatz 3
LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.36
Entscheidung über
a) die
Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern
(§ 76 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 LWG)
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1 100
Die
Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.
b) die
Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.37
Entscheidung über die Festsetzung des vom Vorteilhabenden zu tragenden Anteils
an den Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von
Deichen und Hochwasserschutzanlagen im Streitfall (§ 79 Satz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.38
Entscheidung über
a)
Erteilung einer Genehmigung für die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche,
die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und das Verlegen von
Leitungen in der Schutzzone nach § 82 Absatz 1 Satz 1 LWG (§ 82 Absatz 1 Satz 3
LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
b) die
Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
c)
nachträgliche Erteilung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a
d)
Verlängerung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.39
Entscheidung über
a)
Erteilung einer Befreiung vom Verbot nach § 82 Absatz 1 LWG (§ 82 Absatz 2 Satz
1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
b) die
Änderung einer Befreiung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
c)
nachträgliche Erteilung einer Befreiung nach Buchstabe a
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a
d)
Verlängerung einer Befreiung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.40
Entscheidung über
a)
Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund
einer Deichschutz-Verordnung nach § 82 Absatz 3 LWG, sofern die Entscheidung
nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung
derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
b) die
Änderung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung nach
Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
c)
nachträgliche Erteilung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und
Ausnahmebewilligung nach Buchstabe a
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a
d)
Verlängerung einer Befreiung, Genehmigung und Ausnahmebewilligung nach
Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.41
Entscheidung über eine Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs-
und Handlungspflichten (§ 84 Absatz 3 Satz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
28.1.2.42
Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer
Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 89 Absatz 1 Satz 6 LWG)
Gebühr: Euro 70
28.1.2.43
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 97 Absatz 6 in
Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2
LWG)
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens Euro 45
28.1.2.44
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben nach den Vorschriften
der §§ 92 und 93 WHG (§ 99 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.45
Entscheidung über
a) die
Planfeststellung der Pläne für die Durchführung von Unternehmen der
Wasserverbände (§ 108 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1
100
b) die
Änderung oder Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde
Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550
28.1.2.46
Entscheidung über
a) die
Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren (§ 108
Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
b) die
Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
Buchstabe a (§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17 und 13
Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung
28.1.2.47
Anordnung der Heranziehung von Sachverständigen (§ 109 Absatz 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.48
Amtshandlungen aufgrund einer der folgenden Schifffahrts- und Hafenverordnungen
nach § 118 Absatz 2 Nummer 2 LWG:
a) Ruhrschifffahrtsverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 454) in der jeweils geltenden Fassung (RuhrSchVO),
b) Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 443), in der jeweils geltenden Fassung (FSchFVO-Ruhr),
c) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2,
1666) in der jeweils geltenden Fassung (BinSchStrO),
d) Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf
der Ruhr vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S.
450), in der jeweils geltenden Fassung (Mietboot-VO Ruhr).
28.1.2.48.1
Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge (§ 11 RuhrSchVO)
a) Einzelfahrzeuge
Gebühr: Euro 50
b)
mehrere Fahrzeuge, je Fahrzeug
Gebühr: Euro 30
28.1.2.48.2
Entscheidung über die Abnahme beziehungsweise Zulassung von Wasserfahrzeugen §§
2 und 4 FSchFVO-Ruhr)
a) Erstabnahme und Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen
und Motorfähren
Gebühr: Euro 0,50 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen
Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 150
b)
jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen
Fährboote
Gebühr: Euro 0,25 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen
Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 75
28.1.2.48.3
Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen (§
2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr) und von
Berechtigungsscheinen (§ 8 Absatz 3 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 50
28.1.2.48.4
Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach
a) § 8 Absatz 1 und 2 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 100
b) §
11 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 25
28.1.2.48.5
Entscheidung über die Verlängerung bestehender Patente (§ 12 Absatz 4 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 15
28.1.2.48.6
Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen
(§ 6 RuhrSchVO)
a) Neuanmeldung
Gebühr: Euro 18
b)
Ummeldung
Gebühr: Euro 15
c)
Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 10
d)
Ausstellen eines Ersatzausweises
Gebühr: Euro 13
28.1.2.48.7
Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche
Veranstaltungen (§ 1.23 BinSchStrO, § 16 Absatz 2 RuhrSchVO)
sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen
Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag
Gebühr: Euro 50
28.1.2.48.8
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und
des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100
28.1.2.48.9
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen (§ 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1,
§§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18
Absatz 5 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.2.48.10
Erlaubnis für Sondertransporte (§ 2 Absatz 1 RuhrSchVO
in Verbindung mit § 1.21 BinSchStrO)
Gebühr: Euro 100
28.1.2.48.11
Ausstellung von Bootszeugnissen (§ 7 Mietboot-VO Ruhr)
a) Ausstellung
Gebühr: Euro 29
b)
Verlängerung
Gebühr: Euro 13
c)
Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 15
Die
Gebühr nach Buchstabe a ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 Prozent
bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben
Antragsteller.
28.1.2.48.12
Untersuchung der Boote (§§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr)
a) Untersuchung der Boote inklusive der Bezeichnung der Einsenkungsgrenze und
Festsetzung der höchstzulässigen Personenzahl
Gebühr: Euro 20 bis 43
b)
Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer
Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a je nach
Untersuchungsumfang
28.1.2.48.13
Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede
wiederkehrende Abnahme (§ 8 Mietboot-VO Ruhr)
Gebühr: Euro 20
28.1.2.49
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die technische Sicherheit eines
zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs (§ 118 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.2.50
Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes
(§ 120 Absatz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.2.51
Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, das Landen
und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden (§ 121 Absatz 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250
28.1.3
Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober
2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO
Abw)
28.1.3.1
Treffen von abweichenden Anordnungen, Verringerung des Umfangs der
Selbstüberwachung (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.3.2
Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von
Abwasseranlagen (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: Euro 50 bis 200
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung
ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.1.3.3
Entscheidung über die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde (§ 12 SüwVO Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.4
Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004
(GV. NRW. S. 322)
in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom)
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung
ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.1.4.1
Entscheidung über das Vorliegen der Sach- und Fachkunde von Prüfstellen (§ 5
Absatz 3 SüwV-kom)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5
Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils
geltenden Fassung (AwSV)
28.1.5.1
Feststellung, ob der Umfang der wassergefährdenden Stoffe unerheblich ist (§ 1
Absatz 4 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 500
28.1.5.2
Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Entscheidung über abweichende Einstufung der
Gemische (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.3
Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 10 Absatz 3 Satz 4 AwSV), Widersprechen der Selbsteinstufung (§ 10 Absatz 4
Satz 1 AwSV) und Entscheidung über eine abweichende
Einstufung des Gemisches (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 3 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.4
Stellen weitergehender Anforderungen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 AwSV),
Untersagung der Errichtung einer Anlage (§ 16 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Auferlegen von Maßnahmen zur Beobachtung der
Gewässer und des Bodens (§ 16 Absatz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.5
Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall (§ 16 Absatz 3 AwSV)
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
28.1.5.6
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 40 Absatz 1 AwSV)
Gebühr: Euro 50 bis 600
Die
Gebühr ist nicht zu erheben, wenn es sich bei der prüfpflichtigen Anlage um
eine Heizölverbraucheranlage handelt.
28.1.5.7
Entgegennahme und Prüfung der Nachweise nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AwSV und des Gutachtens nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AwSV und
a)
Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 300
b)
Untersagung der Errichtung oder des Betriebs der Anlage und Festsetzung von
Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage (§ 41 Absatz 2 Satz
2 AwSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
c)
Entscheidung zum Absehen von einer Eignungsfeststellung (§ 41 Absatz 3 AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 300
28.1.5.8
Anordnung zum Abschluss eines Überwachungsvertrags (§ 46 Absatz 1 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.9
Anordnung von einmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen (§ 46 Absatz 4 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.10
Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 47 Absatz 3 Satz 1
AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
Weist
der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben
28.1.5.11
Befreiung von den Anforderungen nach § 49 Absatz 1 und 2 AwSV
an Anlagen in Schutzgebieten (§ 49 Absatz 4 AwSV) und
von Anforderungen nach § 50 Absatz 1 AwSV an Anlagen
in Überschwemmungsgebieten (§ 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 AwSV)
a)
befristete Befreiung
Gebühr: Euro 500
b)
unbefristete Befreiung
Gebühr: Euro 1 000
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.1.5.12 bis 28.1.5.14
fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.1.5.12
Entscheidung über die Anerkennung oder erneute Anerkennung im Fall der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Sachverständigenorganisationen (§ 52
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 54 Absatz 2 Satz
2 AwSV) und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
(§ 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 59 Absatz
2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1
28.1.5.13
Zustimmung zu einer Abweichung von den Anforderungen an die Fachkunde und die
Erfahrung bei Sachverständigen (§ 53 Absatz 6 AwSV)
oder Fachprüfern (§ 58 Absatz 2 Satz 1 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.1.5.14
Anordnung der Aufhebung der Bestellung eines Sachverständigen (§ 55 Nummer 1
Buchstabe c AwSV) oder Fachprüfers (§ 60 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe c AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.15
Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen (§ 68
Absatz 4 AwSV) und von zu erfüllenden Anforderungen
(§ 69 Absatz 1 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.1.5.16
Zustimmung zum Verzicht auf eine Umwallung (§ 68 Absatz 10 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 50 bis 200