Tarifstelle 28 (Teil II) von 28.2 bis 28.2.26
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr
Euro)
28.2
Abfallrechtliche Angelegenheiten
Hinweis: bei der Gebührenbemessung innerhalb geltender Rahmensätze soll ein um 20 Prozent verringerter Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der durch die Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Absatz 2 KrWG, als registriertes Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder als ein Unternehmen mit nach DIN ISO 14001 zertifiziertem Umweltmanagementsystem herrührt, sofern die Amtshandlung nicht diese Eigenschaft zwingend voraussetzt.
28.2.1
Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.1.1 bis 28.2.1.4 fallen
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung (§ 12
Absatz 5 KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.1.2
Bearbeitung von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen (§ 18 Absatz 1 und 5
KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.1.3
Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen (§ 18 Absatz 1, 5 und 6
KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.1.4
Anordnungen für bestehende gewerbliche Sammlungen (§ 18 Absatz 7 in Verbindung
mit Absatz 5 und 6 KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.1.5
Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen (§ 20 Absatz 2
KrWG)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
28.2.1.6
Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
in besonderen Fällen bis Euro 50 000
28.2.1.7
Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei
Rechtsverordnungen nach §§ 24 und 25 KrWG
Gebühr: Euro 10 000 bis 25 000
28.2.1.8
Entscheidung über Freistellungen gemäß § 26 Absatz 3 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
28.2.1.9
Prüfung von Anträgen zur Feststellung, dass eine angezeigte Rücknahme von
Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung erfolgt (§ 23 KrWG in
Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 1 KrWG)
Gebühr: Euro 60 bis 2 500
28.2.1.10
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG im
Einzelfall
a) Abfälle außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln, zu lagern oder abzulagern,
b) Abfälle innerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage – die nach der
bestehenden Genehmigung in dieser Anlage nicht zugelassen sind - zu behandeln,
zu lagern oder abzulagern
Gebühr: Euro 10 bis 2 000
28.2.1.11
Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die
Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten (§ 29 Absatz 1 KrWG),
ggf. einschließlich der Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
28.2.1.12
Entscheidung über die Übertragung der Abfallentsorgung von Entsorgungsträgern
auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
28.2.1.13
Anordnung auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen, die Beseitigung von
Abfällen in freigelegten Bauen oder innerhalb eines zur Mineralgewinnung
genutzten Grundstücks zu dulden (§ 29 Absatz 3 KrWG)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
28.2.1.14
Entscheidung über die Planfeststellung für Deponien (§ 35 Absatz 2 KrWG in
Verbindung mit der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der
jeweils geltenden Fassung (DepV))
a) Errichtung und Betrieb von Deponien oder Deponieabschnitten
Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens Euro 0,02 bis 0,04, mindestens
Euro 3 750
b) wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,02 bis 0,03 je m3 neuen Volumens
mindestens Euro 750
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere
wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: Euro: 0,75 bis 1,25 Prozent der Kosten der Änderung
(einschließlich anrechenbarer Leasingkosten)
mindestens Euro 750
Der Gebührensatz nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) für wesentliche
Änderungen einer Deponie ermäßigt sich, wenn die Errichtung sich auf ein
nutzbares Volumen von mehr als 500 000 m³ bezieht
- für das 500 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Fünftel,
- für das 5 000 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Zehntel.
Der Gebührensatz nach Buchstabe b) ermäßigt sich, wenn die Errichtung
oder wesentliche Änderung mehr als 5 Millionen Euro kostet
- für den 5 Millionen Euro übersteigenden Betrag auf ein Fünftel,
- für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag auf ein Zehntel.
Anmerkungen:
Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für
Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.
In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die
Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 2.4), soweit sie der
Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde
gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 v. H. der Gebühren zu
Tarifstellen 28.2.1.14 Buchstaben a) oder b) zu erheben.
28.2.1.15
Entscheidung über die Genehmigung für Deponien (§ 35 Absatz 3 KrWG i.V.m. DepV)
a) Errichtung und Betrieb unbedeutender Deponien
Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens Euro 0,013 bis 0,02, mindestens
Euro 750
b) wesentliche Änderungen einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,012 bis 0,02 je m3 neuen Volumens,
mindestens Euro 750
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern
andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: 0,6 Prozent bis 1,1 Prozent der Kosten der Änderung
(einschließlich anrechenbarer Leasingkosten)
mindestens Euro 750
Ggf. sind die beiden letzten Sätze zu Tarifstelle 28.2.1.14 über die Degression der Gebühren entsprechend anzuwenden.
Falls eine wesentliche Änderung weder die Erhöhung des Volumens noch das
Entstehen von Kosten zur Folge hat:
Gebühr: Euro 750 bis 5 000
Anmerkung
Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die
durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr
einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
28.2.1.16
Entscheidung über eine Anzeige nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 19
DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5000
28.2.1.17
Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung
gemäß § 36 Absatz 4 KrWG i.V.m. DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
28.2.1.18
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und
den Betrieb einer Deponie sowie für die wesentliche Änderung einer solchen
Anlage oder ihres Betriebes (§ 37 KrWG)
Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung
28.2.1.19
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist (§ 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG)
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 28.2.1.18,
mindestens
Gebühr: Euro 150
28.2.1.20
Anordnungen gemäß § 39 Absatz 1 KrWG i.V.m. DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
28.2.1.21
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zur beabsichtigten Stilllegung von
Deponien und Anlagen sowie Entscheidung über die Verpflichtung des Inhabers
einer Deponie nach § 40 Absatz 2 Satz 1 KrWG, Feststellung des Abschlusses der
Stilllegung, Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen zum Abschluss der
Nachsorgephase, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 KrWG in
Verbindung mit der DepV)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
28.2.1.22
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund
der §§ 24 und 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen und der
Abfallbewirtschaftung (§ 47 KrWG), soweit im Folgenden keine andere Tarifstelle
vorgesehen ist
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.1.23
Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit
§ 3 Absatz 3 Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3379) in der jeweils geltenden Fassung (AVV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.2.1.24
Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.1.25 und 28.2.1.26
fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung
ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.1.25
Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung der Anzeigen von Sammlern,
Beförderern, Händlern und Maklern (§ 53 Absatz 1 KrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.1.26
a) Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer,
Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
b)
Änderung einer bestehenden Erlaubnis, soweit die Änderung keinen Einfluss auf
materiell-rechtliche Anforderungen hat.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.1.27
Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 56 Absatz 5 KrWG in
Verbindung mit § 12 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2770) in der jeweils geltenden Fassung (EfbV))
Gebühr: Euro 150 bis 5 000
28.2.1.28
Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 56 Absatz 6
KrWG)
Gebühr: Euro 2 500 bis 40 000
28.2.1.29
Entziehung des Zertifikats oder der Berechtigung zum Führen des
Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 KrWG)
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
28.2.1.30
Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 2
KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.2
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
- dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der
jeweils geltenden Fassung (AbfVerbrG)
28.2.2.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung über die Verbringung von
Abfällen (Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis
28.0.3
28.2.2.2
Änderung einer bestehenden Genehmigung (Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis
28.0.3
28.2.2.3
Begleitformulare (Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
Gebühr: Euro 7 je Begleitformular
28.2.2.4
Entnahme und Untersuchung einer Probe der verbrachten Abfälle (§ 12 Abs. 3
AbfVerbrG)
a) Entnahme einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 500
b) Untersuchung einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
28.2.2.5
Vorabzustimmungen gem. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. L 190 vom
12.7.2007, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
28.2.2.6
Änderung einer bestehenden Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl.
L 190 vom 12. Juli 2007, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 200 bis 2 000
28.2.2.7
Kontrolle, einschließlich Vor- und Nachbereitung und
Reisezeiten, von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen
Verwertung oder Beseitigung auf der Grundlage des § 11 AbfVerG in Verbindung
mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3,
ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen
erfordern.
28.2.2.8
Anordnung im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
28.2.3
Amtshandlungen nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 21. Juni
1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung (auch im Zusammenhang
mit der Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
April 2002 (BGBl. I S. 1368), der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) und der
Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBI. I S. 3465)
jeweils in der jeweils geltenden Fassung)
28.2.3.1
Entscheidung über die Zustimmung zur Gebührensatzung eines Dritten nach § 16
Abs. 2 KrW-/AbfG (§ 9 Absatz 5 LKrWG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.3.2
Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Gebiet
eines verbindlichen Abfallplanes (§ 12 Absatz 2 LKrWG)
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.3.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14
Absatz 4 LKrWG)
Gebühr: Euro 30 bis 300
28.2.3.4
Entscheidung über die Zulassung der Enteignung zugunsten Privater zur
Abfallentsorgung Verpflichteter (§ 15 Absatz 1 LKrWG)
Gebühr: Euro 400 bis 10 000
28.2.3.5
Entscheidung über die Zustimmung zur Beauftragung eines Dritten für die
Überwachung der Errichtung sowie der Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage (§
16 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
28.2.3.6
Entscheidung über die Zulassung der Selbstüberwachung durch den
Anlagenbetreiber (§16 Absatz 1 Satz 4 LKrWG)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.3.7
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen,
Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur
Selbstüberwachung sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der
Selbstüberwachung nach § 16 LKrWG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 28.0.1.
28.2.3.8
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang der Zulassung § 16 Absatz
1 LKrWG, § 5 Absatz 2 AltölV, §§ 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit §§ 32, 33
AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 BioAbfV und § 6 AltholzV sowie an länderübergreifenden
Ringversuchen in allen Medien
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.3.9
Durchführung von Laborbegutachtungen, Erstellung von
Gutachten und schriftliche Beratungen im Rahmen der Notifizierung sowie die
Notifizierung von Untersuchungsstellen nach §§ 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung
mit §§ 32 und 33 der AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 der BioAbfV, § 6 der AltholzV und
§ 5 der AltölV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 28.0.1.
28.2.3.10
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksregierungen in dem Bereich
Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2
28.2.4
Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBI. I
S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung (AbfKlärV)
28.2.4.1
Anordnungen im Bereich der bodenbezogenen Untersuchungspflichten und bodenbezogenen
Grenzwerte außer der klärschlammbezogenen Untersuchungspflichten (§ 4 Absatz 3
Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1
AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
28.2.4.2
Anordnungen im Bereich klärschlammbezogener Untersuchungspflichten (§ 5 Absatz
5 Satz 1 bis 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
28.2.4.3
Entscheidungen im Bereich der Klärschlammuntersuchung (§ 6 Absatz 2 Satz 2 und
3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
28.2.4.4
Entnahme von Rückstellproben (§ 9 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV), Analyse von
Rückstellproben (§ 9 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AbfKlärV) und Herausgabe von
Rückstellproben (§ 9 Absatz 4 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 100 bis 200
28.2.4.5
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Klärschlammverwertung
(§ 15 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 100
28.2.4.6
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen
durch die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde sowie Zulassung eines
anderen Flächennachweises und Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Anzeige (§
16 Absatz 1 bis 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 200
28.2.4.7
Entgegennahme und Prüfung der Nachweise der Eignung und Fachkunde eines
Sachverständigen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.4.8
Anordnung zur Vorlage eines Prüftagebuches (§ 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis
28.0.3
28.2.4.9
Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung
28.2.4.9.1
Prüfung, ob der anerkannte Träger der Qualitätssicherung die
Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt (§ 24 Absatz 1 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis
28.0.3
28.2.4.9.2
Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichtes des Trägers der
Qualitätssicherung (§ 24 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis
28.0.3
28.2.4.9.3
Verkürzung der Frist zur Prüfung zur Vorlage eines jährlichen Berichtes des
Trägers der Qualitätssicherung (§ 24 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis
28.0.3
28.2.4.10
Erneute befristete Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung im Fall der
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 25 Absatz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250
28.2.4.11
Genehmigung der weiteren Führung des Qualitätszeichens für eine Übergangszeit
(§ 25 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
28.2.4.12
Zulassung eines anderen Flächennachweises (§ 30 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 200
28.2.4.13
Verlängerung der Frist oder Befreiung der Pflicht zur Vorlage des
Untersuchungsergebnisses nach § 5 Absatz 4 AbfKlärV (§ 31 Absatz 1 Nummer 4
AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
28.2.4.14
Anordnung zur Vorlage aller die Qualitätssicherung und die landwirtschaftliche
Verwertung betreffenden Unterlagen der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller,
Komposthersteller oder des Trägers der Qualitätssicherung sowie Widerruf der
Befreiung (§ 31 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis
28.0.3
28.2.4.15
Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins (§
31 Absatz 4 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 200
28.2.4.16
Anforderung und Prüfung der Untersuchungsergebnisse (§ 32 Absatz 5 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis
28.0.3
28.2.4.17
Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden (Nummer 1.3 Satz
3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.4.18
Festlegung der Analysemethode für nicht genannte Parameter (Nummer 1.3 Satz 4
der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250
28.2.4.19
Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden (Nummer 2.3
Absatz 4 Satz 1 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
28.2.4.20
Festlegung der Analysenmethode für nicht genannte Parameter (Nummer 2.3 Absatz
4 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250
28.2.5
Amtshandlungen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5.
Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.5.1 und 28.2.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.5.1
Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Absatz 1 Nummer 2
AbfAEV
a) Anerkennung auf Antrag des Veranstalters
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
b) nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen
einzelnen Teilnehmer
Gebühr: Euro je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.5.2
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 5 Absatz 3 AbfAEV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.5.3
Freistellung von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV
Gebühr: Euro 50 bis 200
28.2.6
Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2298) in der jeweils geltenden Fassung (NachwV)
28.2.6.1
Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen
sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung
einschließlich der stillschweigenden Zustimmung (§§ 4 bis 6 NachwV)
Gebühr: Euro 25 bis 10 000
28.2.6.2
Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen
sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung
einschließlich der stillschweigenden Zustimmung (§§ 9 NachwV in Verbindung mit
§§ 4 bis 6 NachwV)
Gebühr: Euro 50 bis 25 000
28.2.6.3
(weggefallen)
28.2.6.4
Entgegennahme und Bearbeitung von (elektronischen) Begleitscheinen (§§ 11 und
17 bis 19 NachwV)
Gebühr:
Euro 5,00 je Einzel-/Sammelbegleitschein (Anfall/Sammlung innerhalb oder
außerhalb NRW, Entsorgung in NRW; Erhebung beim Entsorger)
Euro 2,50 je Einzelbegleitschein (Anfall innerhalb NRW, Abfallentsorgung
außerhalb NRW; Erhebung beim Abfallerzeuger)
Euro 2,50 je Sammelbegleitschein (Sammlung in NRW, Sammler mit Sitz innerhalb
oder außerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Sammler)
28.2.6.5
Entscheidung über die Freistellung von der
Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 7 Absatz 3 NachwV)
Gebühr: Euro 250 bis 30 000
28.2.6.6
Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des
Entsorgungsnachweises (§ 8 Abs. 1 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500
28.2.6.7
Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender
Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen oder Widerruf der Freistellung
(§ 8 Abs. 2 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500
28.2.6.8
Entscheidung über die Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV)
Gebühr. Euro 100 bis 1 000
28.2.6.9
Freistellung und Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten (§ 26 NachwV)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
28.2.6.10
Vergabe von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-,
Entsorger-, Händler- oder Maklernummern (§ 28 NachwV)
Gebühr: je Euro 50
28.2.7
Amtshandlungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.7.1 und 28.2.7.2 fallen
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.7.1
Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EfbV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.7.2
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 9 Absatz 3 EfbV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.7.3
Widerruf der Zustimmung (§ 12 Absatz 4 EfbV) und Rücknahme der Zustimmung (§ 48
VwVfG NRW)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.7.4
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§
26 Absatz 1 EfbV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.7.5
Gestattung für das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens
(§ 26 Absatz 2 EfbV)
Gebühr: Euro 500
28.2.8
Amtshandlungen nach der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von
Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September
1996 (Bundesanzeiger Nr. 178 S. 10910)
28.2.8.1
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
28.2.8.2
Widerruf nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie/Rücknahme der
Anerkennung nach § 48 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 2 500
28.2.8.3
Gestattung nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: Euro 500
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie § 3 Absatz 8a, § 4 Absatz 10, § 9 Absatz 2a Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.9
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden
(Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
28.2.10
Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in
der jeweils geltenden Fassung (VerpackG)
28.2.10.1
Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen im Falle der
Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 4
VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG )
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.10.2
Überwachung der Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen oder
Verpackungsbestandteilen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen
Vorschriften und Verpflichtungen (§ 5 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1
Satz 2 LKrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.10.3
Überwachung der Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials von
Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und
Verpflichtungen (§ 6 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.10.4
Prüfung der Sicherstellung einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten,
flächendeckenden und für den privaten Endverbraucher unentgeltlichen Sammlung
aller restentleerten Verpackungen während des Betriebs des Systems (§ 14 Absatz
1 VerpackG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.10.5 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG. Die Gebührenfestsetzung ist daher
auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.10.5
Genehmigung des Betriebs eines Systems sowie Prüfung der Einhaltung der für die
Genehmigung des Systems erforderlichen Anforderungen während des Betriebs des
Systems (§ 18 Absatz 1 VerpackG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.10.6
Entscheidung über die Festsetzung von nachträglichen Nebenbestimmungen (§ 18
Absatz 2 VerpackG) und Entscheidung über den Widerruf (§ 18 Absatz 3 VerpackG)
sowie das nachträgliche Verlangen von Sicherheitsleistungen (§ 18 Absatz 4
VerpackG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.10.7
Prüfung der Abstimmung der Sammlung des Systems mit dem zuständigen
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen während des Betriebs
des Systems (§ 22 Absatz 1 VerpackG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.11
Amtshandlungen nach der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2770, 2789) in der jeweils geltenden Fassung (AbfBeauftrV)
28.2.11.1
Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter
für Abfall (§ 5 AbfBeauftrV)
Gebühr: Euro 50 bis 100 je Person
28.2.11.2
Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen
Abfallbeauftragten (§ 6 AbfBeauftrV)
Gebühr: Euro 200 bis 650 je Person
28.2.11.3
Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (§ 7
AbfBeauftrV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.11.3 und 28.2.11.4
fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist
daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.11.4
Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.11.5
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 9 Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.12
entfallen
28.2.13
Amtshandlungen nach der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833)
in der jeweils geltenden Fassung (VersatzV)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie die Bekanntgabe gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.14
Amtshandlungen nach der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl.
I S. 3302)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie die Bekanntgabe gemäß § 9 Absatz 6 Satz 1 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.15
Amtshandlungen nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002
(BGBl. I S. 1938)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie § 21 Absatz 4, § 24 Satz 1 der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.16
Amtshandlungen nach der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S.
900) in der jeweils geltenden Fassung
28.2.16.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach DepV, die nach
der bestehenden Genehmigung nicht zugelassen sind
Gebühr: Euro 10 bis 2 000
28.2.16.2
Entscheidung über die Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnitts, eines
Oberflächenabdichtungssystems oder sonstiger Bauteile, beziehungsweise über die
Abnahme bei einer wesentlichen Änderung einer Deponie oder eines
Deponieabschnitts (§ 5 DepV)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
28.2.16.3
Entscheidung über einen Antrag des Abfallerzeugers auf Reduzierung der
Prüfhäufigkeit nach § 8 Abs. 3 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
28.2.16.4
Entscheidung über einen Antrag des Deponiebetreibers auf Reduzierung der
Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
28.2.16.5
Zustimmung zur Verwendung von Abfällen als Deponieersatzbaustoff bei der
Überschreitung von Zuordnungswerten nach den Fußnoten 1 und 2 zu Tabelle 1
Anhang 3 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV
a) bei Abfallmengen kleiner als 100 t:
Gebühr: Euro 150
b) bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 t:
- Inertabfälle nach § 8 Absatz 8 DepV
Gebühr: Euro 0,2 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150
- nicht gefährliche Abfälle (außer Inertabfälle)
Gebühr: Euro 0,4 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150
- gefährliche Abfälle
Gebühr: Euro 0,6 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150
28.2.16.6
Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen bei der Überschreitung von
Zuordnungswerten nach § 6 Absatz 6 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu
Tabelle 2 Anhang 3 DepV
a) bei Abfallmengen kleiner als 100 t:
Gebühr: Euro 150
b) bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 t:
- Inertabfälle nach § 8 Absatz 8 DepV
Gebühr: Euro 0,2 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150
- nicht gefährliche Abfälle (außer Inertabfälle)
Gebühr: Euro 0,4 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150
- gefährliche Abfälle
Gebühr: Euro 0,6 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.16.7 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
28.2.16.7
Anerkennung von Lehrgängen nach § 4 Nummer 2 DepV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1
28.2.16.8
Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.2.16.9
Prüfung eines Nachweises nach § 8 Absatz 2 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740
28.2.16.10
Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV
Gebühr: Euro 74 bis 740
28.2.16.11
Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.2.16.12
Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 Euro
28.2.16.13
Anordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
28.2.16.14
Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 22 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740
28.2.16.15
Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3
Gebühr: Euro 75 bis 740
28.2.17
Amtshandlungen nach der Deponieselbstüberwachungsverordnung (DepSüVO) vom 27.
August 2010 (GV.
NRW. S. 518) in der jeweils geltenden Fassung
28.2.17.1
Prüfung eines erstmaligen Jahresberichtes nach § 1 DepSüVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
28.2.17.2
Prüfung nachfolgender Berichte
Gebühr: Euro 25 bis 770
28.2.17.3
Zulassung von Ausnahmen nach § 3 DepSüVO
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
28.2.18
Amtshandlungen nach der Altölverordnung (AltÖlV), neu bekannt gemacht am 16.
April 2002 (BGBl. I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung
28.2.18.1
Entscheidung über die Zulassung einer Maßnahme von der Getrennthaltung von
PCB-haltigen Ölen von anderen Altölen nach § 4 Abs. 2 AltÖlV
Gebühr: Euro 100 bis 200
28.2.19
Amtshandlungen nach der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden
Fassung (AltfahrzeugV)
28.2.19.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Nummer 5 des Anhangs zur
AltfahrzeugV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
28.2.19.2
Entscheidung nach § 4 Absatz 4 Satz 2
Gebühr: Euro 75 bis 2 000
28.2.19.3
Überwachung der Förderung der Abfallvermeidung im Falle der Nichterfüllung von
abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 8 AltfahrzeugV in
Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.20
Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung (ElektroG)
28.2.20.1
Entscheidung über die Kostenfestsetzung für die Sammlung, Sortierung und
Entsorgung von Altgeräten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ElektroG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
28.2.20.2
Überwachung der Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten im Falle der
Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 9
ElektroG in Verbindung § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.20.3
Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten der Hersteller im Falle
der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 28
Absatz 2 ElektroG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3.
28.2.21
Amtshandlungen nach der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19.
April 2013 (BGBl. I S. 1111) in der jeweils geltenden Fassung (ElektroStoffV)
28.2.21.1
Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von
Elektro- und Elektronikgeräten im Falle der Nichterfüllung von
abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 3 Absatz 1 ElektroStoffV
in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.21.2
Überwachung der Einhaltung der besonderen Kennzeichnungs- und
Informationspflichten des Herstellers im Falle der Nichterfüllung von
abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 5 ElektroStoffV in
Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.21.3
Überwachung der CE-Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten im Falle
der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 12
ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.22
Amtshandlungen nach der Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV) vom 27.
April 2009 (BGBl. I S. 900, 947)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
28.2.23
Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S.
1582) in der jeweils geltenden Fassung
28.2.23.1
Überwachung der Verkehrsverbote von Batterien im Falle der Nichterfüllung von
abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 3 BattG in Verbindung mit
§ 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand
begrenzt.
28.2.23.2
Genehmigung und Erweiterung der Genehmigung eines
herstellereigenen Rücknahmesystems (§ 7 BattG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 28.0.1
28.2.23.3
Prüfung der Erfüllung der Rücknahmepflicht nach einer Anzeige (§ 6 Absatz 1
Satz 3 BattG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.23.4
Nachträgliche Auflage (§ 7 Absatz 2 Satz 4 BattG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.23.5
Prüfung einer vorgelegten Dokumentation (§ 15 Absatz 2 BattG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.23.6
Überwachung der Kennzeichnung von Batterien im Falle der Nichterfüllung von
abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 17 BattG in Verbindung
mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.24
Amtshandlungen nach dem Landesschiffsabfallgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW.
S. 364) in der jeweils geltenden Fassung (LSchAbfG)
a)
Erstmalige Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans (§ 5 Absatz 2
Satz 1)
Gebühr: Euro 500 bis 1 000
b)
Wiederkehrende Bewertung und Genehmigung eines
Schiffsabfallbewirtschaftungsplans (§ 5 Absatz 2 Satz 2)
Gebühr: Euro 250 bis 500
28.2.25
Amtshandlungen nach der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni
2021 (BGBl. I S. 2024) (EWKKennzV) in der jeweils geltenden Fassung
28.2.25.1
Überwachung der Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern
(§ 3 Absatz 1 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühren und Auslagen werden nur
im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und
Verpflichtungen erhoben.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.25.2
Überwachung der Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (§ 4
EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)Gebühren und Auslagen
werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und
Verpflichtungen erhoben.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3
28.2.26
Überwachung der Verkehrsverbote von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und
von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (§ 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung
vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) (EWKVerbotsV) in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG)
Gebühren und Auslagen werden nur
im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und
Verpflichtungen erhoben.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3