Tarifstelle 28 (Teil III) von 28.3 bis 28.4.5
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
28.3
Abgrabungsrechtliche Angelegenheiten
Amtshandlungen nach dem Abgrabungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in
der jeweils geltenden Fassung
Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.3.1 bis 28.3.4 werden Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben. Die Gebühr nach den Tarifstellen 28.3.1 bzw. 28.3.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 68 Absatz 1 WHG Tarifstellen 28.1.1.21 und 28.1.1.23 - erteilt wird.
28.3.1
Entscheidung über die Genehmigung (Teilgenehmigung)
(§§ 3, 4 (§ 6) Abgrabungsgesetz)
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach
Tarifstelle 28.1.1.21
28.3.2
Entscheidung über den Vorbescheid (§ 5 Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Euro 600 bis 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.21
28.3.3
Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung (Teilgenehmigung) (§ 9
Absatz 1 Satz 2 Abgrabungsgesetz (§6 Absatz 4)) oder Änderung der Genehmigung
(Teilgenehmigung)
Gebühr: Euro 400 bis 1/3 der Gebühr nach
Tarifstelle 28.3.1
28.3.4
Entscheidung über die Verlängerung, des Vorbescheides (§ 5 Absatz 1 Satz 3
Abgrabungsgesetz) oder Änderung des Vorbescheides
Gebühr: Euro 200 bis 1/3 der Gebühr nach
Tarifstelle 28.3.2,
jedoch mindestens Euro 10
28.3.5
Abnahme von genehmigten Abgrabungen (§§ 3 und 4
Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Euro 400 bis 20 Prozent der
Gebühr nach den Tarifstellen 28.1.1.21 und 28.1.1.23
28.3.6
Überwachung des Betriebs von genehmigten Abgrabungen
(§§ 3 und 7 Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den
Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3.
28.3.7
Anordnung zur Durchführung des Abgrabungsgesetzes (§ 8 Absatz 3
Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
in besonderen Fällen bis Euro 50 000
28.4
Umwelttechnische Berufe
Amtshandlungen nach dem -
Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden
Fassung (BBiG),
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23.
Februar 2005 (BGBl. I S. 339) in der jeweils geltenden Fassung (RohrMeistPrV),
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und
Städtereinigung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359) in der jeweils geltenden
Fassung (KrW/AbfMeistPrV),
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S.
369) in der jeweils geltenden Fassung (AbwasserMeistPrV),
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349) in
der jeweils geltenden Fassung (WasserMeistPrV),
- Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S.
2476) in der jeweils geltenden Fassung (WasBauPrV)
28.4.1
Durchführung der
a) Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice (§ 1 Absatz 1
RohrMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
Gebühr: Euro 150
b) Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice (§ 10
Absatz 1 RohrMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
Gebühr: Euro 100
28.4.2
Durchführung der
a) Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und
Städtereinigung (§ 1 Absatz 1 KrW/AbfMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1
BBiG)
Gebühr: Euro 150
b) Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und
Städtereinigung (§ 10 Absatz 1 KrW/AbfMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1
BBiG)
Gebühr: Euro 100
28.4.3
Durchführung der
a) Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin (§ 1 Absatz 1 AbwasserMeistPrV in
Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
Gebühr: Euro 150
b) Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter
Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin (§ 10 Absatz 1 AbwasserMeistPrV in
Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
Gebühr: Euro 100
28.4.4
Durchführung der
a) Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin (§ 1 Absatz 1 WasserMeistPrV in
Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
Gebühr: Euro 150
b) Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin (§ 10 Absatz 1 WasserMeistPrV
in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
Gebühr: Euro 100
28.4.5
Durchführung der
a) Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte
Wasserbaumeisterin (§ 1 Absatz 1 WasBauPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1
BBiG)
Gebühr: Euro 150
b) Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin (§ 10 Absatz 1 WasBauPrV
in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG)
Gebühr: Euro 100