Tarifstelle 28a bis 28a.8
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
28a
Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
28a.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren
28a.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren
je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für
Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze
(Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu
legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird
hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen
Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der
Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich
bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde
legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern
„Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der
Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu
erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt
das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze
im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite
http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
28a.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich
die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an
sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen
Aufschlag von 25 Prozent
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der
Dienstzeit bleiben unberührt.
28a.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den
Tarifstellen 28a.0.1 bis 28a.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder
verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere
Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten.
28a.1
Anordnung zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der
auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
28a.2.1
Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6
BBodSchG
Gebühr: Euro 500 bis 15 000
28a.2.2
Nachträgliche Ergänzung beziehungsweise Veränderungen von
Verbindlichkeitserklärungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28a.0.1 bis 28a.0.3
28a.3
Anordnung zur Durchführung des Landesbodenschutzgesetzes (LbodSchG)
und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
28a.4
Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die
Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetz
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung (BBodSchG)
und § 17 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung (LBodSchG) in Verbindung mit der Verordnung über
Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 23.
Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) in
der jeweils geltenden Fassung (SU-BodAV NRW)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28a.0.1
28a.5
Teilnahme an Ringversuchen des LANUV im Zusammenhang der Zulassung nach § 18
BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der
Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und
Altlasten
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
28a.6
Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 2 Absatz 2 LBodSchG
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
28a.7
Überwachung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
28a.8
Überwachung von Eigenkontrollmaßnahmen
Gebühr: Euro 200 bis 5 000