Tarifstelle
5 bis 5.9.1.7.4
(Reihenfolge
der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
5. Landwirtschaft
5.1
Übergreifende Regelungen
5.1.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren
5.1.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen wie beispielsweise Reisekosten, Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Abweichende Stundensätze werden in jeweils aktueller Höhe durch das für Landwirtschaft
zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
bekannt gegeben. Daneben werden sie auch auf der Internetseite der zuständigen
Behörde veröffentlicht.
5.1.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 5 außerhalb der Dienststunden veranlasst,
erhöhen sich die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
5.1.1.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den
Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder
verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere
Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten.
5.2
Saatgut
5.2.1
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem
Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004
(BGBl. I S.1673) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SaatG, in
Verbindung mit der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
SaatV
5.2.1.1
Antragsannahme Saatgut landwirtschaftlicher Arten nach §§ 3, 4 und 5 SaatV
5.2.1.1.1
Anmeldung per Datenträger
Gebühr: Euro 87 je Vermehrungsvorhaben
5.2.1.1.2
Anmeldung per Papier
Gebühr: Euro 99 je Vermehrungsvorhaben
5.2.1.1.3
Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50 Prozent der Anmeldegebühr
5.2.1.1.4
Genehmigung einer Ausnahme von dem in der Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 Satz 1SaatV
genannten Termin für den Antrag auf Anerkennung
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu
den Tarifstellen 5.2.1.1.1 und 5.2.1.1.2
5.2.1.2
Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung über das Ergebnis der
Feldbestandsprüfung nach §§ 7, 8 und 9 SaatV
5.2.1.2.1
Getreide und Mais
Gebühr: Euro 3,40 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.2
Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
Gebühr: Euro 3,90 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.3
Ölfrüchte und Faserpflanzen
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.4
Hackfrüchte außer Kartoffeln
5.2.1.2.4.1
Samenträger, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind
Gebühr: Euro 3,30, je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.4.2
Samenträger im Überwinterungsanbau
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.4.3
Sommerstecklinge
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.5
Nachbesichtigung
nach §§ 8 und 9 SaatV, bezogen auf die besichtigte
Fläche
Gebühr: 70 Prozent der jeweiligen Gebühr der Tarifstellen 5.2.1.2.1 bis
5.2.1.2.4 Mindestgebühr: Euro 56
5.2.1.2.6
Wiederholungsbesichtigung
nach § 10 SaatV je Feldbestand, falls erstes Ergebnis
bestätigt wird
Gebühr: Euro 123
5.2.1.3
Entscheidungen über Anträge
5.2.1.3.1
Abgabe beziehungsweise Annahme von Vermehrungsvorhaben anderer
Anerkennungsstellen nach § 3 Absatz 2 SaatV
Gebühr: Euro 12,50 je Vorhaben
5.2.1.3.2
Bearbeitung von Anträgen nach § 6 SaatG
Gebühr: Euro 12 je Partie
5.2.1.3.3
Bearbeitung von Wiederverschließungsanträgen nach § 37 SaatV
Gebühr: Euro 13 je Partie
5.2.1.3.4
Zuteilung einer Kennnummer nach § 40 Absatz 6 SaatV
Gebühr: Euro 12
5.2.1.3.5
Erteilung einer Mischungsnummer nach § 27 SaatV
Gebühr: Euro 15
5.2.1.4
Schulungen der Anerkennungsstelle
5.2.1.4.1
Schulung von privaten Feldbestandsprüferinnen und -prüfern sowie privaten
Probenehmerinnen und -nehmern, die nach § 7 Absatz 7 oder § 11 Absatz 7 SaatV
zugelassen sind oder zugelassen werden sollen
5.2.1.4.1.1
Erstschulung
Gebühr: Euro 280 je Probenehmer beziehungsweise Feldbestandsprüfer
5.2.1.4.1.2
Erforderliche Nachschulung eines Probenehmers beziehungsweise
Feldbestandsprüfers
Gebühr: Euro 150
5.2.1.5
Proben, Probenahme, Partien, Verschlussmaterial
5.2.1.5.1
Gebühr für die Anerkennung einer Partie nach § 14 SaatV
einschließlich Entscheidung und Erteilung des Bescheides
Gebühr: Euro 9,30
5.2.1.5.2
Anerkennung von Nicht Obligatorischen Beschaffenheitsprüfungen von Partien, im Folgenden NOB-Partien
5.2.1.5.2.1
Gebühr für die Anerkennung von NOB-Partien nach § 12 Absatz
1b SaatV
Gebühr: Euro 20 je Bescheid
5.2.1.5.2.2
Gebühr für Kontrollprobe einschließlich Untersuchungsbericht
Gebühr: Euro 13 je Bericht
5.2.1.5.3
Erneute Prüfung der Beschaffenheit nach § 15 Absatz
1 SaatV
Gebühr: Euro 9,30 je Partie
5.2.1.5.4
Gebühr für die Neuausfertigung von Bescheiden
Gebühr: Euro 9,30 je Bescheid
5.2.1.5.5
Einsatz eines amtlichen Probenehmers
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.1.5.6
Kosten für Etiketten, Verschließungsmaterial
Gebühr: Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle
5.2.1.6
Sonstige Gebühren
5.2.1.6.1
Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 40 Absatz
5 SaatV
Gebühr: Euro 49,50
5.2.1.6.2
Zulassung von Handelssaatgut nach §§ 22 bis 25 SaatV
Gebühr: Euro 9,30
5.2.1.6.3
Erteilung eines OECD-Zertifikates nach § 45 SaatV
Gebühr: Euro 25
5.2.1.6.4
Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten, zum Beispiel
Ausstellung weiterer Duplikate
Gebühr: Euro 9,30
5.2.1.6.5
Rücknahme der Anerkennung
nach § 18 SaatV, einer Mischungs- oder Kennnummer
nach § 28 SaatV
Gebühr: Euro 38 bis 123
5.2.1.6.6
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten nach § 29 Absatz 9 SaatV
für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12 je Nummernserie
5.2.1.6.7
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.1.6.8
Gebühr für die Nachprüfung von Saatgutpartien nach § 16
Absatz 1 SaatV
Gebühr: Euro 19 je Prüfung
5.2.1.7
Anerkennung von Gemüsesaatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes, der
Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes und Erteilung des
Anerkennungsbescheides, je angefangene 0,25 Hektar der zur Saatenanerkennung
angemeldeten Vermehrungsfläche bei
5.2.1.7.1
einjährigen Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat
Gebühr: Euro 7,60
5.2.1.7.2
zweijährigen Gemüsearten
Gebühr: Euro 11,50
5.2.1.7.3
Hybridsaatgut von Spinat, zertifiziertem Saatgut
Gebühr: Euro 11,50
5.2.1.8
Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 Absatz
1 Satz 1, § 15 oder § 24 Absatz 3 Nummer 2 SaatV
5.2.1.8.1
Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I bis III
5.2.1.8.1.1
Saaten Gruppe I, zum Beispiel Getreide, Leguminosen
Gebühr: Euro 29,90
5.2.1.8.1.2
Saaten Gruppe II, zum Beispiel Futterrübe, Lein, Tomate
Gebühr: Euro 44,50
5.2.1.8.1.3
Saaten Gruppe III, zum Beispiel Gemüse fein, Gräser, Salat, Klee
Gebühr: Euro 55,95
5.2.1.8.2
Zuschläge für die Gebühr der Reinheitsuntersuchung bei ungereinigtem Saatgut
bei Saaten der Gruppe I bis III
5.2.1.8.2.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 26,50
5.2.1.8.2.2
Saaten Gruppe II
Gebühr: Euro 39,90
5.2.1.8.2.3
Saaten Gruppe III
Gebühr: Euro 49,90
5.2.1.8.2.4
Rohwarenzuschläge je nach Verunreinigung
Gebühr: Euro 23,42 bis 176,93
5.2.1.8.3
Prüfung der Keimfähigkeit
5.2.1.8.3.1
Standardmethoden
5.2.1.8.3.1.1
Keimfähigkeit ohne Anzahl Keimlinge
5.2.1.8.3.1.1.1
Gruppe I
Gebühr: Euro 26,70
5.2.1.8.3.1.1.2
Gruppe II
Gebühr: Euro 27,60
5.2.1.8.3.1.1.3
Gruppe III
Gebühr: Euro 28,90
5.2.1.8.3.1.2
Keimfähigkeit mit Anzahl Keimlinge
Gebühr: Euro 44,50
5.2.1.8.3.1.3
Laborbeizung
Gebühr: Euro 8,50
5.2.1.8.3.2
Biochemische Methode
5.2.1.8.3.2.1
Tetrazoliumverfahren Gruppe I
Gebühr: Euro29,60
5.2.1.8.3.2.2
Tetrazoliumverfahren Gruppe II, III
Gebühr: Euro 51,90
5.2.1.8.3.2.3
TTC-Abschuss
Gebühr: Euro 15,40
5.2.1.8.4
Bestimmung von Besatzzahlen an erweiterten Untersuchungsmengen
5.2.1.8.4.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 24,50
5.2.1.8.4.2
Lieschgras, Rispe, Straußgras, zertifiziertes Saatgut
Gebühr: Euro 38,50
5.2.1.8.4.3
Saaten Gruppe II und III, zertifiziertes Saatgut, ausgenommen Lieschgras,
Rispe, Straußgras
Gebühr: Euro 62,60
5.2.1.8.4.4
Saaten Gruppe II und III, Basissaatgut
Gebühr: Euro 86,90
5.2.1.8.4.5
Besatz Flughafer
Gebühr: Euro 66,30
5.2.1.8.5
Weitere Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 Absatz 1 und 2, §§ 13 oder 16 SaatV
5.2.1.8.5.1
Prüfung der Triebkraft
5.2.1.8.5.1.1
Standardverfahren
Gebühr: Euro 44,50
5.2.1.8.5.1.2
Kalttest bei Mais
Gebühr: Euro 44,50
5.2.1.8.5.2
Sortenechtheitsbestimmung an verschiedenen Fruchtarten mit verschiedenen
Untersuchungsmethoden
5.2.1.8.5.2.1
Echtheit Klimaraum
Gebühr: Euro 99,90
5.2.1.8.5.2.2
Echtheit Labor, Rispe, mikroskopisch
Gebühr: Euro 47,90
5.2.1.8.5.2.3
Echtheit Schwingel oder Hafer, Fluoreszenz
Gebühr: Euro 31,90
5.2.1.8.5.2.4
Nabelfarbe bei Ackerbohnen
Gebühr: Euro 23,20
5.2.1.8.5.2.5
Echtheit bei Mantelsaatgut
Gebühr: Euro 17,90
5.2.1.8.5.2.6
Bitterstoff bei Lupinen
Gebühr: Euro 41,90
5.2.1.8.5.3
Prüfung des Gesundheitszustands
5.2.1.8.5.3.1
Gesundheitsprüfung makroskopisch
Gebühr: Euro 40,80
5.2.1.8.5.3.2
Gesundheitsprüfung mikroskopisch
Gebühr: Euro 74,90
5.2.1.8.5.4
Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes
5.2.1.8.5.4.1
Feuchtigkeitsgehalt ohne Vortrocknen
Gebühr: Euro 24,50
5.2.1.8.5.4.2
Feuchtigkeitsgehalt mit Vortrocknen
Gebühr: Euro 36,80
5.2.1.8.5.5
Massebestimmung
5.2.1.8.5.5.1
Bestimmung der Tausendkornmasse
Gebühr: Euro 17,90
5.2.1.8.5.5.2
Bestimmung der Hektolitermasse
Gebühr: Euro 23,10
5.2.1.8.5.6
Bestimmung der Sortierung
5.2.1.8.5.6.1
Einfache Sortierung
Gebühr: Euro 15,40
5.2.1.8.5.6.2
Fraktionierte Sortierung
Gebühr: Euro 33,10
5.2.1.8.6
Saatgutmischungen
5.2.1.8.6.1
Mischungen aus Samen, die der Größe von Getreidekörnern entsprechen oder größer
sind
5.2.1.8.6.1.1
Reinheit Mischung grob, Grundgebühr
Gebühr: Euro 52,90
5.2.1.8.6.1.1.1
Besatzuntersuchung auf jede weitere Art
Gebühr: Euro 23,10
5.2.1.8.6.2
Prüfung der Keimfähigkeit von Saatgutmischungen
5.2.1.8.6.2.1
Keimfähigkeit Mischung, Grundgebühr
Gebühr: Euro 52,90
5.2.1.8.6.2.1.1
je Art in der Mischung
5.2.1.8.6.2.1.1.1
je
Art aus Gruppe I
Gebühr: Euro 25,90
5.2.1.8.6.2.1.1.2
je
Art aus Gruppe II
Gebühr: Euro 26,50
5.2.1.8.6.2.1.1.3
je
Art aus Gruppe III
Gebühr: Euro 27,80
5.2.1.8.6.3
Mischungen aus Samen, die kleiner als Getreidekörner sind
5.2.1.8.6.3.1
Reinheit Mischung fein, Grundgebühr
Gebühr: Euro 52,90
5.2.1.8.6.3.1.1
je Art der Mischung
Gebühr: Euro 17,85 bis 176,93
5.2.2
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem SaatG in Verbindung
mit der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November
2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflKartV
1986
5.2.2.1
Antragsannahme
5.2.2.1.1
Anmeldung nach § 5 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 87 je Vermehrungsvorhaben
5.2.2.1.2
Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50 Prozent der Anmeldegebühr
5.2.2.1.3
Genehmigung einer Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 PflKartV 1986 nach § 5
Absatz 1 Satz
2 PflKartV 1986
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu
der Tarifstelle 5.2.2.1.1
5.2.2.2
Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung des Ergebnisses der
Feldbestandsprüfung nach §§ 8, 9 und 10 PflKartV 1986
5.2.2.2.1
Feldbestandsprüfung nach § 9 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.2.2.2
Nachbesichtigung nach § 10 PflKartV 1986, bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.2.2.2.1
Mindestgebühr: Euro 56
5.2.2.2.3
Wiederholungsprüfung nach § 12 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 123 je Feldbestand
5.2.2.3
Beschaffenheitsprüfung nach § 13 PflKartV 1986
5.2.2.3.1
Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, bakterielle Ringfäule und
Schleimkrankheit nach § 14 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 87 je Probe
5.2.2.3.2
Prüfung auf Quarantäne- und Viruskrankheiten nach § 15 Absatz 3 PflKartV 1986
5.2.2.3.2.1
Prüfung auf zwei bakterielle Erreger wie zum Beispiel bakterielle Ringfäule und
Schleimkrankheit der Kartoffel
Gebühr: Euro 250 je Probe
5.2.2.3.2.2
Prüfung auf Viruskrankheiten wie zum Beispiel Potatoe
leaf roll virus, im Folgenden PLRV, Potatoe virus Y, im Folgenden PVY, Potatoe
Virus S, im Folgenden PVS, und Potatoe virus M, im Folgenden PVM
Gebühr: Euro 260 je Probe
5.2.2.3.2.3
Prüfung auf zwei bakterielle Erreger, wie zum Beispiel bakterielle Ringfäule
und Schleimkrankheit der Kartoffel, und Viruskrankheiten, wie zum Beispiel
PLRV, PVY, PVS und PVM
Gebühr: Euro 350 je Probe
5.2.2.3.3
Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel nach § 18 PflKartV
1986
Gebühr: Euro 72 je Partie
5.2.2.3.4
Überprüfung einer Partie sowie Entscheidung über die Anerkennung nach § 19
PflKartV 1986
Gebühr: Euro 9,70
5.2.2.4
Sonstige Gebühren
5.2.2.4.1
Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Absatz 4 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 49,50
5.2.2.4.2
Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 9,70
5.2.2.4.3
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Etiketten und Siegelmarken nach § 24
Absatz 3 PflKartV 1986 für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle
festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12
5.2.2.4.4
Abgabe von Vermehrungsvorhaben an eine andere oder Annahme von einer anderen
Anerkennungsstelle nach § 4 Absatz 2 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 12,50 je Vorhaben
5.2.2.4.5
Bearbeitung von Wiederverschließungsanträgen nach § 29 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 13 je Partie
5.2.2.4.6
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.3
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle nach dem SaatG, in
Verbindung mit den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils
geltenden Fassung
5.2.3.1
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 SaatG in Verbindung mit der
SaatV, der
PflKartV 1986 oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung
vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden SaatAufzV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.3.2
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 SaatG in Verbindung mit der
SaatV, der
PflKartV 1986 oder der SaatAufzV, die aufgrund von
bei Regelkontrollen nach der Tarifstelle 5.2.3.1 festgestellten Mängeln und Verstößen
oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.3.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen
das SaatG und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, die im Rahmen von
Regelkontrollen nach der Tarifstelle 5.2.3.1, von Anlasskontrollen nach der
Tarifstelle 5.2.3.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden
sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.4
Amtshandlungen nach § 12 Absatz 4 und 5 SaatV
5.2.4.1
Zulassung eines privaten Labors nach § 12 Absatz 4 SaatV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.4.2
Schulung und Prüfung des Laborpersonals nach § 12 Absatz 4 SaatV
Gebühr: je Person und Tag Euro 280 zusätzlich zur Gebühr nach der
Tarifstelle 5.2.4.1
Hinweis
zur Tarifstelle 5.2.4.2:
Auslagen werden gesondert berechnet.
5.2.4.3
Überwachung eines zugelassenen Labors sowie weitergehende Schulungsmaßnahmen
nach § 12 Absatz 4 SaatV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.4.4
Zusätzliche Beschaffenheitsprüfung als Kontrollprobe nach § 12 Absatz 5 SaatV
Gebühr: je Probe Euro 2,80 zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle
5.2.4.3
5.3
Pflanzengesundheit
Amtshandlungen
nach dem Pflanzengesundheitsgesetz vom 5. Juli 2021
(BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflGesG
5.3.1
Forstpflanzen und deren Erzeugnisse
Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr
von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den
Handel im EU-Binnenmarkt
5.3.1.1
Pflanzenbeschau
5.3.1.1.1
Allgemeine Personal- und Sachkosten
5.3.1.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten für Fahrt-, Warte-
und Untersuchungszeit
Gebühr: Euro 19,30
5.3.1.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf
Veranlassung des Antragstellers
5.3.1.1.1.2.1
an Werktagen, außerhalb des Arbeitszeitrahmens, 25 Prozent Aufschlag auf die
Gebühr bei Tarifstelle 5.3.1.1.1.1
5.3.1.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 Prozent Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle
5.3.1.1.1.1
5.3.1.1.1.3
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 85
Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.1.3:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.5.
5.3.1.1.1.4
Abgabe von Plomben
Gebühr: Euro 58,40 je 1 000 Stück
5.3.1.1.1.5
spezielle Laboruntersuchungen
Gebühr: Euro 5,15 bis 257,50
5.3.1.1.2
Innergemeinschaftlicher Handel
5.3.1.1.2.1
Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 73,60
5.3.1.1.2.2
Entscheidung über die Genehmigung
5.3.1.1.2.2.1
zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
Gebühr: Euro 10,80
5.3.1.1.2.2.2
Änderung bestehender Bescheide
Gebühr: Euro 13,60
5.3.1.1.2.3
Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit maximal 10 Etiketten, sogenannter kleiner
Pass
Gebühr: Euro 8,20
5.3.1.1.2.3.1
je weitere 20 Etiketten, sogenannter kleiner Pass
Gebühr: Euro 3,10
5.3.1.1.2.4
Pflanzenpass-Etiketten
5.3.1.1.2.4.1
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten, sogenannter großer Pass
Gebühr: Euro 26,80 je 1 000 Stück
5.3.1.1.2.4.2
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten, sogenannter kleiner Pass
Gebühr: Euro 5,70 je 1 000 Stück
5.3.1.1.2.5
Kontrollen in registrierten Betrieben
5.3.1.1.2.5.1
Amtshandlungen nach
a) der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51; L 65 vom 25.2.2021, S. 61) in der jeweils geltenden Fassung
b) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung
c) der Pflanzenbeschauverordnung vom 13. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 277) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflBeschV
5.3.1.1.2.5.1.1
Vorgeschriebene
Mindestkontrollen von Betrieben
Gebühren:
nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5
5.3.1.1.2.5.2
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und
5.3.1.1.1.5
5.3.1.1.3
Dritthandel,
Import und Export
5.3.1.1.3.1
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen
5.3.1.1.3.1.1
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 26,10
5.3.1.1.3.1.2
Weiterversendungszeugnis
Gebühr: Euro 26,10
5.3.1.1.3.1.3
Teilungsbescheinigung
Gebühr: Euro 8,20
Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.3:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.
5.3.1.1.3.1.4
sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 13,60
Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.4:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.
5.3.1.1.3.1.5
Duplikate
Gebühr: Euro 2,30
Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.5:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.3.
5.3.1.1.3.2
Entscheidung über Anträge des Importeurs
5.3.1.1.3.2.1
auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle an Kontrollstellen
Gebühr: Euro 23,30
5.3.1.1.3.2.2
gemäß Verordnung (EU) 2016/2031
Gebühr: Euro 23,30
5.3.1.1.3.2.3
gemäß der PflBeschV
Gebühr: Euro 23,30
5.3.1.1.3.3
Importkontrolle an Kontrollstellen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und
5.3.1.1.1.5
5.3.1.1.3.4
Importkontrolle an Grenzkontrollstellen, wie Identitätskontrolle und
phytosanitäre Kontrolle
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3
5.3.1.1.3.5
Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.2.3 bis 5.3.1.1.2.4.2
5.3.1.1.3.6
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und
5.3.1.1.1.5
5.3.1.1.3.6.1
Untersuchung
von Export-Massengütern bei Verladung, wie zum Beispiel Holz und GetreideGebühr: Euro
10,30 bis 257,50
5.3.1.1.3.6.2
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 10,80
5.3.1.1.3.7
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter
Drittlandwaren
Gebühr: Euro 45,30 bis 113,30
5.3.1.1.3.8
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und
5.3.1.1.1.5
5.3.1.1.4
Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen
5.3.1.1.4.1
Dokumentenkontrolle
Gebühr: Euro 13,10 je Sendung
5.3.1.1.4.1.1
Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 10,20 bis 18,10
5.3.1.1.4.2
Phytosanitäre Untersuchungen von
5.3.1.1.4.2.1
Sträuchern,
Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, anderen holzigen
Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut, je
Sendung
5.3.1.1.4.2.1.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 18
5.3.1.1.4.2.1.2
pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,45
5.3.1.1.4.2.2
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte
Weihnachtsbäume, je Sendung
5.3.1.1.4.2.2.1
bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 18
5.3.1.1.4.2.2.2
je weitere 100 kg
Gebühr: Euro 1,80
5.3.1.1.4.2.3
gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung
5.3.1.1.4.2.3.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 18
5.3.1.1.4.2.3.2
je weitere 100
Gebühr: Euro 1,80
Ergänzende
Regelungen zu den Tarifstellen 5.3.1.1.4.2.1 bis 5.3.1.1.4.2.3:
Die Gesamtsumme der Gebühr darf höchstens Euro 144 betragen.
5.3.1.1.4.2.4
Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung
5.3.1.1.4.2.4.1
bis 100 Kubikmeter Volumen
Gebühr: Euro 18
5.3.1.1.4.2.4.2
je weiteren Kubikmeter
Gebühr: Euro 0,175
5.3.2
Landwirtschaftliche und gartenbauliche Pflanzen und deren Erzeugnisse
Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr
von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den
Handel im EU-Binnenmarkt
5.3.2.1
Pflanzenbeschau
5.3.2.1.1
Allgemeine Personal- und Sachkosten
5.3.2.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten für Fahrt-, Warte-
und Untersuchungszeit
Gebühr: Euro 25
5.3.2.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf
Veranlassung des Antragstellers
5.3.2.1.1.2.1
an Werktagen 25 Prozent Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 5.3.2.1.1.1
5.3.2.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 Prozent Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle
5.3.2.1.1.1
5.3.2.1.1.3
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 50
Hinweis zur Tarifstelle 5.3.2.1.1.3:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.5.
5.3.2.1.2
Innergemeinschaftlicher Handel
5.3.2.1.2.1
Registrierung
5.3.2.1.2.1.1
inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 124
5.3.2.1.2.1.2
für einzelne Importe
Gebühr: Euro 50
5.3.2.1.2.2
Kontrollen in registrierten Betrieben
5.3.2.1.2.2.1
Amtshandlungen nach
a) der Verordnung (EU) 2016/2031
b) der PflBeschV
5.3.2.1.2.2.1.1
Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben
Gebühren: nach
den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.3.2.1.2.2.2
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.3.2.1.2.3
Anerkennung von Anbaumaterial
5.3.2.1.2.3.1
Vorgeschriebene Kontrolle der Betriebe gemäß der Verordnung über das
Inverkehrbringen von Anbaumaterial
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.3.2.1.2.3.2
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der
Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will
Gebühr: Euro 50
5.3.2.1.2.3.3
Bescheinigung über die Anerkennung von Anbaumaterial
Gebühr: Euro 50
5.3.2.1.3
Dritthandel,
Import und Export
5.3.2.1.3.1
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen
5.3.2.1.3.1.1
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 25
5.3.2.1.3.1.2
Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
Gebühr: Euro 25
5.3.2.1.3.1.2.1
Vorausfuhrzeugnis
Gebühr: Euro 25
5.3.2.1.3.1.3
sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 25
Hinweis zur Tarifstelle 5.3.2.1.3.1.3:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.
5.3.2.1.3.1.4
Duplikate
Gebühr: Euro 4,50
Hinweis zur Tarifstelle 5.3.2.1.3.1.4:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.3.
5.3.2.1.3.2
Entscheidung über Anträge des Importeurs
5.3.2.1.3.2.1
auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühr: Euro 31
5.3.2.1.3.2.2
gemäß der
Verordnung (EU) 2016/2031 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro
31
5.3.2.1.3.2.3
gemäß der
Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro
31
5.3.2.1.3.2.4
gemäß der
PflBeschV in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro
31
5.3.2.1.3.3
Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.3.2.1.3.4
Importkontrolle an Einlassstellen, sowohl Identitätskontrolle als auch
phytosanitäre Kontrolle
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.3.2.1.3.5
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.3.2.1.3.5.1
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 25
5.3.2.1.3.6
Ausnahmegenehmigungen für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtungsvorhaben
nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031
Gebühr: Euro 64 bis 129
5.3.2.1.3.7
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.3.2.1.4
Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen
5.3.2.1.4.1
Dokumentenrolle
Gebühr: Euro 13
5.3.2.1.4.1.1
Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 13 bis 25
5.3.2.1.4.2
Phytosanitäre Untersuchungen von
5.3.2.1.4.2.1
Stecklingen,
Sämlingen, ausgenommen forstliches Vermehrungsgut,
Jungpflanzen von
Erdbeeren und Gemüse
5.3.2.1.4.2.1.1
bis zu 10 000 Stück
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.1.2
pro weitere 1 000 Stück
Gebühr: Euro 1,05
Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.1:
Die Gesamtsumme der Gebühr darf höchstens Euro 247,50 betragen.
5.3.2.1.4.2.2
Sträuchern,
Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, anderen holzigen
Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut, je
Sendung
5.3.2.1.4.2.2.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.2.2
pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,65
5.3.2.1.4.2.3
Zwiebeln,
Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen, ausgenommen Kartoffelknollen,
je Sendung
5.3.2.1.4.2.3.1
bis zu 200 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.3.2
pro weitere 10 Kilogramm
Gebühr: Euro 0,24
5.3.2.1.4.2.4
Samen, Gewebekulturen, je Sendung
5.3.2.1.4.2.4.1
bis zu 100 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.4.2
pro weitere 10 Kilogramm
Gebühr: Euro 0,27
5.3.2.1.4.2.5
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in den Tarifstellen
5.3.2.1.4.2.1 bis 5.3.2.1.4.2.4.2 aufgeführt sind, je Sendung
5.3.2.1.4.2.5.1
bis zu 5 000 Stück
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.5.2
pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,27
5.3.2.1.4.2.6
Schnittblumen, je Sendung
5.3.2.1.4.2.6.1
bis zu 20 000 Stück
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.6.2
pro weitere 1 000
Gebühr: Euro 0,22
5.3.2.1.4.2.7
Ästen
mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung
5.3.2.1.4.2.7.1
bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.7.2
pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 2,61
5.3.2.1.4.2.8
gefällten Weihnachtsbäumen, je Sendung
5.3.2.1.4.2.8.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.8.2
pro weitere 100
Gebühr: Euro 2,61
5.3.2.1.4.2.9
Blätter
von Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse, je Sendung
5.3.2.1.4.2.9.1
bis zu 100 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.9.2
pro weitere 10 Kilogramm
Gebühr: Euro 2,61
5.3.2.1.4.2.10
Obst,
Gemüse, ausgenommen Blattgemüse, je Sendung
5.3.2.1.4.2.10.1
bis zu 25 000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.10.2
pro weitere 1 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 1,05
5.3.2.1.4.2.11
Kartoffelknollen, je Partie
5.3.2.1.4.2.11.1
bis zu 25 000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 80
5.3.2.1.4.2.11.2
pro weitere 25 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 80
5.3.2.1.4.2.12
Holz,
ausgenommen Rinde, je Sendung
5.3.2.1.4.2.12.1
bis 100 Kubikmeter Volumen
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.12.2
pro weiteren Kubikmetern
Gebühr: Euro 0,27
5.3.2.1.4.2.13
Erde und Nährsubstraten, Rinde, je Sendung
5.3.2.1.4.2.13.1
bis zu 25 000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.13.2
pro weitere 1 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 1,24
5.3.2.1.4.2.14
Getreidekörnern, je Sendung
5.3.2.1.4.2.14.1
bis zu 25 000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.14.2
pro weitere 1 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 1,09
5.3.2.1.4.2.15
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser
Tabelle aufgeführt sind, je Sendung
Gebühr: Euro 28
5.4
Pflanzenschutz
Amtshandlungen nach
a) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 111 vom 2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020, S. 81) in der jeweils geltenden Fassung
b) dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflSchG
c) der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflSchGerätV
d) der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflSchAnwV 1992
e) der Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung vom 25. November 2014 (GV.NRW. S. 850) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PfSchGerKVO
f) der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflSchSachkV 2013
g) der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflSchMV
5.4.1
Forstpflanzen und deren Erzeugnisse
5.4.1.1
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
Amtshandlungen nach dem PflSchG
5.4.1.1.1
Mittel für den Zierpflanzenbau
5.4.1.1.1.1
Fungizide
Gebühr: Euro 762 bis 1 390
5.4.1.1.1.2
Insektizide
Gebühr: Euro 829 bis 3 090
5.4.1.1.1.3
Akarizide
Gebühr: Euro 922 bis 2 060
5.4.1.1.1.4
Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.1.1.3.2
5.4.1.1.1.5
Herbizide
Gebühr: Euro 623 bis 1 545
5.4.1.1.1.6
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 407 bis 1 648
5.4.1.1.1.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 793 bis 2 266
5.4.1.1.2
Mittel für den Forst
5.4.1.1.2.1
Fungizide
Gebühr: Euro 623 bis 1 751
5.4.1.1.2.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 267 bis 3 060
5.4.1.1.2.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 560 bis 4 738
5.4.1.1.2.4
Repellents
Gebühr: Euro 1 118 bis 5 562
5.4.1.1.2.5
Herbizide
Gebühr: Euro 932 bis 2 575
5.4.1.1.2.6
Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 1 854 bis 4 120
5.4.1.1.2.7
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 515 bis 2 678
5.4.1.1.2.8
Akarizide
Gebühr: Euro 1 998 bis 2 987
5.4.1.1.3
Allgemeine Einsätze
5.4.1.1.3.1
Insektizide
Gebühr: Euro 525 bis 2 678
5.4.1.1.3.2
Nematizide
Gebühr: Euro 1 020 bis 7 519
5.4.1.1.3.3
Molluskizide
Gebühr: Euro 1 025 bis 3 811
5.4.1.1.3.4
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 406 bis 3 193
5.4.1.1.3.5
Repellents
Gebühr: Euro 711 bis 1 442
5.4.1.1.3.6
Herbizide
Gebühr: Euro 839 bis 1 545
5.4.1.1.3.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 623 bis 2 060
5.4.1.1.3.7.1
Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die
jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind
5.4.1.1.4
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche
5.4.1.1.4.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
Gebühr: Keine Gebührenerhebung
5.4.1.1.4.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.1.1.4.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare
Ergebnisse
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.1.1.4.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer
Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen
nicht aufgetreten sind, der Antragsteller erhält alle UnterlagenGebühr: 75 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.1.1.5
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete nach Zeit und SachaufwandGebühr: Euro 103 bis 15 450
5.4.1.1.6
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des
Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.1.2
Amtshandlungen nach dem PflSchG
5.4.1.2.1
Diagnostische
Untersuchungen, wie virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische
und sonstige diagnostische Verfahren
Gebühr: Euro 10,30 bis 2 575
5.4.1.3
Genehmigungen und Sachkundenachweis nach dem PflSchG
5.4.1.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach § 22 PflSchG
Gebühr: Euro 25,80 bis 515
5.4.1.3.2
Entscheidung über den Antrag auf Ausstellen des Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 PflSchG
Gebühr: Euro 41,20
5.4.1.3.3
Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 3 und 4 PflSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.4.1.3.4
Ausstellen
von Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungsmaßnahmen zum Erhalt des
Sachkundenachweises Pflanzenschutz nach § 9 Absatz 4
PflSchG
Gebühr: Euro 20,60
5.4.1.3.5
Anerkennung
einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte im Bereich Sachkundenachweis Pflanzenschutz nach § 9 Absatz 4 PflSchG
Gebühr: Euro 82,40 bis 515
5.4.1.4
Prüfung von Maschinen und Geräten gemäß der PflSchGerätV
5.4.1.4.1
Prüfung
von Pflanzenschutzgeräten, Pflanzenschutzmaschinen, Geräteteilen und
Gerätemaschinenteilen
Gebühr: Euro
10,30 bis 4 160
5.4.2
Landwirtschaftliche und gartenbauliche Pflanzen und deren Erzeugnisse
5.4.2.1
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
Amtshandlungen nach dem PflSchG
5.4.2.1.1
Mittel für den Ackerbau
5.4.2.1.1.1
Fungizide
Gebühr: Euro 745 bis 4 770
5.4.2.1.1.2
Insektizide
Gebühr: Euro 890 bis 7 490
5.4.2.1.1.3
Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2
5.4.2.1.1.4
Rodentizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.4
5.4.2.1.1.5
Repellents
Gebühr: Euro 952 bis 2 170
5.4.2.1.1.6
Herbizide
Gebühr: Euro 994 bis 2 720
5.4.2.1.1.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 497 bis 5 690
5.4.2.1.1.8
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 310 bis 1 240
5.4.2.1.2
Mittel für den Gemüsebau
5.4.2.1.2.1
Fungizide
Gebühr: Euro 900 bis 4 090
5.4.2.1.2.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 370 bis 4 090
5.4.2.1.2.3
Akarizide
Gebühr: Euro 1 300 bis 4 090
5.4.2.1.2.4
Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2
5.4.2.1.2.5
Herbizide
Gebühr: Euro 1 300 bis 4 090
5.4.2.1.2.6
Wachstumsregler
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.7
5.4.2.1.2.7
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 690 bis 4 450
5.4.2.1.2.8
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 370 bis 1 800
5.4.2.1.3
Mittel für den Obstbau
5.4.2.1.3.1
Fungizide
Gebühr: Euro 1 490 bis 4 830
5.4.2.1.3.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 240 bis 4 090
5.4.2.1.3.3
Akarizide
Gebühr: Euro 1 430 bis 2 720
5.4.2.1.3.4
Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2
5.4.2.1.3.5
Herbizide
Gebühr: Euro 940 bis 2 720
5.4.2.1.3.6
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 140 bis 5 200
5.4.2.1.3.7
zusätzliche Feststellungen
Gebühr: Euro 140 bis 1 550
5.4.2.1.3.8
Mittel zur Veredelung und Wundverschluss
Gebühr: Euro 690 bis 3 420
5.4.2.1.3.9
Verträglichkeitsprüfungen
Gebühr: Euro 1 430 bis 2 720
5.4.2.1.4
Mittel für den Zierpflanzenbau
5.4.2.1.4.1
Fungizide
Gebühr: Euro 1 030 bis 2 360
5.4.2.1.4.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 120 bis 4 090
5.4.2.1.4.3
Akarizide
Gebühr: Euro 1 240 bis 3 420
5.4.2.1.4.4
Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2
5.4.2.1.4.5
Herbizide
Gebühr: Euro 830 bis 2 360
5.4.2.1.4.6
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 550 bis 2 250
5.4.2.1.4.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 1 060 bis 4 090
5.4.2.1.5
Mittel für das Grünland
5.4.2.1.5.1
Insektizide
Gebühr: Euro 1 430 bis 6 190
5.4.2.1.5.2
Herbizide
Gebühr: Euro 700 bis 2 720
5.4.2.1.5.3
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 700 bis 1 240
5.4.2.1.6
Mittel für Sonderkulturen
5.4.2.1.6.1
in Tabak
Gebühr: Euro 550 bis 4 090
5.4.2.1.6.2
in Hopfen
Gebühr: Euro 640 bis 4 950
5.4.2.1.6.3
in Champignons
Gebühr: Euro 1 610 bis 3 420
5.4.2.1.7
Mittel für den Vorratsschutz
5.4.2.1.7.1
Fungizide
Gebühr: Euro 940 bis 2 720
5.4.2.1.7.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 100 bis 5 440
5.4.2.1.7.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 730 bis 3 590
5.4.2.1.7.4
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 990 bis 1 370
5.4.2.1.8
Mittel für den Forst
5.4.2.1.8.1
Fungizide
Gebühr: Euro 830 bis 2 720
5.4.2.1.8.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 690 bis 5 440
5.4.2.1.8.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 2 070 bis 6 810
5.4.2.1.8.4
Repellents
Gebühr: Euro 1 490 bis 9 530
5.4.2.1.8.5
Herbizide
Gebühr: Euro 1 240 bis 3 590
5.4.2.1.8.6
Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 2 480 bis 6 810
5.4.2.1.8.7
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 690 bis 3 590
5.4.2.1.8.8
Akarizide
Gebühr: Euro 2 670 bis 3 960
5.4.2.1.9
Allgemeine Einsätze
5.4.2.1.9.1
Insektizide
Gebühr: Euro 710 bis 4 090
5.4.2.1.9.2
Nematizide
Gebühr: Euro 1 370 bis 13 000
5.4.2.1.9.3
Molluskizide
Gebühr: Euro 1 370 bis 6 190
5.4.2.1.9.4
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 930 bis 5 440
5.4.2.1.9.5
Repellents
Gebühr: Euro 950 bis 2 720
5.4.2.1.9.6
Herbizide
Gebühr: Euro 1 120 bis 2 720
5.4.2.1.9.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 830 bis 3 420
5.4.2.1.9.8
Zusatzstoffe
Gebühr: für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren
erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind
5.4.2.1.9.9
Bakterizide
Gebühr: Euro 3 530 bis 6 190
5.4.2.1.9.10
Geschmacksprüfung
Gebühr: Euro 330 bis 1 240
5.4.2.1.9.11
Prüfung auf ökotoxikologische Wirkung nach der Guten Laborpraxis, im Folgenden
GLP
5.4.2.1.9.11.1
Prüfung auf Bienengefährlichkeit
Gebühr: Euro 350 bis 34 440
5.4.2.1.9.11.2
Prüfung auf Gefährdung anderer Nutzorganismen nach GLP
Gebühr: Euro 2 050 bis 34 440
5.4.2.1.10
Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen nach GLP
Gebühr: Euro 1 370 bis 35 520
5.4.2.1.11
Biologische Untersuchung von Komposten und Erden
Gebühr: Euro 76 bis 1 118
5.4.2.1.12
Prüfung der Phytotoxizität von Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten
Kulturen durch Biotests
Gebühr: Euro 1 730 bis 3 416
5.4.2.1.13
Prüfung von Pflanzen auf Resistenz
Gebühr: Euro 6,40 bis 994
5.4.2.1.14
Vergleichsmittel, für jedes zusätzliche Mittel
Gebühr: ein Drittel der
entsprechenden Gebühr
5.4.2.1.15
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche
5.4.2.1.15.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
Gebühr: Keine Gebührenerhebung
5.4.2.1.15.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.2.1.15.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare
Ergebnisse
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.2.1.15.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer
Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen
nicht aufgetreten sind, der Antragsteller erhält alle Unterlagen zurück
Gebühr: 75 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.2.1.16
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete nach Zeit- und Sachaufwand
Gebühr: Euro 76 bis 20 450
5.4.2.1.17
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des
Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.2.2
Amtshandlungen nach dem PflSchG
5.4.2.2.1
Diagnostische
Untersuchungen, wie virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische
und sonstige diagnostische Verfahren
Gebühr: Euro
27 bis 6 190
5.4.2.3
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und dem PflSchG
5.4.2.3.1
Auskunft über Aufzeichnungen nach § 11 Absatz 3 PflSchG
Gebühr: Euro 64 bis 500
5.4.2.3.2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung
zugelassener Pflanzenschutzmittel nach § 12 Absatz
2 PflSchG
Gebühr: Euro 76 bis 1 370
5.4.2.3.3
Entscheidung nach § 17 Absatz 6 PflSchG über die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen,
die für die Allgemeinheit bestimmt sind
Gebühr: Euro 64 bis 620
5.4.2.3.4
Entscheidung nach § 22 Absatz 2 PflSchG über die Erteilung einer Genehmigung
auf Antrag im Einzelfall für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels
in einem anderen als dem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet nach
Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebühr: Euro 44 bis 690
5.4.2.3.5
Amtliche Kontrollen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Absatz 2 Nummer 8 PflSchG
Gebühr: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 5.4.2.3.5:
Gebühren und Auslagen werden nur bei Feststellung eines Verstoßes erhoben.
5.4.2.3.6
Behördliche Anordnungen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach § 3
Absatz 1 Satz 3 PflSchG, im Bereich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach §
23 Absatz 5 PflSchG sowie zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung
künftiger Verstöße gegen das PflSchG oder gegen die auf Grund des PflSchG
erlassenen Rechtsverordnungen nach § 60 Satz 1 PflSchG
Gebühr: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.4.2.4
Prüfung von Maschinen und Geräten gemäß der PflSchGerätV
5.4.2.4.1
Freiwillige Prüfung von Neugeräten oder Geräteteilen nach den §§ 1 und 2 PflSchGerätV
Gebühr: Euro 620 bis 6 190
5.4.2.4.1.1
Prüfung von in Gebrauch befindlichen Geräten und Geräteteilen nach den §§ 3 bis 6 PflSchGerätV
Gebühr: Euro 64 bis 620
5.4.2.4.2
Anerkennung von Kontrollbetrieben gemäß der PfSchGerKVO und § 16 Absatz 5 Satz
1 und 2 PflSchG
Gebühr: Euro 250 bis 620
5.4.2.4.3
Kontrollbericht und Abgabe der Prüfplakette
Gebühr: Euro 25
5.4.2.4.4
Grundlehrgänge für Kontrollpersonal
5.4.2.4.4.1
eintägige Lehrgänge
Gebühr: Euro 150
5.4.2.4.4.2
zweitägige Lehrgänge
Gebühr: Euro 300
5.4.2.4.5
Fortbildungslehrgang für Kontrollpersonal, eintägig
Gebühr: Euro 125
5.4.2.5
Amtshandlungen nach der PflSchAnwV 1992
5.4.2.5.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung in
Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz nach § 4 Absatz
2 PflSchAnwV 1992
Gebühr: Euro 60 bis 550
5.4.2.5.2
Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung an
Gewässern nach § 4a Absatz 2 PflSchAnwV 1992
Gebühr: Euro 60 bis 550
5.4.3
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
Amtshandlungen nach der PflSchSachkV 2013 und dem PflSchG
5.4.3.1
Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln nach § 3 in Verbindung mit § 1 PflSchSachkV 2013
Gebühr: Euro 124
5.4.3.2
Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 in Verbindung mit §
1 PflSchSachkV 2013
Gebühr: Euro 124
5.4.3.3
Kombinierte Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die
Anwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 in Verbindung mit § 1 PflSchSachkV 2013
Gebühr: Euro 207
5.4.3.4
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach den Tarifstellen 5.4.3.1 oder
5.4.3.2 nach den §§ 3 und 4 Absatz 9 PflSchSachkV 2013
Gebühr: Euro 83
5.4.3.5
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach der Tarifstelle 5.4.3.3 nach den §§ 3 und 4 Absatz 9 PflSchSachkV 2013
Gebühr: Euro 124
5.4.3.6
Entscheidung über eine nicht gesetzlich anerkannte Aus-, Fort- oder
Weiterbildung zur Erlangung der Sachkunde nach § 9 Absatz
4 PflSchG
Gebühr: Euro 50
5.4.3.6.1
Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte nach § 9 Absatz 4 PflSchG
Gebühr: Euro 108 bis 646
5.4.3.6.2
Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungsveranstaltungen nach § 9 Absatz 4 PflSchG
Gebühr: Euro 23
5.4.3.7
Ausstellung des Sachkundenachweises nach § 9 Absatz
2 PflSchG
Gebühr: Euro 44 bis 130
5.4.3.8
Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 3 und 4 PflSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.4.4
Versuchseinrichtung
Amtshandlungen nach der PflSchMV
5.4.4.1
Anerkennung einer Versuchseinrichtung nach § 8 Absatz
3 PflSchMV
Gebühr: Euro 1 240 bis 7 430
5.5
Düngung
5.5.1
Amtshandlungen nach
a) der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1; L 302 vom 22.11.2019, S. 129; L 191 vom 16.6.2020, S. 5; L 382 vom 28.10.2021, S. 59; L 2 vom 6.1.2022, S. 9; L 161 vom 16.6.2022, S. 121; L 266 vom 13.10.2022, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
b) der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
c) dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MüG
d) dem Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DüngG
e) der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DüngMProbV
f) der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DüMV
5.5.1.1
Prüfung und Feststellung nach § 12 DünG, ob ein Produkt, das unter § 2 Satz 1
Nummer 1 und 6 bis 8 DüngG fällt, den Anforderungen der Verordnung (EU)
2019/1009 oder der DüMV entspricht
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.5.1.2
Probennahme von Düngemitteln im Rahmen einer Regelkontrolle nach §§ 9, 12
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 DüngG in Verbindung mit den §§ 1 und 5 DüngMProbV
5.5.1.2.1
Packungen bis 1 Kilogramm oder 1 Liter
Gebühr: Euro 95 je Sammelprobe
5.5.1.2.2
Packungen über 1 Kilogramm oder 1 Liter
Gebühr: Euro 110 je Sammelprobe
5.5.1.2.3
unverpackt oder in Behältnissen lagernd über 100 Kilogramm oder 100 Liter
Gebühr: Euro 130 je Sammelprobe
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 5.5.1.2:
Gebühren und Auslagen, zum Beispiel für die Durchführung von Analysen, werden
nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.
5.5.1.3
Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 12 DüngG, die aufgrund von
bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.5.1.2 festgestellten Verstößen oder
Nichtkonformität oder aufgrund anderer Informationen zu Verstößen oder
Nichtkonformitäten durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 5.5.1.3:
Gebühren werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten
festgestellt werden.
5.5.1.4
Notwendige Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung festgestellter
Verstöße oder Nichtkonformitäten und zur Vermeidung künftiger Verstöße oder
Nichtkonformitäten nach § 13 DüngG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.5.2
Amtshandlungen nach der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in
der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DüV
5.5.2.1
Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nach § 6 Absatz 5 und 6 DüV
Gebühr: Euro 129
5.5.2.2
Entscheidung über den Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist nach § 6 Absatz 10 DüV
Gebühr: Euro 64
5.5.2.3
Entscheidung nach § 6 Absatz 10 Satz 3 DüV über den Antrag auf Aufbringung von
Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei
vom Hundert in den Verbotszeiträumen nach § 6 Absatz 8 oder 9 DüV
Gebühr: Euro 64
5.5.2.4
Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen
Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen
Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder
Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland auf Grund der naturräumlichen oder
agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes nach § 6 Absatz 3 Satz 4 DüV
Gebühr: Euro 64 je Bescheid
5.6
Weinbau
5.6.1
Amtshandlungen nach der Weinrechtsdurchführungsverordnung vom 12. Dezember 2013
(GV. NRW. 2014 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WeinR-DVO
NRW
5.6.1.1
Qualitätsprüfung nach § 20 WeinR-DVO NRW
Gebühr: Euro 15,50 je vorgestellten Wein
5.7
Landwirtschaftliche Produkte und Ernährungswirtschaft
5.7.1
Amtshandlungen nach
a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung
b) der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
5.7.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern sowie die
Änderung oder den Entzug der Erlaubnis nach Artikel 5
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.1.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für
Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.1.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für
Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
Tarifstelle 5.7.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.1.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, die im Rahmen von Regelkontrollen
nach Tarifstelle 5.7.1.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.1.3 oder
aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.2
Amtshandlungen nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003
(BGBl. I S. 1894) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LegRegG
5.7.2.1
Entscheidung über die Erteilung, die Änderung oder den Entzug einer
Registrierung der Betriebe nach §§ 3 und 4 LegRegG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.2.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 7 LegRegG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.2.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
Tarifstelle 5.7.2.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind nach § 7
LegRegG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.2.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen das LegRegG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.2.2,
Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.2.3 oder aufgrund anderer Informationen
festgestellt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.3
Amtshandlungen nach der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
KäseV
5.7.3.1
Entscheidung über die Genehmigung und Änderung der Genehmigung zur Führung der
Bezeichnung „Markenkäse“ nach § 11 Absatz 2 KäseV sowie über die Rücknahme oder den
Widerruf der Genehmigung nach § 11 Absatz 4 KäseV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.3.2
Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben nach § 11 KäseV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.3.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 11 Absatz
8 KäseV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.3.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
Tarifstelle 5.7.3.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind nach § 11 Absatz
8 KäseV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.3.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen
die KäseV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.3.3,
Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.3.4 oder aufgrund anderer Informationen
festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.4
Amtshandlungen nach der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144)
in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ButtV 1997
5.7.4.1
Entscheidung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche
Markenbutter“ sowie Änderung und Widerruf der Berechtigung nach § 8 ButtV 1997
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.4.2
Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben nach § 7 ButtV 1997
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.4.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 16 ButtV
1997
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.4.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
Tarifstelle 5.7.4.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind nach § 16 ButtV
1997
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.4.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die
ButtV 1997, die im Rahmen von Regelkontrollen nach
Tarifstelle 5.7.4.3, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.4.4 oder aufgrund
anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.5
Amtshandlungen
nach
a) der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RohmilchGütV und
b) der Landesgüteverordnung-Milch vom 28. Oktober 1996 (GV. NW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung
5.7.5.1
Regelkontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der RohmilchGütV in Verbindung mit
der Landesgüteverordnung-Milch
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.5.2
Anlasskontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der RohmilchGütV in Verbindung mit
der Landesgüteverordnung-Milch, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
Tarifstelle 5.7.5.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.5.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die RohmilchGütV in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die im
Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.5.1, Anlasskontrollen nach
Tarifstelle 5.7.5.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden
sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.6
Grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen im Bereich der Ernährungswirtschaft
Gebühr: Euro 80
5.7.7
Amtshandlungen nach
a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017 S. 103) in der jeweils geltenden Fassung
b) der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
c) dem Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FlG, in Verbindung mit der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 2. FIGDV und weiterer zum Fleischgesetz erlassenen Verordnungen
d) dem Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HdlKlG, in Verbindung mit
e) der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HdlKlSchafFlV 1993
f) der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchwHKlV
g) der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RindHKlV
5.7.7.1
Prüfung der Sachkunde für die Neuzulassung einer Tierart nach § 4 Absatz 2
FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der 2. FlGDV und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.2
Prüfung der Sachkunde zwecks Erweiterung der Zulassung auf weitere
Gerätegruppen und -typen bei Schweineschlachtkörpern nach § 4 Absatz 2
FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.3
Entscheidung über die Zulassung und Erweiterung der Zulassung eines
Klassifizierers nach § 4 FlG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.4
Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder das Erlöschen der Zulassung
eines Klassifizierers nach
§§ 5 und 6 FlG oder das Ruhenlassen der Tätigkeit nach
§ 15 Absatz 3 der 2. FIGDV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.5
Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von
Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung nach § 4 Absatz 4
FlG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.6
Überwachung in den Schlachtbetrieben
5.7.7.6.1
Regelkontrollen
5.7.7.6.1.1
Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich der
korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit
Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses, Bereitstellung einwandfreier
technischer Einrichtungen, wie zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte,
Preismeldung und Informationsweitergabe an
Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.6.1.2
Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten
Klassifizierung und Verwiegung
von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen, wie Waage und
Klassifizierungsgeräte, und der jeweiligen Dokumentation
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.6.2
Anlasskontrollen
5.7.7.6.2.1
Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von
Schlachtkörpern mit
Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses, Bereitstellung einwandfreier
technischer Einrichtungen, wie zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte, Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und
Klassifizierungsunternehmen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
Tarifstelle 5.7.7.6.1.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund
anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.6.2.2
Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten
Klassifizierung und Verwiegung
von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen wie Waage und
Klassifizierungsgeräte, und der jeweiligen Dokumentation, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle
5.7.7.6.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.6.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen gegenüber den Schlachtbetrieben und den in den
Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen zur Beseitigung von
Mängeln und Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen von
Regelkontrollen nach den Tarifstellen 5.7.7.6.1.1 und 5.7.7.6.1.2,
Anlasskontrollen nach den Tarifstellen 5.7.7.6.2.1 und 5.7.7.6.2.2 oder
aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.7
Klassifizierung von Schlachtkörpern
5.7.7.7.1
Nachklassifizierungen von Rinder-, Schweine- und Schafhälften
5.7.7.7.1.1
bis 5 Tiere
Gebühr: Euro 110
5.7.7.7.1.2
6 bis 10 Tiere
Gebühr: Euro 150
5.7.7.7.1.3
mehr als 10 Tiere: je Menge von bis zu 5 weiteren Tieren zuzüglich jeweils Euro
20
5.7.8
Amtshandlungen nach
a) dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AgrarOLkG
b) der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AgrarOLkV
5.7.8.1
Entscheidung über die Anerkennung oder den Wegfall der Anerkennung von
Agrarorganisationen nach
den §§ 2, 4 AgrarOLkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.8.2
Regelkontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der
Anerkennungsvoraussetzungen nach den §§ 4, 27 AgrarOLkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.8.3
Anlasskontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der
Anerkennungsvoraussetzungen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
Tarifstelle 5.7.8.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind nach § 27 AgrarOLkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.8.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei im Rahmen von Regelkontrollen nach
Tarifstelle 5.7.8.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.8.3 oder aufgrund
anderer Informationen festgestellter Nichteinhaltung der
Anerkennungsvoraussetzungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.9
Amtshandlungen nach
a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung
b) der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33; L 102 vom 23.4.2018, S. 95) in der jeweils geltenden Fassung
c) der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GFlFleischV
5.7.9.1
Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und nach Artikel 12
der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sowie die Änderung
oder den Entzug der Erlaubnis der Zulassung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.9.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
hinsichtlich
der geregelten Anforderungen, wie Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung,
Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen nach Artikel 78 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der
GFlFleischV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.9.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
hinsichtlich
der geregelten Anforderungen, wie Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung,
Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen, die
aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.9.2 festgestellten
Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden
sind nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit
der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.9.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, die im Rahmen von
Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.9.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle
5.7.9.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.10
Amtshandlungen nach
a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung
b) der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung
5.7.10.1
Entscheidung über die Registrierung der Betriebe und Erteilung einer Kennnummer
sowie deren Entzug nach
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.10.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.10.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel,
die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.10.2 festgestellten
Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden
sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.10.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die im
Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.10.2, Anlasskontrollen nach
Tarifstelle 5.7.10.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden
sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.11
Amtshandlungen nach
a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung
b) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1; L 70 vom 11.3.2014, S. 37; L 131 vom 5.5.2022, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung
5.7.11.1
Ausstellung von Kontrollbescheinigungen nach durchgeführter
Konformitätskontrolle nach
Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.11.2
Prüfung der Voraussetzung für die Verwendung eines Aufklebers nach Artikel 14
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.11.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse
nach
Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.11.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse nach Artikel 74
und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, die
aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.11.3 festgestellten
Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden
sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.11.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, die im Rahmen von
Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.11.3, Anlasskontrollen nach Tarifstelle
5.7.11.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12
Amtshandlungen nach
a) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung
b) der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung
c) dem Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LSpG
d) dem Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MarkenG
e) der Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW vom 23. Mai 2014 (GV. NRW. S. 333) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KtrStZulVO
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 5.7.12.1, 5.7.12.2 und
5.7.12.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
5.7.12.1
Entscheidung über die erstmalige Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach § 1
KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12.2
Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen
privaten Kontrollstelle nach
§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12.3
Änderung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung einer privaten Kontrollstelle
oder einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2
und 3 KtrStZulVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen privaten
Kontrollstelle gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Verordnung (EU) 2017/625, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach
Tarifstelle 5.7.12.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden
sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12.6
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr.
1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12.7
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen das MarkenG oder das LSpG, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach
Tarifstelle 5.7.12.6 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden
sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12.8
Entscheidung über die Genehmigung eines neuen oder geänderten Kontrollkonzeptes
einer zugelassenen privaten Kontrollstelle nach § 3 Absatz 1 KtrStZulVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.8
Ökolandbau
5.8.1
Amtshandlungen nach
a) der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung
b) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 439 vom 29.12.2020, S. 32; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung
c) der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13; L 68 vom 3.3.2022, S. 21; L 140 vom 19.5.2022, S. 61) in der jeweils geltenden Fassung
d) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung
e) der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung von Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 23; L 439 vom 29.12.2020, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung
f) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 2; L 267 vom 14.8.2020, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung
g) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
h) dem Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖLG
5.8.1.1
Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle im Rahmen einer
Regelkontrolle nach
§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.2
Anlasskontrollen bei der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen
Öko-Kontrollstelle, die aufgrund von bei Regelkontrollen der Tätigkeit einer
zugelassenen Öko-Kontrollstelle festgestellten Mängeln und Verstößen oder
aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind nach § 4 Absatz 5
Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.3
Vorläufige Untersagung der Ausübung der Kontrolltätigkeit zugelassener
Kontrollstellen nach
§ 4 Absatz 6 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.4
Regelkontrollen bei nicht meldepflichtigen oder nicht
zertifizierungspflichtigen Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen
aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen nach Artikel 38
Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung
mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.5
Kontrollen zur Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Sendungen
ökologischer/biologischer Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union nach Artikel 45
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der
Verordnung (EU) 2021/2306 sowie Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 und 49 der
Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.6
Maßnahmen im Falle eines festgestellten Verstoßes, die den Verstoß beenden und
erneute Verstöße dieser Art verhindern nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.7
Vorläufiges Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines Erzeugnisses
unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 29
Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.8
Verbot der Kennzeichnung und Bewerbung einer gesamten Partie oder gesamten
Erzeugung unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 42
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.9
Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen unter Bezugnahme auf die
ökologische/biologische Produktion nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.10
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen, die
im Rahmen von Kontrollen nach Tarifstelle 5.8.1.5 festgestellt worden sind nach Artikel 41
Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 42 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848
sowie Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.11
Entscheidung über die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume von
Landparzellen als Teil des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU)
2020/464
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.12
Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem
Pflanzenvermehrungsmaterial nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der
Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.13
Entscheidung über die Genehmigung zur Verwendung von weniger als drei Tage
alten nichtökologischen/nichtbiologischen Junghennen und Geflügel für die
Fleischerzeugung nach
Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: Euro 0,05 pro zugekauftem Tier
Mindestgebühr: Euro 50
5.8.1.14
Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes
nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere in einer ökologischen/biologischen
Produktionseinheit nach
Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.15
Entscheidung über die Genehmigung zur Anbindung oder Isolierung von Tieren nach Anhang II
Teil II Nummer 1.7.5. der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.16
Entscheidung über die Genehmigung zum Eingriff am Tier nach Anhang II
Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.16.1
Im Falle von Enthornungen
5.8.1.16.1.1
Bei Nachweis des antragstellenden Betriebs, dass mindestens 80 Prozent der Kühe
im Bestand mit genetisch hornlosen Bullen angepaart werden.
Gebühr: Euro 50
5.8.1.16.1.2
sonstige Fälle
Gebühr: Euro 10 je Tier, mindestens aber Euro 50
5.8.1.17
Entscheidung über die Genehmigung zur Einbringung wild gefangener oder
nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Aquakulturtiere zur Erneuerung des
Genbestandes in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke nach Anhang II
Teil III Nummer 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU)
2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.18
Entscheidungen über die Genehmigung des Sammelns von Muschelsaat aus
Wildbeständen nach
Anhang II Teil III Nummer 3.2.1. Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.19
Entscheidung über die Gewährungen von spezifischen Ausnahmen von der Verordnung
(EU) 2018/848 im Katastrophenfall nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/2146
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.20
Entscheidung über die Benennung amtlicher Laboratorien nach Artikel 37
Absatz 1 und 2 sowie Artikel 39 Absatz 2 im Anwendungsbereich des Artikels 1
Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.21
Durchführung
von Maßnahmen zur Überwachung amtlicher Laboratorien, sogenannte Audits nach
Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.9
Tierzucht
5.9.1
Amtshandlungen nach
a) der Verordnung (EU) 2016/1012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung
b) dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierZG
c) dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BQFG
d) der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierZDV
5.9.1.1
Zuchtverband, Zuchtunternehmen
5.9.1.1.1
Entscheidung über die Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise
Zuchtunternehmens nach
§ 4 TierZG
Gebühr: Euro 1 550 bis 7 430
5.9.1.1.2
Entscheidung über die Neuerteilung der Anerkennung eines Zuchtverbandes
beziehungsweise Zuchtunternehmens infolge einer Befristung nach den §§ 4, 7
TierZG
Gebühr: Euro 370 bis 3 715
5.9.1.1.3
Entscheidung über die Genehmigung eines Zuchtprogramms nach § 5 TierZG
Gebühr: Euro 64 bis 1 550
5.9.1.1.4
Entscheidung über Änderungsmitteilungen nach § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 5 TierZG
Gebühr: Euro 64 bis 1 550
5.9.1.1.5
Widerruf der Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens
nach
Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1012
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.9.1.1.6
Widerruf der Genehmigung eines Zuchtprogramms nach Artikel 47 Absatz 1 Satz 3
Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1012
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.9.1.2
Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 15 Absatz 2
und § 17 Absatz 1 TierZG in Verbindung mit den §§ 9 bis 16 BQFG
Gebühr: Euro 62 bis 197
5.9.1.3
Besamungsstationen
5.9.1.3.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer
Besamungsstation nach
§ 18 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 TierZG
Gebühr: Euro 1 550 bis 4 650
5.9.1.3.2
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Besamungsstation nach
§ 18 Absatz 6 TierZG
Gebühr: Euro 620 bis 2 480
5.9.1.3.3
Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation nach § 18 Absatz 5
TierZG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.9.1.4
Embryo-Entnahmeeinheit
5.9.1.4.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer
Embryo-Entnahmeeinheit nach
§ 18 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 TierZG
Gebühr: Euro 940 bis 2 480
5.9.1.4.2
Entscheidung über die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer
Embryo-Entnahmeeinheit nach
§ 18 Absatz 6 TierZG
Gebühr: Euro 310 bis 1 120
5.9.1.4.3
Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Absatz
5 TierZG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.9.1.5
Genehmigung auf Antrag von Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung,
Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen nach § 18 Absatz 9
TierZG
Gebühr: Euro 76 bis 3 715
5.9.1.6
Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 24 TierZDV
Gebühr: Euro 310 bis 930
5.9.1.7
Abschlussprüfung
5.9.1.7.1
Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrganges für Besamungsbeauftragte
einschließlich der Zeugnisausstellung nach § 27 TierZDV
Gebühr: Euro 197
5.9.1.7.2
Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Kurzlehrganges über
Eigenbestandsbesamung einschließlich der Bescheinigungsausstellung nach § 30
TierZDV
Gebühr: Euro 62
5.9.1.7.3
Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrgangs zum Embryotransfer
einschließlich der Zeugnisausstellung nach § 33 TierZDV
Gebühr: Euro 197
5.9.1.7.4
Ausstellung einer Bestätigung bei Verlust der Originalbescheinigung oder des
Originalzeugnisses
Gebühr: Euro 37
Hinweis zur Tarifstelle 5.9.1.7.4:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.