Anlage 1
(zu § 1 Satz 2)

Voraussetzungen für die Anerkennung
als Kontrollstelle

1 Kontrollpersonal

1.1 Die Kontrollstellen haben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten Personal einzusetzen, das eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über die Funktion und Einstellung der Pflanzenschutzgeräte nachgewiesen hat und über ein Mindestmaß an Erfahrungen verfügt.

1.2 Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können im Rahmen von Schulungen durch die zuständige Behörde erworben werden. Hierüber kann ein Erfolgsnachweis verlangt werden.

1.3 Als fachbezogene Berufsausbildung gilt eine abgeschlossene Ausbildung im Landmaschinenhandwerk (Landmaschinenmechaniker). Verfügt eine für die Durchführung von Kontrollen eingesetzte Person nicht über diese Qualifikation, muß sie mindestens eine Schulung und einen Erfolgsnachweis gemäß 1.2 vorweisen.

2 Kontrollort

Es muß eine geeignete Halle oder ein geeigneter Platz vorhanden sein. Zur Eignung gehört insbesondere der Schutz vor Witterungseinflüssen. Es ist sicherzustellen, daß nur gereinigte, mit sauberem Wasser gefüllte Pflanzenschutzgeräte zur Kontrolle zugelassen werden und das verwendete Wasser aufgefangen und zurückgegeben oder ordnungsgemäß entsorgt wird. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts sind zu beachten.

3 Kontrollausrüstungen

Zu den Kontrollausrüstungen gemäß § 1 Nr. 3 gehören, sofern für die im Anerkennungsbescheid aufgeführten Kontrollarbeiten notwendig,

- eine Prüfeinrichtung zur Messung der Querverteilung nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,

- eine Prüfeinrichtung zur Messung des Einzeldüsenausstoßes nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinie der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,

- Prüfeinrichtungen zur Messung des Pumpenvolumenstroms und zur Überprüfung von Durchflußmessern nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,

- eine Manometerprüfeinrichtung

nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,

- wenigstens 2 Meßzylinder nach Richtlinie 1-3.1.1 des Teils VII der Richtlinien der BBA für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten,

- ein Drehzahlmeßgerät,

- eine Stoppuhr,

- Hilfsmittel zur Überprüfung des Düsenabstandes und -einstellwinkels.

Zur Sicherstellung der geforderten Meßgenauigkeit sind die Prüfeinrichtungen mindestens alle 2 Jahre von Sachverständigen zu überprüfen. Die Meßgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmeßgeräte muß höher sein als die der zu überprüfenden Prüfeinrichtungen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in einem Gerätebuch festzuhalten. Zweckmäßigerweise wird das überprüfte Meßgerät mit einem entsprechenden Aufkleber versehen.