Anlage 1
(entspr. § 48a BAT)
(zu § 9 Abs. 2)

 

 

Dienstbefreiung bei Schicht- und Nachtdienst

 

(1) Beamtinnen und Beamte, die ständig im Wechselschichtdienst Dienst verrichten, und dabei in einem Kalenderjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten, erhalten Dienstbefreiung innerhalb angemessener Zeit. Das gilt auch dann, wenn die Arbeit am Wochenende bis zu 48 Stunden unterbrochen wird.

 

(2) Dienstbefreiung im Sinne des Absatzes 1 wird wie folgt gewährt:

 

Bei Dienstleistungen

in der
Fünf-Tage-Woche an mindestens

in der
Sechs-Tage-Woche an mindestens

 

87 Arbeitstagen

104 Arbeitstagen

einen Arbeitstag

130 Arbeitstagen

156 Arbeitstagen

zwei Arbeitstage

173 Arbeitstagen

208 Arbeitstagen

drei Arbeitstage

195 Arbeitstagen

234 Arbeitstagen

vier Arbeitstage

 

Beginnt eine Nachtschicht vor 24.00 Uhr, so gelten die von ihr erfassten Tage als ein Arbeitstag.

 

(3) Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber im Schichtdienst Dienst verrichten, erhalten nach einer Dienstleistung von

 

mindestens 110 Stunden Nachtdienst

einen Arbeitstag

mindestens 220 Stunden Nachtdienst

zwei Arbeitstage

mindestens 330 Stunden Nachtdienst

drei Arbeitstage

mindestens 450 Stunden Nachtdienst

vier Arbeitstage

 

dienstfrei. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

 

(4) Beamte, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen, erhalten Dienstbefreiung von

 

einem Arbeitstag,

wenn mindestens 150 Stunden,

einem zweiten Arbeitstag,

wenn mindestens 300 Stunden,

einem dritten Arbeitstag,

wenn mindestens 450 Stunden,

einem vierten Arbeitstag,

wenn mindestens 600 Stunden

 

Nachtdienst geleistet worden sind.

 

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zustehende Dienstbefreiung erhöht sich für Beamtinnen und Beamte ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, um eine Freischicht bzw. einen Arbeitstag.

 

(6) Soweit die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten nach § 60 Abs. 2, §§ 78 b, 78 c, 78 d oder 85 a Landesbeamtengesetz ermäßigt worden ist, sind bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 die geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis zur Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Dienstbefreiung in entsprechender Anwendung des § 14 Erholungsurlaubsverordnung zu ermitteln.

 

(7) Die Dienstbefreiung nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier - in den Fällen des Absatzes 5 fünf- Freischichten bzw. Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Dienstbefreiung ist in einem zeitnahen Anschluss an das Vorliegen ihrer Voraussetzungen zu erteilen; davon kann aus zwingenden dienstlichen Gründen abgewichen werden.

 

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte, die in einem (Wechsel-)Schichtdienst eingesetzt sind, der in der Regel Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamtinnen und Beamten für je fünf Monate Schichtdienst Dienstbefreiung für einen Arbeitstag bzw. eine Freischicht. Absatz 7 ist nicht anzuwenden.