Anlage 1*
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5)
Ambulant durchgeführte
psychotherapeutische Behandlungen
und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
1
Allgemeines
1.1
Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels
wissenschaftlich anerkannter Verfahren sind nach den Abschnitten B und G des
Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) nach Maßgabe der folgenden Nummern 2 bis 4 beihilfefähig.
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
1.2
Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die
die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke
außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Deshalb sind Aufwendungen für
Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung (z.B.
zur Berufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind, nicht
beihilfefähig.
1.3
Gleichzeitige Behandlungen nach den Nummern 2, 3 und 4 schließen sich aus.
2
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
2.1
Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen der tiefenpsychologisch
fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des
Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn
- die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, dient und
- beim Patienten nach Erhebung der biographischen Anamnese, gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
- die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Die Aufwendungen für die biographische Anamnese (Nummer 860 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) und höchstens fünf probatorische Sitzungen sind beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erweist.
2.2
Indikationen zur Anwendung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer
Psychotherapie sind nur:
- psychoneurotische Störungen (z.B. Angstneurosen, Phobien, neurotische Depressionen, Konversionsneurosen),
- vegetativ-funktionelle und psychosomatische Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie,
- Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung, das heißt im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
- seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände, in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
- seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie noch einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet (z.B. chronisch verlaufende rheumatische Erkrankungen, spezielle Formen der Psychosen),
- seelische Behinderung aufgrund extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten (z.B. schicksalhafte psychische Traumen),
- seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen lassen.
2.3
Die Aufwendungen für eine Behandlung sind je Krankheitsfall nur in folgendem
Umfang beihilfefähig:
2.3.1
bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie 50 Stunden, bei
Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus in besonderen Fällen nach
einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen
Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 30 Stunden, bei Gruppenbehandlung
weitere 20 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel
innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten
Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer von höchstens 20 Sitzungen
anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer
Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur
eine besondere tiefenpsychologisch fundierte Bearbeitung erfordert und eine
hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die
Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert
eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;
2.3.2
bei analytischer Psychotherapie 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40
Doppelstunden, darüber hinaus nach jeweils einer erneuten eingehenden
Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer
2.1 weitere 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden, in
besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung
weitere 40 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel
innerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch
besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer
anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer
Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur
eine besondere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose
über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im
letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines
vertrauensärztlichen Gutachters;
2.3.3
bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern
70 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus nach einer
erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung
entsprechend Nummer 2.1 weitere 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20
Doppelstunden; in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 30 Stunden, bei
Gruppenbehandlung weitere 15 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass
das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in
medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte
Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das
Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen
Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordert und
eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles erlaubt.
Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert
eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;
2.3.4
bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von
Jugendlichen 70 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus
nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen
Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 60 Stunden, bei Gruppenbehandlung
weitere 30 Doppelstunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 50
Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden. Zeigt sich bei der
Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht
erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine
weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die
Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer
besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung
erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des
Behandlungszieles erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten
Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines
vertrauensärztlichen Gutachters;
2.3.5
bei einer die tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von
Kindern und Jugendlichen begleitenden Einbeziehung ihrer Bezugspersonen in der
Regel im Verhältnis 1 zu 4. Abweichungen bedürfen der Begründung. Bei
Vermehrung der Begleittherapie sind die Leistungen bei den Leistungen für das
Kind oder den Jugendlichen abzuziehen.
2.4.1
Wird die Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss
dieser Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie"
oder "Psychoanalyse" sein. Ein Facharzt für Psychotherapeutische
Medizin oder für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie ein Arzt mit der
Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der
GOÄ) erbringen. Ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung
"Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen
Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann auch analytische
Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen.
2.4.2.1
Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2
Psychotherapeutengesetz - PsychThG - kann Leistungen
für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die er eine
vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte und/oder
analytische Psychotherapie).
2.4.2.2
Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten mit einer
Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er
- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
- in das Arztregister eingetragen sein oder
- über eine abgeschlossene Ausbildung in
tiefenpsychologisch fundierter und
analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen
Ausbildungsinstitut verfügen.
Ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Ein Psychologischer Psychotherapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).
2.4.3.1
Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform
bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung
erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische
Psychotherapie).
2.4.3.2
Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einem Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er
- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
- in das Arztregister eingetragen sein oder
- über eine abgeschlossene Ausbildung in
tiefenpsychologisch fundierter und
analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen
Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).
2.4.4
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist,
sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch einen Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern
2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer
Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
2.5
Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischen
Sitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis einer
somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).
3
Verhaltenstherapie
3.1.1
Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des
Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn
- die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, dient und
- beim Patienten nach Erstellen einer Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
- die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Die Aufwendungen für höchstens fünf probatorische Sitzungen einschließlich des Erstellens der Verhaltensanalyse sind beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verhaltenstherapie als nicht notwendig erweist.
Von dem Anerkennungsverfahren ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung des Therapeuten vorgelegt wird, dass bei Einzelbehandlung die Behandlung bei je mindestens 50minütiger Dauer nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung bei je mindestens 100minütiger Dauer nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle aufgrund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung beihilfefähig.
3.2
Indikationen zur Anwendung der Verhaltenstherapie sind nur:
- psychoneurotische Störungen (z.B. Angstneurosen, Phobien),
- vegetativ-funktionelle Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie,
- Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung, das heißt im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
- seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie noch einen Ansatzpunkt für die Anwendung von Verhaltenstherapie bietet,
- seelische Behinderung aufgrund extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten (z.B. schicksalhafte psychische Traumen),
- seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände, in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
- seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische verhaltenstherapeutische Interventionen - besonders auch im Hinblick auf die Reduktion von Risikofaktoren für den Ausbruch neuer psychotischer Episoden - erkennen lassen.
3.3
Die Aufwendungen für eine Behandlung sind nur in dem Umfang beihilfefähig, wie
deren Dauer je Krankheitsfall in Einzelbehandlung
- 40 Sitzungen,
- bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen einschließlich einer notwendigen begleitenden Behandlung ihrer Bezugspersonen 50 Sitzungen
nicht überschreiten.
Bei Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen
und einer Dauer von mindestens 100 Minuten sind die Aufwendungen für 40
Sitzungen beihilfefähig. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel
innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders
begründeten Fällen eine weitere Behandlungsdauer von höchstens 40 weiteren
Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen
einer Erkrankung nach Nummer 3.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und
Struktur eine besondere Bearbeitung erfordert und eine hinreichend gesicherte
Prognose
über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung erfordert eine
Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters.
3.4.1
Wird die Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss
dieser Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychotherapie"
sein. Ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie
den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig
Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
3.4.2.1
Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn er dafür
eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
3.4.2.2
Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er
- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
- in das Arztregister eingetragen sein oder
- über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
3.4.3
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist,
sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch einen Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern
3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer
Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
3.5
Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischen
Sitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis einer
somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).
4
Psychosomatische Grundversorgung
Die psychosomatische Grundversorgung umfasst verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ und die Anwendung übender und suggestiver Verfahren nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).
4.1
Aufwendungen für Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung sind nur dann
beihilfefähig, wenn bei einer entsprechenden Indikation die Behandlung der
Besserung oder der Heilung einer Krankheit dient und deren Dauer je
Krankheitsfall die folgenden Stundenzahlen nicht überschreitet:
- bei verbaler Intervention als einzige Leistung fünfundzwanzig Sitzungen;
- bei autogenem Training und bei der Jacobsonschen Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung zwölf Sitzungen;
- bei Hypnose als Einzelbehandlung zwölf Sitzungen.
Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen des Arztes beihilfefähig.
4.2
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind ferner nur beihilfefähig, wenn
die Behandlung von einem Facharzt für Allgemeinmedizin (auch praktischer Arzt),
Facharzt für Augenheilkunde, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Facharzt für Innere Medizin,
Facharzt für Kinderheilkunde, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Facharzt für psychotherapeutische Medizin oder Facharzt für Urologie
durchgeführt wird.
4.3
Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie,
Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem Arzt,
Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht wird, soweit dieser über entsprechende
Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übender und suggestiver Verfahren
verfügt.
4.4
Eine verbale Intervention kann nicht mit übenden und suggestiven Verfahren in
derselben Sitzung durchgeführt werden. Autogenes Training, Jacobsonsche
Relaxationstherapie und Hypnose können während eines
Krankheitsfalles nicht nebeneinander durchgeführt werden.
5
Nicht beihilfefähige Behandlungsverfahren
Aufwendungen für die nachstehenden Behandlungsverfahren sind nicht beihilfefähig:
Familientherapie, funktionelle Entspannung nach M. Fuchs, Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers), Gestalttherapie, körperbezogene Therapie, konzentrative Bewegungstherapie, Logotherapie, Musiktherapie, Heileurhythmie, Psychodrama, respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse, neuropsychologische Behandlung.
Katathymes Bilderleben ist nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.
Rational Emotive Therapie ist nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
*Anlage 1 zuletzt geändert durch Zwanzigste
VO v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 806); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.