Landesbesoldungsordnungen
LBesO
1
Ämter, Amtsbezeichnungen
1.1
Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen grundsätzlich in der weiblichen
Form.
1.2
(1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30.
Juni vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelte
“Wohnbevölkerung“ jeweils vom Beginn des folgenden
Kalenderjahres an maßgebend.
(2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter und ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.
(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
1.3
(1) Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter
werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon
verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen oder Förderschulen
die Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei
soll regelmäßig die Hälfte der Stellen für
gesamtschulbezogene Beförderungsämter mit
Beamtinnen und Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besetzt
werden; das gilt nicht für die Stellen der Leiterinnen und Leiter der
Sekundarstufe II.
(2) Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage, A 15 und A 14 mit Amtszulage, denen die Funktion der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder der didaktischen Leiterin oder des didaktischen Leiters einer Gesamtschule übertragen ist, werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A angerechnet. Planstellen für Gesamtschuldirektorinnen und Gesamtschuldirektoren der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage oder A 14 werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen und nicht nach Satz 1 anzurechnen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil für Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte angerechnet.
(3) Die in der Bundesbesoldungsordnung A und der Landesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen im Eingangsamt sowie die Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" und "Studiendirektor" dürfen auch an Gesamtschulen verwendet werden.
(4) An Gesamtschulen im Aufbau dürfen Ämter für didaktische Leiterinnen und Leiter erst eingerichtet werden, wenn mindestens vier Jahrgangsstufen vorhanden sind.
1.4
Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen den
Beamtinnen und Beamten nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist.
1.5
Auf die Amtsbezeichnung “Leitender Direktor“ in den
Besoldungsgruppen B 2 und B 3 ist Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entsprechend
anzuwenden.
1.6
Der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer
einer Handwerkskammer und der Geschäftsführerin oder dem
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer als der ständigen
Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der
Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers ist
mit der Ernennung zunächst das niedrigere der in den
Landesbesoldungsordnungen für diese Funktion ausgewiesenen Ämter zu
verleihen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Über den Zeitpunkt der Verleihung des höheren Amtes entscheidet die
Dienstherrin oder der Dienstherr im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.
1.7
Anstelle der in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen
„Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -“ und
„Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -“
werden die Amtsbezeichnungen
„Rektor - als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern- “ und
„Rektor - als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -“
verwendet.
1.8
Die Ämter der Leiterin oder des Leiters und der ständigen Vertreterin
oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters eines Weiterbildungskollegs
mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang
Abendrealschule werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A
unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an
allgemeinbildenden Schulen die Bewerberin oder der Bewerber die
Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei muss regelmäßig eines der
beiden Ämter mit einer Beamtin oder einem Beamten einer Lehrerlaufbahn des
höheren Dienstes besetzt werden.
1.9
Für die Verleihung der Ämter der Leiterinnen und Leiter eines Studienseminars
oder eines Seminars ist der Nachweis einer Lehramtsbefähigung nach §
5 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325)
Voraussetzung. Das Amt der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars wird
nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon
verliehen, für welche Laufbahn die Bewerberin oder der Bewerber die
Lehramtsbefähigung besitzt.
1.10
Die besoldungsrechtliche Einstufung der Leiterin oder des Leiters einer
Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen, die im Verbund mit einer
Förderschule mit anderem Förderschwerpunkt geführt wird, richtet
sich nach der Schülerzahl des Förderschwerpunktes, in dem
überwiegend unterrichtet wird.
2
Zulagen
2.1
Die nachfolgenden Zulagen werden in den entsprechenden Ämtern der
Bundesbesoldungsordnungen und der Landesbesoldungsordnungen gewährt.
2.2
Richterinnen und Richter, die kraft Amtes Vizepräsidentin oder
Vizepräsident oder stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs
sind, erhalten eine Zulage nach Anlage 2 für die Monate, in denen sie
wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Sache
teilnehmen.
2.3
Eine Beamtin oder Richterin und ein Beamter oder Richter, die oder der am
31.12.1998 Anspruch auf die Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 2.3
Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung in der bis
zum 31.12.2004 gültigen Fassung hatte, erhält die Zulage bei
Fortsetzung seiner Verwendung in der am 31.12.1998 geltenden Höhe mit der
Maßgabe weiter, dass sie sich nach diesem Zeitpunkt um jeweils 20 vom
Hundert des im Einzelfall zustehenden Erhöhungsbetrages aufgrund linearer
Besoldungsanpassungen verringert.
2.4
Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist auf
Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A entsprechend anzuwenden.
Landgestütwärter
Landgestütoberwärter
Landgestüthauptwärter
Sattelmeister
Landgestüthauptwärter 1)
Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7)
________________
1) Soweit
nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v.H.
der Gesamtzahl der Planstellen für Beamtinnen und Beamte des
Gestütwärterdienstes.
Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6)
Hauptsattelmeister
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn
des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 1)
des Fachlehrers an Sonderschulen - 1)
des Werkstattlehrers - 1)
_________________
1)Ohne
Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn
des Fachlehrers an allgemeinbildenden Schulen -
des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 1)
des Fachlehrers an Sonderschulen - 1)
des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen - 2)
des Werkstattlehrers - 1)
Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11).
__________________
1)In diese
Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die
eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit
seit der Anstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A
9 verbracht haben.
Ohne Stellenzulage
nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe b zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B.
2)Nur
für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss
Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn
des Lehrers für Sozialarbeit - 1)
des Lehrers für Sozialpädagogik - 1)
des Technischen Lehrers - 1)
Fachlehrer - mit der Befähigung für die Laufbahn
des Fachlehrers an beruflichen Schulen - 3)
des Technischen Lehrers an beruflichen Schulen - 1)2)
Wein- und Spirituosenkontrolleur (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10)
______________________
1)Nur
für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss
2)Das Amt
kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der
Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der
Anstellung eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder
einer gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
3)Als
Fachberaterin oder Fachberater in höchstens 12 Stellen. Ohne Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27
Abs. 1 Buchstabe b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Fachlehrer - an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität mit der Befähigung für die Laufbahn
des Lehrers für Sozialarbeit - 1)
des Lehrers für Sozialpädagogik - 1)
des Technischen Lehrers - 1)
Lehrer – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf
Bezirksebene – 2)
Sportlehrer – an einer allgemeinbildenden Schule, an einem Berufskolleg oder an einer Förderschule –
_________________
1)Nur
für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder
Ingenieurschulabschluss. Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen
werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige
Lehrtätigkeit ausgeübt oder seit der Anstellung eine vierjährige
Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in
der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
2)Erhält
eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
Gesamtschulrektor – als Koordinator – 4)
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16)
Konrektor
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14) -
Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt der
Sekundarstufe I – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf
Bezirksebene – 5)
- mit der Befähigung für das Lehramt für
Sonderpädagogik – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf
Bezirksebene – 5)
- mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung -
Oberlehrer – an einer Justizvollzugsanstalt –
Polizeioberlehrer
Realschullehrer
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene -
5)
- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an
Sonderschulen bei entsprechender Verwendung - 1)
Sonderschullehrer 3)
Studienrat
- als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
- im Hochschuldienst -
- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an
Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender
Verwendung - 2)
Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14)
___________________
1)Erhält
eine Stellenzulage nach Anlage 2. Die Stellenzulage wird nicht neben anderen
Zulagen gewährt.
2)Erhält
eine Stellenzulage nach Anlage 2.
3)Erhält
als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene eine
ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
4)Nur an
einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen. An
einer Gesamtschule mit mindestens sechs Zügen in drei Jahrgangsstufen
dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen werden.
5)Erhält
eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
Gesamtschulrektor
- als der didaktische Leiter einer Gesamtschule mit noch
nicht voll ausgebauter Sekundarstufe I - 4)
- als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors
an einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen der Fußnote 9) zur
Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind - 2)
- als Koordinator lernbereichs- und
abteilungsübergreifender Aufgaben - 5)
- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern der Sekundarstufe I einer Gesamtschule -
- als Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülern
der Sekundarstufe I einer Gesamtschule - 2)
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16)
Konrektor – als Fachleiter in der Lehrerfortbildung
auf Bezirksebene – 6)
Konrektor an einem Weiterbildungskolleg
- als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit bis zu 240 Studierenden -
- als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit mehr als 240 Studierenden - 2)
Oberstudienrat
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene -
7)
- als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
- im Hochschuldienst -
- mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an
Sonderschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender
Verwendung - 1)
Polizeischulrektor
Realschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters eines
Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240
Schülern - 2)
Realschulkonrektor 3)
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit 61 bis 120 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule
im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülern - 2)
Realschulrektor
- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit bis zu 120 Schülern -
- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs
Abendrealschule mit 121 bis 240 Schülern - 2)
Realschulrektor 3)
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit bis zu 60 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich der
Realschule mit 61 bis 120 Schülern - 2)
Rektor
- als Leiter der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei der Justizvollzugsbehörde Münster -
Rektor an einem Weiterbildungskolleg – als der ständige Vertreter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule –
Schulrat
- bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - 2)
- bei dem Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen - 2)
Sonderschulkonrektor
- als der ständige Vertreter eines in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage eingestuften Leiters einer Förderschule -
- als der ständige Vertreter eines mindestens in der
Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Leiters einer Förderschule - 2)
Sonderschulrektor
- als Leiter einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule mit
Förderschwerpunkt Lernen mit 101 bis 200 Schülern oder einer
sonstigen Förderschule mit 61 bis 120 Schülern - 2)
Verwaltungsdirektor einer Hochschule (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13)
______________________
1)Erhält
eine Stellenzulage nach Anlage 2.
2)Erhält
eine Amtszulage nach Anlage 2.
3)Dieses
Amt kann nur Beamtinnen oder Beamten mit der Befähigung für das
Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik
und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden.
4)Erhält
an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen
eine Amtszulage nach Anlage 2.
5)Nur an
einer Gesamtschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Gesamtschule
mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen
werden.
6)Dieses
Amt kann nur Fachleiterinnen oder Fachleitern mit der Befähigung für
das Lehramt der Sekundarstufe I, für das Lehramt an der Realschule,
für das Lehramt an Sonderschulen oder für das Lehramt für
Sonderpädagogik verliehen werden.
7)Erhält
eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.
Direktor
- als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik -
- als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes - 10)
- als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und bis zu 220 Lehramtsanwärtern - 3)
Direktor an einem Studienseminar – als Leiter eines Seminars für ein Lehramt –
Direktor an einem Weiterbildungskolleg – als der ständige Vertreter des Leitenden Kollegdirektors – 3)
Direktor an einer Gesamtschule
- als der didaktische Leiter einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in Besoldungsgruppe A 16 erfüllt sind oder die Sekundarstufe I voll ausgebaut ist, aber nicht mehr als 1000 Schüler vorhanden sind -
- als der ständige Vertreter des Gesamtschuldirektors an einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I oder an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen -
- als der ständige Vertreter eines Leitenden
Gesamtschuldirektors - 3)
- als Leiter der Sekundarstufe II einer Gesamtschule - 8)
Gesamtschuldirektor – als Leiter einer Gesamtschule,
bei der die Voraussetzungen für die Einstufung des Leiters in
Besoldungsgruppe A 16 nicht erfüllt sind – 9)
Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A16)
Kanzler der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Kollegdirektor – als Leiter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule – 1)
Kurdirektor – als Leiter der Kurverwaltung Bad Meinberg –
Oberverwaltungsdirektor einer Hochschule
Realschulrektor
- als Leiter eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich der
Realschule mit mehr als 120 Schülern - 2)
Regierungsschuldirektor
- an der Zentralstelle für Fernunterricht -
- im Polizeischuldienst -
– als Leiter einer Geschäftsstelle des
Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für
Lehrämter an Schulen 3)
- als Leiter eines Dienstbereichs des
Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für
Lehrämter an Schulen 3)
- in der Schulaufsicht
Sonderschulrektor
- als Leiter einer Förderschule mit Schwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern -
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen -
Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)
Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Direktors eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
- als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene -
4)
- im Hochschuldienst - 7)
Studiendirektor 5)
- als der ständige Vertreter
des Leiters einer Förderschule
im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180
Schülern - 6)
des Leiters einer Förderschule
im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180
Schülern - 3) 6)
des Leiters einer Förderschule
mit mehr als 90 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder
Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30
Schüler zählen - 6)
des Leiters einer Förderschule
mit mehr als 180 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder
Berufsschulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60
Schüler zählen - 3) 6)
- als Leiter
einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen Förderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen - (soweit nicht anderweitig eingereiht) -
einer Förderschule im
Bildungsbereich des Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180
Schülern - 3) 6)
einer Förderschule mit mehr
als 90 Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen,
wenn zu den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 30 Schüler
zählen - 3) 6)
_____________________
1)Erhält
als Leiterin oder Leiter eines Weiterbildungskollegs mit voll ausgebautem
Bildungsgang Abendrealschule eine Amtszulage nach Anlage 2.
2)Dieses
Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das
Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik
und für das Lehramt an der Realschule verliehen werden.
3)Erhält
eine Amtszulage nach Anlage 2.
4)Stellen
für dieses Amt dürfen nur unter Anrechnung auf den
haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur
Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden.
5)Dieses
Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das
Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik
und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen verliehen
werden.
6)Bei
Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder
Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
7)Nur in
Stellen von besonderer Bedeutung.
8)Dieses
Amt kann nur Beamtinnen und
Beamten, die die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder
für die Sekundarstufe II mit der Berechtigung zum Unterrichten eines
Faches in der gymnasialen Oberstufe besitzen, und im Rahmen der Obergrenze nach
Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A
verliehen werden.
9)Erhält
als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe
I oder mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen eine Amtszulage
nach Anlage 2.
10)Erhält
als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars mit mehr als 220
Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärtern eine Amtszulage nach
Anlage 2.
Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3 oder B 4)
Direktor der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
Direktor des Instituts der Feuerwehr
Direktor des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
Direktor eines Studienkollegs für ausländische Studierende
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15)
Kurdirektor – als Leiter der Kurverwaltung Bad Salzuflen –
Landstallmeister und Direktor der Deutschen Reitschule
Leitender Direktor
- als Leiter des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik -
- als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und mehr als 220 Lehramtsanwärtern -
Leitender Gesamtschuldirektor – als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe oder einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Sekundarstufe I und mehr als 1000 Schülern –
Leitender Kollegdirektor – als Leiter eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule –
Oberstudiendirektor 1)
- als Leiter einer Förderschule im Bildungsbereich des
Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schülern - 2)
- als Leiter einer Förderschule mit mehr als 180
Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen, wenn zu
den angegliederten Bildungsbereichen mehr als 60 Schüler zählen - 2)
Polizeipräsident (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder B 4)
Stellvertretender Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15)
_____________________
1)Dieses
Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das
Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt für Sonderpädagogik
und für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen verliehen
werden.
2)Bei
Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder
Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Abteilungsdirektor
- als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst -
Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3 oder B 4)
Direktor der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen
Direktor der Berufsfeuerwehr – bei einer Stadt mit
mehr als 600 000 Einwohnern – 2)
Direktor des Hochschulbibliothekszentrums
Direktor des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst
Direktor des Landesmuseums für Kunst und
Kulturgeschichte in Münster 2)
Direktor des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
Direktor des Rheinischen Industriemuseums
Direktor des Rheinischen Landesmuseums in Bonn 2)
Direktor des Römisch-Germanischen Museums in Köln
(soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 2)
Direktor des Wallraf-Richartz-Museums
in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektor der Museen der Stadt
Köln) 2)
Direktor des Westfälischen Industriemuseums
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)
Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Leitender Direktor 2)
- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in der Zentralverwaltung eines Landschaftsverbandes -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit einer Kreisverwaltung -
- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern -
Leitender Direktor – als Leiter eines Landeskrankenhauses (Fachklinik für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten –
Leitender Kriminaldirektor 1)
Leitender Polizeidirektor 1)
Polizeipräsident – als Leiter der Wasserschutzpolizei –
Polizeipräsident – in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu 300 000 Einwohnern –
Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement
____________________
1)Nur beim
Innenministerium, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Die Inhaberinnen
oder Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der Fußnote 4) zur
Besoldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsordnung B wie Ministerialräte zu
berücksichtigen.
2)Nach
Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrnehmung der diesem Amt
zugewiesenen Funktionen kann auch das Amt “Leitender Direktor“ in
der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden.
Vizepräsident als ständiger Vertreter des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Abteilungsdirektor – als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung –
Abteilungsdirektor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – als der ständige Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer –
Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 4)
Direktor der Fachhochschule für Finanzen
Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege
Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen
Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei
Direktor des Landesamts für Besoldung und Versorgung
Direktor des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste
Direktor des Landeskriminalamts
Direktor des Landesversicherungsamts
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug
Leitender Direktor – als Leiter eines besonders
großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit
mehr als 600 000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt Düsseldorf – 1)
Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz
Präsident des Landesarchivs
Ständige Vertreterin/Ständiger Vertreter der/des Direktorin/Direktors des Landesbetriebs Straßenbau
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1)Nach
näherer Bestimmung durch den Stellenplan in höchstens drei Stellen.
Direktor/Direktorin des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement
Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 3)
Direktor des Materialprüfungsamts
Erster Direktor – als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)1)
Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Düsseldorf – als der ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers – (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Aachen, Arnsberg (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)
Inspekteur der Polizei
Landeskriminaldirektor – beim Innenministerium –
Leitender Ministerialrat
- als geschäftsführender Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts -
- als Landesschlichter -
- als Mitglied des Landesrechnungshofs -
- als Vertreter des Finanzministeriums in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder -
Polizeipräsident – in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern – oder mit 1 000 bis 3 500 Mitarbeitern
Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Präsident der Polizeiführungsakademie
Stellvertreter des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt
Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)
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1) Soweit ein Punktwert von mindestens 100 nach Maßgabe der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter wirksam festgelegt worden ist.
Direktor beim Landesrechnungshof
Direktor der Landwirtschaftskammer
Erster Direktor – als Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)2)
Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz
Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst
Direktor des Landesbetriebs Straßenbau
Generaldirektor der Museen der Stadt Köln – gleichzeitig als Direktor des Wallraf-Richartz-Museums oder als Direktor des Römisch-Germanischen Museums –
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4)
Polizeipräsident - in einem Polizeibereich mit mehr als 300 000 Einwohnern und mit mehr als 3 500 Mitarbeitern
Präsident des Landesamts für Datenverarbeitung und Statistik
Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe 1)
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1)Im Falle
der unmittelbaren Wiederwahl nach einer achtjährigen Amtszeit.
2) Soweit ein Punktwert von mindestens 150 nach
Maßgabe der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die
besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der
Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich
der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter
wirksam festgelegt worden ist.
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7)
Besoldungsgruppe B 7
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Düsseldorf (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6)
Landesbeauftragter für den Datenschutz
Ministerialdirigent – als Leiter des Arbeitsstabes “Neue Steuerungsinstrumente beim Finanzministerium“ –
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt
Präsident des Landesjustizprüfungsamts
Vizepräsident des Landesrechnungshofs
Direktor beim Landtag
Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär
Präsident des Landesrechnungshofs
Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts
Staatssekretär
Konrektor
- als der ständige Vertreter
des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe
oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Studienrat
- als Lehrer für
Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem
Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
Oberstudienrat
- als Lehrer für
Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem
Fachhochschulstudiengang an einer Universität -
Realschulkonrektor
- als der ständige
Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die
Sekundarstufe I - 2)
Rektor
- als Leiter eines
Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines
Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Sonderschulkonrektor
- als der ständige
Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für
Sonderpädagogik - 2)
Kanzler
- einer Fachhochschule -
(soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2)
- einer Kunsthochschule
-
Realschulrektor
- als Leiter eines
Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I -
Regierungsschuldirektor – als hauptamtlicher
Geschäftsführer an einem Prüfungsamt für Erste oder Zweite
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen -3)
Sonderschulrektor
- als Leiter eines
Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik -
Studiendirektor
- als der ständige
Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die
Sekundarstufe II - 3)
- als hauptamtlicher Geschäftsführer eines Prüfungsamts für die Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt am Gymnasium oder an beruflichen Schulen - 3)
Kanzler
- der Deutschen
Sporthochschule Köln -
- einer Fachhochschule -
(soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2)
Leitender Regierungsschuldirektor – als Leiter eines
Prüfungsamtes für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für
Lehrämter an Schulen
Oberstudiendirektor
- als Leiter eines
Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II -
B 2
Abteilungsdirektor als ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Kanzler – der Fachhochschule Köln –
Kanzler
- der Fernuniversität – in Hagen –
- der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal -
Leitender Verwaltungsdirektor
- als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen -
Rektor der
Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf,
Gelsenkirchen, Südwestfalen in Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo,
Münster, Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein-Sieg
in Sankt Augustin
Rektor – einer Kunsthochschule –
Kanzler
- der Technischen
Hochschule Aachen -
- der Universität
Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -
Rektor der Deutschen
Sporthochschule Köln
Rektor der
Fachhochschule Köln
Rektor der
Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal
Rektor
- der Fernuniversität –
in Hagen –
- der Technischen
Hochschule Aachen -
- der Universität
Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster -
1) Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes v. 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.