Anlage 1 (zu § 1) *)
Liste "UVP-pflichtiger
Vorhaben"
Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten sowie Prüfwerten für Größe und Leistung
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls.
Nr. |
Vorhaben |
Sp. 1 |
Sp. 2 |
1. |
Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die |
|
|
a) |
für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh)ausgelegt ist |
|
A |
b) |
für organisch belastetes Abwasser von mehr als 120 bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) ausgelegt ist |
|
S |
c) |
für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 m3 bis weniger als 4.500 m3 in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist |
|
A |
d) |
für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 100 m3 bis 900 m3 in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist |
|
S |
2. |
Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer |
|
|
a) |
bei mehr als 1.000 t Fischertrag pro Jahr |
X |
|
b) |
bei mehr als 100 t bis 1.000 t Fischertrag pro Jahr |
|
A |
3. |
Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von |
|
|
a) |
100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser |
|
A |
b) |
von 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind |
|
S |
4. |
Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung |
|
S |
5. |
Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschl. Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung |
|
|
Nr. |
Vorhaben |
Sp. 1 |
Sp. 2 |
a) |
Ist das Projekt eine Gewässerbenutzung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von |
|
|
aa) |
10 Mio m3 oder mehr Wasser |
X |
|
bb) |
100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser |
|
A |
cc) |
von 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind |
|
S |
b) |
Ist das Projekt ein Gewässerausbau, mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen |
|
A |
6. |
Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei |
|
|
a) |
100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden |
|
A |
b) |
5000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden |
|
S |
7. |
Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiets in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen - von weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, und - von weniger als 5% des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2000 Mio. m3 übersteigt |
|
A |
8. |
Flusskanalisierung/Stromkorrekturarbeiten |
|
|
a) |
Flusskanalisierung |
X |
|
b) |
Stromkorrekturarbeiten |
|
A |
9. |
Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t oder weniger zugänglich ist |
|
A |
Nr. |
Vorhaben |
Sp.1 |
Sp.2 |
10. |
Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Jachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage |
|
|
a) |
bei mehr als 100 Stellplätzen |
|
A |
b) |
bis zu 100 Stellplätzen |
|
S |
11. |
Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst |
|
A |
12 |
Bau einer Wasserkraftanlage mit einer Leistung von |
|
|
a) |
1000 kW oder mehr |
|
A |
b) |
weniger als 1000 kW |
|
S |
13. |
Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien |
|
A |
14. |
Sonstige, der Art nach nicht von Nummern 1 bis 13 erfasste Ausbauvorhaben mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen |
|
A |
15. |
Bau einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (Straße nach Landesrecht), wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist |
X
|
|
16. |
Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr ausweist |
X
|
|
17. |
Bau einer vier- oder mehrstreifigen Straße nach Landesrecht durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist |
X |
|
18. |
Bau einer sonstigen Straße nach Landesrecht |
|
A |
Nr. |
Vorhaben |
Sp. 1 |
Sp. 2 |
19. |
Errichtung und Betrieb von Seilbahnen und Zahnradbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen |
|
A |
20. |
Errichtung und Betrieb von Skiliften einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen |
|
A |
21. |
Errichtung und Betrieb von Skipisten, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen |
|
A |
a) |
mit Beschneiungsanlagen |
X |
|
b) |
ab 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen |
|
A |
c) |
von 2 bis unter 10 ha Größe ohne Beschneiungsanlagen |
|
S |
22. |
Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsanlagen, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und –einrichtungen |
|
|
a) |
mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchen |
X |
|
b) |
bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchen |
|
A |
23 |
Errichtung
und Betrieb von Tagebauen und Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem
Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, sowie der Aufschüttungen, die
unmittelbare Folgen von Abgrabungen sind, |
|
|
a) |
ab
25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen, |
X |
|
b) |
ab
10 ha bis 25 ha Gesamtfläche, mit Ausnahme von Steinbrüchen, |
|
A |
c) |
von
2 bis weniger als 10 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, bei
denen kein Sprengstoff verwendet wird; |
|
S |
d) |
bei
weniger als 2 ha Gesamtfläche, einschließlich von Steinbrüchen, sofern
Auswirkungen auf Gebiete nach Anlage 2.3.1 oder 2.3.2 zu prüfen sind. |
|
S |
Nr. |
Vorhaben |
Sp. 1 |
Sp. 2 |
24. |
Erstaufforstungen im Sinne des Landesforstgesetzes |
|
|
a) |
mit 20 bis 50 ha Wald |
|
A |
b) |
von 1 ha bis weniger als 20 ha Wald |
|
S |
25. |
Rodung von Wald im Sinne des Landesforstgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer Fläche |
|
|
a) |
mit 5 bis 10 ha |
|
A |
b) |
von 0,5 ha bis weniger als 5 ha |
|
S |
26. |
Projekt zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung |
|
|
a) |
ab einer Größe von 2 ha |
|
A |
b) |
bis zu einer Größe von weniger als 2 ha |
|
S |
27. |
Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, Vorhaben gemäß Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4, 18.6 oder 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, für das kein Beschluss zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, soweit der in diesen Nummern genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird |
|
A |
*) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460)