Anlage 3.b

 

zur Verordnung
über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 16. Dezember 1987

 

(neugefasst durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 [GV. NRW. 2006 S. 5],

in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006)

 

Inhalt

 

(Reihenfolge der Darstellung:

Laufende Nummer/Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes/übertragene Zuständigkeiten/Bezirk des Finanzamtes)

 

 

3
Oberfinanzbezirk Münster der Oberfinanzdirektion Münster

 

3.1
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld in Bielefeld

übertragene Zuständigkeiten:

 

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

 

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

 

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

 

c) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“, „Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,

 

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

 

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

 

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

 

g) bei Bauherrengemeinschaften

 

zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh, Herford, Wiedenbrück

 

h) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Kreditgewerbe“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören

 

zu h): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Coesfeld, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke, Minden, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn, Steinfurt, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück

 

3.2
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold in Detmold

übertragene Zuständigkeiten:

 

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfung)

 

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

 

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

 

c) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“, „Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,

 

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

 

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

 

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

 

g) bei Bauherrengemeinschaften

 

zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Detmold, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg

 

3.3
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund in Dortmund

übertragene Zuständigkeiten:

 

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

 

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

 

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

 

c) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“, „Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 % der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,

 

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

 

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

 

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

 

g) bei Bauherrengemeinschaften

 

zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hamm, Lippstadt, Lüdinghausen, Soest

 

h) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Versicherungsgewerbe“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören

 

zu h): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

 

3.4
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen in Hagen

übertragene Zuständigkeiten:

 

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

 

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

 

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

 

c) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“, „Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,

 

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

 

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

 

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

 

g) bei Bauherrengemeinschaften

 

zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen

 

3.5
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne in Herne

übertragene Zuständigkeiten:

 

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

 

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

 

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

 

c) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“, „Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,

 

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

 

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

 

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

 

g) bei Bauherrengemeinschaften

 

zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hattingen, Herne-Ost, Herne-West, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten

 

h) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Kreditgewerbe“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören

 

zu h): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hagen, Hamm, Hattingen, Herne-Ost, Herne-West, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede, Olpe, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Witten

 

3.6
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster in Münster

übertragene Zuständigkeiten:

 

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

 

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

 

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

 

c) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaf“, „Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,

 

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

 

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

 

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

 

g) bei Bauherrengemeinschaften

 

zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf