Anlage 3.a

 

zur Verordnung
über die Zuständigkeiten der Finanzämter
vom 16. Dezember 1987

 

(neu gefasst durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 [GV. NRW. 2006 S. 5],

in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006

und zuletzt geändert durch VO vom 13.9.2007 [GV. NRW. S. 415],

in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2007 und 1. Dezember 2007)

 

Inhalt

 

(Reihenfolge der Darstellung:

Laufende Nummer/Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes/übertragene Zuständigkeiten/Bezirk des Finanzamtes)

 

1
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Oberfinanzdirektion Rheinland

 

1.1
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land in Solingen

übertragene Zuständigkeiten:

 

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

 

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

 

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

 

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

 

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

 

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld

 

e) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben

 

zu e) aa) und bb): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen – mit Ausnahme des Wirtschaftsabschnitts „Energie-und Wasserversorgung“ – Sonderzuständigkeiten bestehen, 

zu e): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Essen-NordOst, Essen-Süd, Hilden, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld

 

1.2
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I in Düsseldorf

übertragene Zuständigkeiten:

 

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

 

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

 

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

 

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach der lfd. Nr. 1.1 e) oder Nr. 1.5 g) die Finanzämter für Groß-und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land oder Krefeld zuständig sind,

 

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind

 

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt und Düsseldorf-Nord

 

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, des Wirtschaftsabschnitts „Energie- und Wasserversorgung“, soweit nicht die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder Bergisches Land zuständig sind,

 

f) bei Großbetrieben des unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitts, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

 

g) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Kreditgewerbe“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören

 

zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

 

1.3
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II in Düsseldorf

übertragene Zuständigkeiten:

 

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

 

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

 

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

 

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach der lfd. Nr. 1.1 e) oder Nr. 1.5 g) die Finanzämter für Groß-und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land oder Krefeld zuständig sind,

 

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind

 

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mitte und Düsseldorf-Süd

 

e) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Versicherungsgewerbe“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

 

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres

 

zu e) und f): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

 

1.4
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen in Essen

übertragene Zuständigkeiten:

 

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

 

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

 

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

 

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach der lfd. Nr. 1.1 e) oder Nr. 1.5 g) die Finanzämter für Groß-und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land oder Krefeld zuständig sind,

 

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind

 

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Essen-NordOst, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd

 

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilungen „Metallerzeugung und -bearbeitung“ sowie „Kohlenbergbau, Torfgewinnung“,

 

f) bei Großbetrieben der unter e) aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

 

g) bei Bauherrengemeinschaften

 

zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

 

1.5
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld in Krefeld

übertragene Zuständigkeiten:

 

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

 

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

 

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

 

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

 

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

 

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“ und „Fischerei und Fischzucht“,

 

f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören

 

zu a) bis f): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Moers, Wesel

 

g) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder – soweit erst später gegründet – im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben

 

zu g) aa) und bb): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen – mit Ausnahme des Wirtschaftsabschnitts „Energie-und Wasserversorgung“ – Sonderzuständigkeiten bestehen,

zu g): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Moers, Neuss I, Neuss II, Viersen, Wesel

 

1.6
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach in Mönchengladbach

übertragene Zuständigkeiten:

 

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

 

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

 

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

 

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach der lfd. Nr. 1.1 e) oder Nr. 1.5 g) die Finanzämter für Groß-und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land oder Krefeld zuständig sind,

 

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind

 

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Grevenbroich, Kempen, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Neuss I, Neuss II, Viersen

 

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“ und „Fischerei und Fischzucht“,

 

f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören

 

zu e) und f): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Essen-NordOst, Essen-Süd, Grevenbroich, Hilden, Kempen, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Mülheim an der Ruhr, Neuss I, Neuss II, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Viersen, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld

 

2
Oberfinanzbezirk Köln der Oberfinanzdirektion Rheinland

 

2.1
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen in Aachen

übertragene Zuständigkeiten:

 

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

 

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

 

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

 

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

 

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

 

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“ und „Fischerei und Fischzucht“,

 

f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

 

zu a) bis f): Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden

 

g) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder – soweit erst später gegründet – im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben

 

zu g) aa) und bb): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen – mit Ausnahme des Wirtschaftsabschnitts „Energie-und Wasserversorgung“ – Sonderzuständigkeiten bestehen,

 

h) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilung „Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau“ und der Wirtschaftsgruppen „Ziegelei, Herstellung von sonstiger Baukeramik“, „Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips“ und „Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips“,

 

i) bei Großbetrieben der unter Buchstabe h) aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsgruppen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

 

zu g) bis i): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

 

2.2
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn in Bonn

übertragene Zuständigkeiten:

 

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

 

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

 

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

 

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach der lfd. Nr. 2.1 g) das Finanzamt für Groß-und Konzernbetriebsprüfung Aachen zuständig ist,

 

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind

 

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth

 

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“ und „Fischerei und Fischzucht“,

 

f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

 

zu e) und f): Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth

 

g) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Kreditgewerbe“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

 

zu g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

 

2.3
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln in Köln

übertragene Zuständigkeiten:

 

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

 

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

 

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

 

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach der lfd. Nr. 2.1 g) das Finanzamt für Groß-und Konzernbetriebsprüfung Aachen zuständig ist,

 

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind

 

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West

 

e) bei Betrieben aller Größenklassen

 

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Versicherungsgewerbe“ und der Wirtschaftsunterklasse „Hörfunk- und Fernsehanstalten“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,

 

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

 

g) bei Bauherrengemeinschaften

 

zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln