203014Anlagen

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren
feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
(VAPmD-Feu)

Vom 5. Juni 1998 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV.NW. S. 134), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

2. eine Gesellenprüfung in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) abgelegt hat oder eine entsprechende förderliche abgeschlossene Berufsausbildung nachweist,

3. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.

§ 2
Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind die Gemeinden oder die Kreise oder die wissenschaftlichen Hochschulen, die Werkfeuerwehren unterhalten (Einstellungsbehörden). Eine Einstellungsbehörde ist zugleich Ausbildungsbehörde, wenn sie die Ausbildung selber durchführt.

(2) Eine Einstellungsbehörde, welche die Ausbildung nicht selber durchführt, hat vor Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers das Einverständnis einer Ausbildungsbehörde, die Bewerberin oder den Bewerber auszubilden und zu prüfen, einzuholen.

§ 3
Bewerbungen

(1) Vor der Einstellung müssen der Einstellungsbehörde vorliegen:

1. eine Geburtsurkunde,

2. ein bei der Meldebehörde zu beantragendes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll,

3. Zeugnisse und Erklärungen nach näherer Bestimmung der Einstellungsbehörde.

(2) Vor Beginn der Ausbildung muß der Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegen, das sich auf die besondere Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst und die Mitwirkung im Rettungsdienst nach § 4 Abs. 2 RettG vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458) (Fn 3) erstreckt.

§ 4
Rechtsstellung der Beamten

Die Bewerberinnen und die Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung "Brandmeisteranwärterin" oder "Brandmeisteranwärter".

II. Vorbereitungsdienst
1. Allgemeines

§ 5
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.

(2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten (§ 9 Abs. 4), bei Nichtzulassung zur Prüfung (§§ 15, 23), beim erstmaligen Nichtbestehen der Rettungssanitäterprüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 3) oder der Laufbahnprüfung (§ 30 Abs. 1 Satz 3) kann die Ausbildung bis zu sechs Monaten durch die Einstellungsbehörde verlängert werden; die Wiederholung von Zeiten der Ausbildung kann bei einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen.

(3) Über die Verlängerung aus Anlaß von Beurlaubungen gemäß § 86 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 134), Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 nicht anzurechnen.

§ 6
Ziel

(1) Ziel der Ausbildung ist es, die Brandmeisteranwärterin oder den Brandmeisteranwärter für die Laufbahn zu befähigen. Ihnen sind die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgt auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 Rettungsassistentengesetz (RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch die Sechste Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390). Sie wird in den Vorbereitungsdienst einbezogen.

(3) Für Brandmeisteranwärterinnen oder Brandmeisteranwärter, die bereits die Rettungssanitäter- oder die Rettungsassistentenprüfung an anderer Stelle erfolgreich abgelegt haben, entfällt eine Teilnahme an der Rettungssanitäterausbildung und Rettungssanitäterprüfung; für die Dauer der für die Rettungssanitäterausbildung angesetzten Zeit sind ihnen Tätigkeiten zuzuweisen, die für die Laufbahnprüfung nicht unmittelbar erheblich sind, jedoch im Rahmen des Ausbildungsziels des Vorbereitungsdienstes liegen.

2. Ausbildung

§ 7
Inhalt und Umfang

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine theoretische und eine praktische Ausbildung, im Rettungsdienst auch eine Ausbildung im Krankenhaus sowie die Rettungssanitäterprüfung und die Laufbahnprüfung; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Ausbildung ist in folgende Ausbildungsabschnitte gegliedert:

1. Grundausbildung, Theoretische Rettungssanitäterausbildung,

2. Rettungssanitäterausbildung im Krankenhaus, Rettungssanitäterausbildung in der Rettungswache, Abschlußlehrgang der Rettungssanitäterausbildung mit Rettungssanitäterprüfung, Berufspraktische Ausbildung Teil 1,

3. Ausbildung für Sonderfunktionen, Berufspraktische Ausbildung Teil 2,

4. Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung und Ablegung der Laufbahnprüfung.

(3) Inhalt, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte sowie Inhalt und Dauer der Unterabschnitte und der Inhalt der Ausbildungsthemen richten sich nach dem Ausbildungs- und Stoffplan (Anlage 1); dies gilt auch für die Reihenfolge der Unterabschnitte der Rettungssanitäterausbildung, die Dauer der Ausbildungsthemen in der theoretischen Rettungssanitäterausbildung sowie die Dauer der Tätigkeit in den verschiedenen Arbeitsbereichen einer Klinik während der Rettungssanitäterausbildung im Krankenhaus; im Ausbildungsabschnitt 2 sind die Unterabschnitte 1 und 4, sofern und soweit erforderlich, in der Reihenfolge austauschbar; im übrigen ist die Durchführung der Ausbildung in das Ermessen der Ausbildungsbehörde gestellt.

§ 8
Leitung der Ausbildung,
Ausbilderinnen, Ausbilder

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt

1. eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter,

2. in dem erforderlichen Umfang Ausbilderinnen und Ausbilder

sowie Vertreterinnen und Vertreter.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde eine oder einen in der Notfallrettung erfahrene Ärztin oder erfahrenen Arzt, die oder der bei der Gestaltung notfallmedizinisch relevanter Inhalte der Rettungssanitäterausbildung verantwortlich mitwirkt.

(3) Die Bestellung von Ärztinnen oder Ärzten zu ärztlichen Ausbilderinnen und Ausbildern sowie von anderen medizinischen Fachkräften zu Ausbilderinnen und Ausbildern für die Rettungssanitäterausbildung nimmt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der oder dem in Absatz 2 genannten Ärztin oder Arzt und, wenn es sich um Beschäftigte in einem Krankenhaus handelt, im Einvernehmen auch mit diesem vor.

(4) Beamtinnen oder Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die von der Ausbildungsbehörde zu Ausbilderinnen oder Ausbildern für die medizinischen Teile der Rettungssanitäterausbildung bestellt werden, muß nach §§ 2, 13 RettAssG die Erlaubnis erteilt worden sein, die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" zu führen. Für die Ausbildung in den anderen Ausbildungsbereichen können Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes bestellt werden; Beamtinnen oder Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes müssen an einem Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst am Institut der Feuerwehr mit Erfolg teilgenommen haben; in den nicht feuerwehrspezifischen Bereichen können auch andere fachlich geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt werden, die nicht Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind.

(5) Hat eine Einstellungsbehörde oder eine Ausbildungsbehörde die Rettungssanitäterausbildung einer geeigneten Einrichtung übertragen, so richten sich Leitung und Durchführung der Ausbildung sowie die Bewertung der Leistungen während der Ausbildung nach den von der Einrichtung getroffenen Regelungen.

§ 9
Durchführung der Ausbildung

(1) In den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 sind nach Maßgabe des Ausbildungs- und Stoffplans schriftliche Übungsarbeiten zu fertigen.

(2) Die Aufgaben für die Übungsarbeiten werden von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter, bei der Rettungssanitäterausbildung im Einvernehmen mit der oder dem in § 8 Abs. 2 genannten Ärztin oder Arzt gestellt und mit Noten nach § 11 bewertet.

(3) Konnte eine Brandmeisteranwärterin oder ein Brandmeisteranwärter Übungsarbeiten nicht mitschreiben, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, sie möglichst bald nachzuschreiben.

(4) Werden in einem Ausbildungsteil, für den eine Beurteilung nach § 10 Abs. 1 vorzunehmen ist, nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt, wird die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter dem folgenden Ausbildungsteil nicht überwiesen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde (§ 2 Abs. 2) -, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind; die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit (§ 5 Abs. 2); ist ein Ausbildungsteil bereits einmal wiederholt worden und werden wiederum keine ausreichenden Leistungen erzielt, so endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Monats, in dem der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter das Leistungsergebnis mitgeteilt worden ist.

§ 10
Beurteilung

(1) Über die Leistungen im Ausbildungsabschnitt 1 ist zum Ende des Unterabschnitts 8 für die Grundausbildung und zum Ende des Unterabschnitts 9 für die theoretische Rettungssanitäterausbildung, im Ausbildungsabschnitt 2 zum Ende des Unterabschnitts 2 für die Rettungssanitäterausbildung in der Rettungswache und zum Ende des Unterabschnitts 4 für die berufspraktische Ausbildung Teil 1 sowie im Ausbildungsabschnitt 3 zum Ende des Unterabschnitts 1 für die Maschinistenausbildung und zum Ende des Ausbildungsteils 2 c) des Unterabschnitts 2 für die berufspraktische Ausbildung Teil 2 eine Beurteilung nach Fachkenntnissen und, wo dies gefordert ist, nach praktischen Fertigkeiten vorzunehmen. In den Ausbildungsteilen, in denen schriftliche Übungsarbeiten gefertigt werden müssen, sind die Ergebnisse dieser Arbeiten bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Die Beurteilung nimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, bei der Rettungssanitäterausbildung im Einvernehmen mit der oder dem in § 8 Abs. 2 genannten Ärztin oder Arzt mit Noten nach § 11 vor (Anlage 2).

(2) Zum Ende der Rettungssanitäterausbildung werden die Leistungen in dieser Ausbildung und zum Ende des Ausbildungsabschnitts 3 die Leistungen in der Ausbildung für den Brandschutz einschließlich der technischen Hilfeleistung mit Noten nach § 11 abschließend beurteilt; hierzu wird jeweils getrennt für beide Ausbildungsbereiche aus den zugehörigen Teilbeurteilungen (Absatz 1) eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle mit Noten nach § 11 gebildet; die Durchschnittsnoten werden bei mehr als 0,49 aufgerundet, im übrigen abgerundet; sie sind Grundlage der abschließenden Beurteilung. Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.

(3) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter sind die Beurteilungen unmittelbar nach ihrer Vornahme bekanntzugeben und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 11
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:

Note

sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entspechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

3. Prüfungen

§ 12
Prüfungsteile

(1) Es sind zwei eigenständige Prüfungen abzulegen: Am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts wird die Rettungssanitäterprüfung und am Ende des vierten Ausbildungsabschnitts die Laufbahnprüfung abgelegt; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen, die praktische der mündlichen Prüfung voraus.

(3) Hat eine Einstellungsbehörde oder eine Ausbildungsbehörde die Ablegung der Rettungssanitäterprüfung einer Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 5 übertragen, so richtet sich die Zulassung zur Prüfung, die Bestellung des Prüfungsausschusses, die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen einschließlich der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung nach den von der Einrichtung getroffenen Regelungen.

§ 13
Ziel

Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten erworben hat und in der Lage ist, die Kenntnisse in den Aufgaben der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.

3.1 Rettungssanitäterprüfung

§ 14
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß für die Rettungssanitäterprüfung in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes abgelegt, den die Ausbildungsbehörde auf die Dauer von vier Jahren beruft; Wiederberufung ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. einer Ärztin oder einem Arzt der unteren Gesundheitsbehörde oder einer oder einem von der unteren Gesundheitsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragten in der Notfallrettung erfahrenen Ärztin oder Arzt,

als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer oder einem weiteren in der Notfallrettung erfahrenen Ärztin oder Arzt,

3. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter sowie

4. einer Beamtin oder einem Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, der oder dem nach den §§ 2, 13 RettAssG die Erlaubnis erteilt worden ist, die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" zu führen,

als Beisitzerinnen oder Beisitzer.

(3) Die Ausbildungsbehörde beruft im erforderlichen Umfang Vertreterinnen oder Vertreter, bei deren Auswahl für eine Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden ist.

(4) Die Mitwirkung der oder des in § 8 Abs. 2 genannten Ärztin oder Arztes als Mitglied in dem Prüfungsausschuß ist anzustreben.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er oder sie hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden.

(6) Die Berufung zur Beisitzerin oder zum Beisitzer oder zur Vertreterin oder zum Vertreter kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, so ist für die verbleibende Zeit erforderlichenfalls eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen.

(7) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 15
Zulassung zur Rettungssanitäterprüfung

Zur Prüfung ist zugelassen, wer die vorgeschriebene Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet hat und mindestens mit "ausreichend (4)" beurteilt worden ist (§ 10 Abs. 2). Die Feststellung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; sie oder er schlägt der Ausbildungsbehörde bei Nichtzulassung geeignete Maßnahmen vor.

§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) Jede Brandmeisteranwärterin und jeder Brandmeisteranwärter hat in einer schriftlichen Prüfungsarbeit von zwei Zeitstunden 50 schriftliche Fragen, die den sich aus Anlage 4 ergebenden Prüfungsgebieten zu entnehmen sind, nach dem Mehrfach-Antwort-Auswahlverfahren zu beantworten. Die Fragen und Antworten werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Die Bewertung der Prüfungsarbeit mit einer Note nach § 11 als Ergebnis der schriftlichen Prüfung obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der ärztlichen Beisitzerin oder dem ärztlichen Beisitzer; bei unterschiedlicher Auffassung über die Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß; nach der Bewertung der Prüfungsarbeit durch die im Halbsatz 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses steht die Prüfungsarbeit den weiteren Beisitzern zur Einsichtnahme zur Verfügung.

(2) Bei der Prüfungsarbeit ist davon auszugehen, daß von den vorgegebenen Antworten je Frage nur eine Antwort angekreuzt werden darf. Ist die Frage richtig beantwortet, wird sie mit einem Punkt bewertet. Wird eine Frage nicht beantwortet oder wird eine Frage durch Ankreuzen von zwei oder mehr Antwortfeldern beantwortet, so ist die Frage als nicht beantwortet zu bewerten. Nicht beantwortete Fragen und falsche Antworten erhalten keinen Punkt. Es ergeben sich bei

50 bis 49 Punkten die Note 1 = sehr gut,

48 bis 45 Punkten die Note 2 = gut,

44 bis 39 Punkten die Note 3 = befriedigend,

38 bis 30 Punkten die Note 4 = ausreichend,

29 bis 14 Punkten die Note 5 = mangelhaft,

13 bis 0 Punkten die Note 6 = ungenügend.

(3) Spätestens am Tag vor der mündlichen Prüfung ist der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 17
Praktische Prüfung

(1) Es sind drei Prüfungsaufgaben zu stellen.Sie werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den in der Anlage 4 bezeichneten Prüfungsgebieten ausgewählt. Die drei Prüfungsaufgaben werden von dem Prüfungsausschuß mit je einer Note nach § 11 bewertet; aus den Noten für die Prüfungsleistungen wird als Ergebnis der praktischen Prüfung eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, die bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden ist.

(2) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter ist auf Antrag vor der mündlichen Prüfung das Ergebnis der praktischen Prüfung bekanntzugeben.

§ 18
Zulassung zur mündlichen Prüfung

Die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die Summe aus der Note für die schriftliche Prüfungsarbeit (§ 16 Abs. 2) und der Note für die praktische Prüfung (§ 17 Abs. 1) den Wert 9 nicht überschreitet und das Ergebnis der praktischen Prüfung mindestens mit "ausreichend (4)" sowie der schriftlichen Prüfungsarbeit nicht schlechter als mit "mangelhaft (5)" bewertet wurde. Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt diese als nicht bestanden.

§ 19
Mündliche Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß legt die Prüfungsgebiete (Anlage 4) für die mündliche Prüfung fest. Er bewertet die Prüfungsleistung in dem jeweiligen Prüfungsgebiet mit einer Note nach § 11; aus den Noten wird als Ergebnis der mündlichen Prüfung eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, die bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden ist.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidatinnen oder Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Kandidatinnen oder Kandidaten gemeinsam geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jede Kandidatin und jeden Kandidaten soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen und praktischen Prüfung zugegen zu sein.

§ 20
Prüfungsergebnis

(1) Nach der mündlichen Rettungssanitäterprüfung stellt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der Rettungssanitäterprüfung in nichtöffentlicher Sitzung fest. Hierzu wird aus der Note für das Leistungsergebnis während der Ausbildung (§ 10 Abs. 2) sowie den Noten für die schriftliche Prüfung (§ 16 Abs. 2) und die praktische Prüfung (§ 17 Abs. 1) sowie die mündliche Prüfung (§ 19 Abs. 1) eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, wobei die Note für das Leistungsergebnis während der Ausbildung (§ 10 Abs. 2) mit 15 v.H., die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 25 v.H., die Bewertung der praktischen Prüfung mit 30 v.H. und die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 30 v.H. angerechnet wird; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden.

(2) Die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter hat die Rettungssanitäterprüfung bestanden, wenn weder der schriftliche noch der mündliche Prüfungsteil mit der Note "ungenügend (6)" noch mehr als einer der beiden Prüfungsteile mit der Note "mangelhaft (5)" bewertet wurde.

(3) Das Prüfungsergebnis wird der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter nach der Prüfung bekanntgegeben.

§ 21
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuß bestimmt die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Ausbildungsbehörde - gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde (§ 2 Abs. 2) -, ob und welche Ausbildungsteile zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit (§ 5 Abs. 2).

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet, welche Teile (§ 12 Abs. 2) der Prüfung neben der mündlichen Prüfung zu wiederholen sind.

(3) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, ist mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

(4) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung (§ 18 Satz 2) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

3.2 Laufbahnprüfung

§ 22
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes abgelegt, den die Ausbildungsbehörde für die Dauer von vier Jahren beruft; Wiederberufung ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem oder in ihrem oder seinem Auftrag der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter,

2. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter; falls diese oder dieser den Vorsitz hat, einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes,

3. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die oder der an einem Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst am Institut der Feuerwehr mit Erfolg teilgenommen hat

als Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer sind im erforderlichen Umfang Vertreterinnen oder Vertreter zu berufen. Bei der Auswahl der Vertreterinnen oder Vertreter für eine Prüfung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden.

(3) Die Berufung zur Beisitzerin oder zum Beisitzer kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Bei Ausscheiden aus dem Prüfungsausschuß ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt worden ist, erforderlichenfalls eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen.

(4) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 23
Zulassung zur Laufbahnprüfung

Zur Prüfung ist zugelassen, wer die vorgeschriebene Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet hat und mindestens mit "ausreichend (4)" beurteilt worden ist (§ 10 Abs. 2). Die Feststellung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; sie oder er schlägt der Ausbildungsbehörde geeignete Maßnahmen vor.

§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder in ihrem oder seinem Auftrag von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter festgelegt. Die Aufgaben sind den in Anlage 4 aufgeführten Prüfungsgebieten zu entnehmen.

(2) Es sind drei Aufgaben zu bearbeiten. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind zwei Zeitstunden anzusetzen. Eine der Aufgaben ist nach dem Mehrfach-Antwort-Auswahlverfahren zu stellen; es sind 50 Fragen zu beantworten; bei der Prüfungsarbeit ist davon auszugehen, daß von den vorgegebenen Antworten je Frage nur eine Antwort angekreuzt werden darf. Ist die Frage richtig beantwortet, wird sie mit einem Punkt bewertet. Wird eine Frage nicht beantwortet oder wird eine Frage durch Ankreuzen von zwei oder mehr Antwortfeldern beantwortet, so ist die Frage als nicht beantwortet zu bewerten. Nicht beantwortete Fragen und falsche Antworten erhalten keinen Punkt. Es ergeben sich bei

50 bis 49 Punkten die Note 1 = sehr gut,

48 bis 45 Punkten die Note 2 = gut,

44 bis 39 Punkten die Note 3 = befriedigend,

38 bis 30 Punkten die Note 4 = ausreichend,

29 bis 14 Punkten die Note 5 = mangelhaft,

13 bis 0 Punkten die Note 6 = ungenügend.

§ 25
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter mit Noten nach § 11 zu bewerten. Hat die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter den Vorsitz, wird die Prüfungsarbeit von dem in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Prüfungsmitglied mitbewertet. Bei unterschiedlicher Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuß die Prüfungsarbeiten. Aus den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird als Ergebnis der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, die bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden ist. Nach der Bewertung der Prüfungsarbeiten durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses stehen die Prüfungsarbeiten dem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung.

(2) Nach der Bewertung der schriftlichen Prüfung ist der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 26
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung umfaßt Tätigkeiten für Einsätze, bei Übungen an Fahrzeugen und Feuerwehrgeräten. Es sind drei Prüfungensaufgaben zu stellen. Für die Auswahl der Prüfungsaufgaben aus den in der Anlage 4 bezeichneten Prüfungsgebieten und die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie das Ergebnis der praktischen Prüfung gelten § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 4 entsprechend.

(2) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter ist auf Antrag vor der mündlichen Prüfung das Ergebnis der praktischen Prüfung bekanntzugeben.

§ 27
Zulassung zur mündlichen Prüfung

Die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die Summe aus der Note für die schriftliche Prüfung (§ 25 Abs. 1) und der Note für die praktische Prüfung (§ 26 Abs. 1) den Wert 9 nicht überschreitet und die schriftliche Prüfung nicht schlechter als mit "mangelhaft (5)" und die praktische Prüfung mindestens mit "ausreichend (4)" bewertet wurden. Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt diese als nicht bestanden.

§ 28
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll vor Ablauf der regelmäßigen oder im Einzelfall (§ 5 Abs. 2 und 3) festgesetzten Dauer des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Der Prüfungsausschuß legt die Prüfungsgebiete (Anlage 4) für die mündliche Prüfung fest. Der Prüfungsausschuß bewertet die Prüfungsleistungen je Prüfungsgebiet mit einer Note nach § 11; aus den Noten wird als Ergebnis der mündlichen Prüfung eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, die bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden ist.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er oder sie hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Kandidatinnen und Kandidaten gemeinsam geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jede Kandidatin und jeden Kandidaten soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen und praktischen Prüfung zugegen zu sein.

§ 29
Prüfungsergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der Laufbahnprüfung fest. Hierzu wird aus der Note für das Leistungsergebnis während der Ausbildung (§ 10 Abs. 2) und den Noten für die schriftliche Prüfung (§ 25 Abs. 1) und die praktische Prüfung (§ 26 Abs. 1) sowie die mündliche Prüfung (§ 28 Abs. 1) eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, wobei das Leistungsergebnis für die Zeit der Ausbildung mit 20 v.H., die Note für die schriftliche Prüfung mit 25 v.H., die Note für die praktische Prüfung mit 30 v.H. und die Note für die mündliche Prüfung mit 25 v.H. anzurechnen sind; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden. Das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird in nicht öffentlicher Sitzung ermittelt.

(2) Die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter hat die Laufbahnprüfung bestanden, wenn weder der schriftliche noch der mündliche Prüfungsteil mit der Note "ungenügend (6)" noch mehr als einer der beiden Prüfungsteile mit der Note "mangelhaft (5)" bewertet wurde.

(3) Das Prüfungsergebnis wird der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter nach der Prüfung bekanntgegeben.

§ 30
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuß. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Ausbildungsbehörde - gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde (§ 2 Abs. 2) - ob und welche Ausbildungsteile zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit (§ 5 Abs. 2).

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet, welcheTeile (§ 12 Abs. 2) der Prüfung neben der mündlichen Prüfung zu wiederholen sind.

(3) Wer auch die Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

(4) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung (§ 27 Satz 2) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

3.3 Gemeinsame Vorschriften für die Rettungssanitäterprüfung und die Laufbahnprüfung

§ 31
Versäumnis und Täuschungsversuch

(1) Kann eine Brandmeisteranwärterin oder ein Brandmeisteranwärter wegen Krankheit oder sonstiger von ihr oder ihm nicht zu vertretender Umstände die schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung nicht ablegen, so ist dies in geeigneter Form nachzuweisen. Im Wiederholungsfall ist Krankheit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen; wird ein Attest nicht vorgelegt oder werden Teilprüfungen aufgrund sonstiger Umstände (Satz 1) erneut nicht abgelegt, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Kandidatin oder den Kandidaten von der Prüfung ausschließen; dieses gilt im Krankheitsfall auch, wenn nochmals Teilprüfungen nicht abgelegt werden; im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Eine Brandmeisteranwärterin oder ein Brandmeisteranwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. Tritt sie oder er ohne Genehmigung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt einen Termin für die Durchführung oder Fortsetzung der Prüfung. Bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten oder abgelegte Teilprüfungen brauchen nicht wiederholt zu werden.

(4) Schriftliche Prüfungsaufgaben, deren Lösungen ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben werden, sind mit "ungenügend (6)" zu bewerten.

(5) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Je nach der Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

§ 32
Niederschrift

Über den Prüfungshergang ist für jede Brandmeisteranwärterin und für jeden Brandmeisteranwärter eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 33
Prüfungszeugnis

Über das Ergebnis einer bestandenen Prüfung erhält die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter ein Prüfungszeugnis (Anlagen 6 oder 7). In der Gestaltung der Prüfungszeugnisse sind die Prüfungsausschüsse frei. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid des Prüfungsausschusses. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.

III. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 34 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(2) Zu demselben Zeitpunkt tritt die bisher geltende Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1985 (GV.NW. S. 746), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 1995 (GV.NW. S. 968), mit folgender Maßgabe außer Kraft:

- Die Ausbildung und Prüfung einer bis zum 30.6.1998 begonnenen Ausbildung oder Prüfung richtet sich nach den Vorschriften der bisher geltenden Verordnung.

- Die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung zum Gruppenführer nebst Anlagen 1 und 6 finden auf die Gruppenführerausbildung und -prüfung von Brandoberinspektoranwärterinnen oder Brandoberinspektoranwärtern nach Maßgabe der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 1. Dezember 1985 (GV.NW. S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 1990 (GV.NW. S. 245), und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD-Feu) vom 25. Mai 1986 (GV.NW. S. 497), geändert durch Verordnung vom 2. Februar 1991 (GV.NW. S. 147), weiter Anwendung.

Das Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.

 


Anlagen