203015Anlagen

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen
bautechnischen Dienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
des Landes Nordrhein-Westfalen
(VAP gbaut.D-Gem.)

Vom 22. Februar 1987 (Fn 1)

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 1986 (GV. NW. S. 110), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen. Zu der Laufbahn gehören die Fachgebiete

Hochbau,

Bauingenieurwesen,

Maschinenwesen und Elektrotechnik.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von Schwerbehinderten nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden,

3. mindestens das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule oder eines entsprechenden Studienganges einer Gesamthochschule für eine der in Absatz 1 genannten Fachgebiete besitzt,

4. bei Ablauf der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes die nach § 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 30) (Fn 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 1983 (GV. NW. S. 539), maßgebliche Altersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht oder um weniger als ein Jahr überschritten haben wird.

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die in § 3 aufgeführten Einstellungskörperschaften zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine Abschrift des letzten Schulzeugnisses und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

4. eine Abschrift des Abschlußzeugnisses nach § 1 Abs. 2 Nr. 3,

5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft ist oder gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

6. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(3) Bewerber, die nach den eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllen, sind unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren (§ 4) teil.

§ 3
Einstellungskörperschaften

(1) Einstellungskörperschaften sind die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Einstellungskörperschaften sind zugleich Ausbildungsbehörden.

(2) Ist bei der Einstellungsbehörde eine Ausbildung in Teilbereichen nicht möglich, so ist das Einverständnis einer geeigneten Ausbildungsbehörde (Landschaftsverbände, Kreise und Städte, die untere Bauaufsichtsbehörde sind), den Bewerber auszubilden, vor der Einstellung einzuholen.

§ 4
Auswahl

(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus.

(2) Die Einstellungskörperschaft soll sich bei der Durchführung des Auswahlverfahrens des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung bedienen; das Auswahlverfahren kann auch von anderen Stellen nach anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden, die für die Personalauswahl entwickelt worden sind.

(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheiden über die Einstellung die Einstellungskörperschaften.

§ 5
Einstellung

(1) Die Bewerber sollen zum 1. Mai eines jeden Jahres eingestellt werden.

(2) Vor Beginn der Ausbildung müssen vorliegen:

1. ein Geburtsschein,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

3. eine beglaubigte Abschrift der nach § 2 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 geforderten Unterlagen.

(3) Der Bewerber hat rechtzeitig bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

§ 6
Rechtsstellung des Beamten

Der Bewerber wird von der Einstellungskörperschaft in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führt die Dienstbezeichnung ,,Bauinspektoranwärter" mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.

II.
Vorbereitungsdienst

1. Allgemeines

§ 7
Begriffe und Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und Prüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er endet mit der bestandenen Laufbahnprüfung; die Rechtsstellung bleibt unberührt.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der geforderten Vorbildungsvoraussetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) geführt haben; anrechenbare Studienzeiten von mehr als zweiundzwanzig Monaten bleiben unberücksichtigt.

(4) Der Vorbereitungsdienst wird verlängert aus den in § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 5, 6 und 8, § 22 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 genannten Gründen; die Gesamtdauer der Verlängerung darf in diesen Fällen ein Jahr nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst kann aus Anlaß von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten verlängert werden.

§ 8
Ziel

Ziel der Ausbildung ist es, den Beamten für seine Laufbahn zu befähigen.

§ 9
Vorzeitige Entlassung

Der Beamte ist zu entlassen, wenn

1. er die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

2. er das Ziel eines Ausbildungsabschnittes (§ 14 Abs. 2) oder die Ausbildungsnote (§ 19 Abs. 3) auch nach einmaliger Verlängerung nicht erreicht,

3. die Ausbildung bereits zweimal verlängert worden ist und er das Ziel eines weiteren Ausbildungsabschnittes nicht erreicht,

4. der Verlängerungsrahmen (§ 7 Abs. 4 Satz 1) ausgeschöpft ist und eine weitere Verlängerung erforderlich würde.

2. Ausbildung

§ 10
Ausbildungsleiter, Ausbilder

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte bestellt einen Ausbildungsleiter. Für die praktische Ausbildung sind in den einzelnen Ausbildungsstellen Ausbilder zu bestellen.

(2) Der Ausbildungsleiter hat die praktische Ausbildung in den Ausbildungsstellen zu ordnen und zu überwachen. In regelmäßigen Abständen hat er die Ausbilder über aktuelle Probleme der Ausbildung zu unterrichten und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.

(3) Der Ausbilder unterweist den Beamten in der praktischen Ausbildung und leitet ihn an. Er informiert ihn über den Stand seiner Ausbildung, führt zum Schluß der Ausbildung das Beurteilungsgespräch und legt die Beurteilung nach § 14 dem Ausbildungsleiter vor.

§ 11
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden:

sehr gut

(1)

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut

(2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

(3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 12
Ausbildungsgang

Während der Ausbildung wird der Beamte praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfaßt mehrere Abschnitte, die theoretische Ausbildung wird an dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung vermittelt.

§ 13
Praktische Ausbildung

(1) Durch die praktische Ausbildung sollen die durch die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) nachgewiesenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse in fachbezogenen Schwerpunktbereichen fachpraktisch ergänzt werden.

(2) Die Beamten werden nach dem dieser Verordnung beigefügten Ausbildungsplan (Anlage 1) ausgebildet. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann geändert werden. (Anlage 1)

(3) Der Ausbildungsleiter hat vor Beginn der Ausbildung für jeden Beamten einen Ausbildungsplan aufzustellen. Eine Ausfertigung ist dem Beamten auszuhändigen.

(4) In den Ausbildungsabschnitten 1 und 3 hat der Beamte eine Übungsaufgabe bautechnischen Inhalts oder einen schwierigen Berichts- oder Verfügungsentwurf über jeweils vorkommende Dienstverrichtungen unter Aufsicht zu fertigen. Diese Arbeiten sind vom Ausbilder zu bewerten und bei der Beurteilung nach § 14 zu berücksichtigen.

(5) Die in den Ausbildungsabschnitten bearbeiteten Vorgänge sind mit dem Beamten zu besprechen und bei der Beurteilung nach § 14 zu berücksichtigen.

§ 14
Beurteilung

(1) Über die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten 1 bis 3 ist unverzüglich eine Beurteilung (Anlage 2) zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. (Anlage 2)

(2) Die praktische Ausbildung darf nur fortgesetzt werden, wenn die Beurteilung eines Abschnittes mindestens mit der Note ,,ausreichend" abschließt.

§ 15
Studieninstitute für kommunale Verwaltung

Die Laufbahnprüfung wird vom zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung abgenommen. Die Studieninstitute können bei Bedarf vom Gebietsgrundsatz abweichen.

§ 16
Theoretische Ausbildung

(1) Zu seiner theoretischen Ausbildung ist der Beamte rechtzeitig dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung zu überweisen. Die Lehrgänge sind zeitlich so einzurichten, daß die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden kann.

(2) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.

(3) Der theoretischen Ausbildung ist der Lehrplan (Anlage 5) zugrunde zu legen. Die Unterrichtsinhalte bestimmt die Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Innenminister durch den Stoffverteilungsplan. (Anlage 5)

(4) Im Unterricht sind in den in der Anlage 3 bezeichneten Fächern Leistungsnachweise (Übungsarbeiten und mündliche Leistungen) zu erbringen. Die Übungsarbeiten sowie die mündlichen Leistungen in den in der Anlage 3 bezeichneten Fächern werden mit Noten nach § 11 bewertet. Konnte der Beamte an einzelnen Übungsarbeiten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht teilnehmen, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, sie möglichst bald nachzuschreiben. Ist dies in besonderen Fällen nicht möglich, kann der Studienleiter im Einvernehmen mit dem Beamten auf einzelne Übungsarbeiten ausnahmsweise verzichten. (Anlage 3)

3. Prüfung

§ 17
Zweck

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Beamte für seine Laufbahn befähigt ist. Er soll nachweisen, daß er die erforderlichen Fachkenntnisse erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in den Aufgabenbereichen seiner Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.

§ 18 (Fn 4)
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung abgelegt. Die Mitglieder (Absatz 2 Nr. 1 bis 5) werden vom Institutsvorsteher auf die Dauer von vier Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. einem kommunalen Wahlbeamten oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzendem,

2. einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes, der die Befähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst des entsprechenden Fachgebiets besitzt,

3. dem Studienleiter,

4. einem Fachlehrer,

5. einem Beamten des gehobenen bautechnischen Dienstes des entsprechenden Fachgebiets als Beisitzern.

Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ein oder mehrere Vertreter zu berufen, die bei Verhinderung an ihre Stelle treten. Bei der Auswahl der Vertreter für eine Prüfung ist der Institutsvorsteher an eine Reihenfolge nicht gebunden.

(3) Die Berufung zum Mitglied oder zum Vertreter kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein Vertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, so beruft der Institutsvorsteher für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt worden ist, einen Nachfolger.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Innenministers und des Regierungspräsidenten sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ferner anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein.

(6) Das Prüfungsergebnis wird durch den Prüfungsausschuß in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt.

§ 19
Zulassung zur Prüfung

(1) Vor der Prüfung holt der Studienleiter für jeden Kandidaten eine schriftliche Stellungnahme der Einstellungskörperschaft über den Stand der praktischen Ausbildung ein. Der Stellungnahme sind die Beurteilung nach § 14 beizufügen.

(2) In der Nachweisung nach Anlage 3, die der Studienleiter erstellt, sind die Noten (Punktzahlen) der Beurteilungen in der praktischen Ausbildung mit 50 v. H. und die Noten (Punktzahlen) der im Lehrgang erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen mit 50 v. H. zu einem Ausbildungspunktwert zusammenzufassen; § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Ausbildungspunktwert ist dem Beamten bekanntzugeben.

(3) Ein Beamter ist zur Prüfung zugelassen, wenn er mindestens den Punktwert 4,00 erhält.

§ 20
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Der Institutsvorsteher setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest, veranlaßt die Ladung der Prüfungskandidaten und die Benachrichtigung der Einstellungskörperschaft und des Regierungspräsidenten. Spätestens jeweils zehn Tage vor den Terminen sind den Kandidaten die Prüfungsfächer mitzuteilen.

(2) Ist ein Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsabschnitten verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(3) Ein Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(4) Bricht der Kandidat aus den in Absatz 2 genannten Gründen oder nach Absatz 3 die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin abgelegt oder fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(5) Wenn ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung zum Termin einer schriftlichen Aufgabe nicht erscheint oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, wird die Aufgabe mit ,,ungenügend" bewertet; bei zwei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(6) Erscheint ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Einen Kandidaten, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann der Aufsichtführende von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt ein Kandidat bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit einen Täuschungsversuch, so hat der Aufsichtführende dies in seiner Niederschrift zu vermerken und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten.

(8) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Art der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen; einzelne Prüfungsleistungen, bei denen der Kandidat zu täuschen versucht hat, können mit ,,ungenügend" bewertet werden. In schwerwiegenden Fällen kann er die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(9) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung.

§ 21
Schriftliche Prüfung

(1) Der Institutsvorsteher bestimmt auf Vorschlag des Studienleiters die nichttechnischen Aufgaben und auf Vorschlag des dem Prüfungsausschuß angehörenden Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes die technischen Aufgaben für die schriftliche Prüfung.

(2) Es sind vier Aufgaben aus den in Anlage 4 bezeichneten Prüfgebieten zu stellen. (Anlage 4)

(3) Die Prüfung ist für Schwerbehinderte im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft der Studienleiter; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.

(4) Die schriftlichen Arbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidaten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe ist die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben.

(5) Der Studienleiter bestimmt, wer die Aufsicht führt.

(6) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Lösungen und die Niederschriften hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden.

§ 22
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von einem Fachlehrer, die Prüfungsarbeit technischen Inhalts von einem technischen Beamten, und von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu begutachten und zu bewerten. Nach der Bewertung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen des Studieninstituts zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachters oder Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken.

(2) Bei voneinander abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuß die Arbeit endgültig.

(3) Der Kandidat ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn mindestens zwei Prüfungsarbeiten mit der Note ,,ausreichend" oder mit einer besseren Note bewertet worden sind und ein Notendurchschnitt von mindestens 4,25 erreicht ist. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Spätestens zehn Tage vor der mündlichen Prüfung sind dem Kandidaten die Zulassung zur mündlichen Prüfung oder die Nichtzulassung und auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 23
Mündliche Prüfung und
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die mündliche Prüfung soll vor Ablauf der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes und spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag des Studienleiters aus den Fächern des Lehrplans (Anlage 5) vier Prüfungsfächer, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß der Kandidat in geeigneter Weise befragt wird. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) Der Vorsitzende kann Fachlehrer, die an der theoretischen Ausbildung beteiligt waren und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.

(4) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jeden Kandidaten soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(5) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind mit einer der in § 11 festgelegten Noten zu bewerten; die Entscheidung wird vom Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit getroffen, Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 24
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es dem Kandidaten bekannt.

(2) Grundlagen der Festsetzung sind der Punktwert

1. für die Ausbildung 20 v. H.

2. für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 v. H.

3. für die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 v. H.

(3) Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind ohne Rundung bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.

(4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlußnote zusammengefaßt. Dem ermittelten Punktwert entsprechen folgende Noten:

1,00 bis 1,74 Punkte = sehr gut

1,75 bis 2,49 Punkte = gut

2,50 bis 3,24 Punkte = befriedigend

3,25 bis 4,00 Punkte = ausreichend

4,01 bis 5,00 Punkte = mangelhaft

5,01 bis 6,00 Punkte = ungenügend

(5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(6) Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, dürfen nicht abgeändert werden.

§ 25
Niederschrift und Einsichtnahme

(1) Über den Prüfungshergang ist für jeden Kandidaten eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten bei dem Studieninstitut mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist der Einstellungskörperschaft zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.

(2) Der Beamte kann nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in seine von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

§ 26
Prüfungszeugnis

Der Kandidat erhält ein Prüfungszeugnis oder eine schriftliche Mitteilung des Nichtbestehens. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist der Einstellungskörperschaft zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.

§ 27
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt die Einstellungskörperschaft auf Vorschlag des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welchem Umfang die theoretische Ausbildung zu wiederholen ist. Dabei ist § 7 Abs. 4 zu beachten.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. Bei der Festsetzung des Ausbildungspunktwertes (§ 19 Abs. 2) sind auch die Beurteilungen über den verlängerten Vorbereitungsdienst und die Noten der während dieser Zeit im Unterricht gefertigten Übungsarbeiten sowie der mündlichen Leistungen in die Berechnung einzubeziehen.

(3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist aus dem Beamtenverhältnis entlassen; das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

V.
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1985 in Kraft.

(2) Die Ausbildung und Prüfung der vor Verkündung dieser Verordnung eingestellten Anwärter richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 116, geändert durch VO v. 22.2.2000 (GV. NRW. S. 222).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

§ 18 geändert durch VO v. 22.2.2000 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 25. März 2000.


Anlagen