20320

Verordnung
über die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen
an die mit Landesbeamten nicht
vergleichbaren Beamten der Sparkassen

Vom 22. Juni 1973 (Fn 1)

Auf Grund des § 29 Abs. 2 Buchstabe b des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1971 (GV. NW. S. 264) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Innenminister verordnet:

Artikel I

§ 1

(1) Der Vorstand oder, sofern der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, der Vorsitzende des Vorstandes erhält eine Aufwandsentschädigung, die bei einer Summe aus Bilanzsumme, Kreditvolumen und Kurswert der Kundenwertpapiere (Depot B)

bis

30 Mill. DM

80,- DM monatlich

von über

30

bis

150 Mill. DM

105,- DM monatlich

von über

150

bis

350 Mill. DM

130,- DM monatlich

von über

350

bis

700 Mill. DM

155,- DM monatlich

von über

700

bis

1 200 Mill. DM

185,- DM monatlich

von über

1 200

Mill. DM

210,- DM monatlich

nicht übersteigen darf.

(2) Maßgebend ist die Summe aus Bilanzsumme, Kreditvolumen und Kurswert der Kundenwertpapiere (Depot B) am 31. 12. 1968. Das Kreditvolumen ist die Summe der Bilanzposten 5 und 10 der Aktivseite und 13 bis 15 der Passivseite nach dem Formblatt für den Jahresabschluß der Sparkassen [Verordnung über die Aufstellung des Jahresabschlusses und den Geschäftsbericht der Sparkassen im Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1971 (GV. NW. S. 28) (Fn 3), geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1971 (GV. NW. 1972 S. 7)].

§ 2

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes oder, sofern der Vorstand nur aus einer Person besteht, dem zur Vertretung bestellten Beamten kann eine Aufwandsentschädigung bis zu 50 v. H. der Sätze in § 1 zugebilligt werden. Das gleiche gilt für die Leiter von Zweigstellen.

§ 3

(1) Aufwandsentschädigungen nach dieser Verordnung sind an die Stelle gebunden und nicht ruhegehaltfähig.

(2) Die Aufwandsentschädigung entfällt

a) in Höhe von 66 2/3 v.H., wenn der Beamte ununterbrochen länger als sechs Monate seine Dienstaufgaben nicht wahrnimmt, für die über sechs Monate hinausgehende Zeit,

b) in voller Höhe bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung mit Ablauf des Monats, in dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.

(3) Beamten, denen vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, wenn die Amtsstelle frei ist oder der Stelleninhaber aus den in Absatz 2 genannten Gründen eine Aufwandsentschädigung nicht oder nicht in voller Höhe erhält. Die Aufwandsentschädigung darf, wenn der Stelleninhaber nach Absatz 2 Buchstabe a 33 1/3 v.H. der Aufwandsentschädigung weitererhält, nur bis zur Höhe von 66 2/3 v.H., in den übrigen Fällen bis zur vollen Höhe der für das Amt vorgesehenen Aufwandsentschädigung gewährt werden. Erhält der Beamte, dem vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, bereits eine Aufwandsentschädigung, so darf die Aufwandsentschädigung insgesamt die nach Satz 2 zulässige Höchstgrenze nicht übersteigen.

Artikel II (Fn 4)

Artikel III

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1973 in Kraft.

Der Minister für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1973 S. 372.

Fn2

SGV. NW. 20320.

Fn3

SGV. NW. 764.

Fn4

Art. II gegenstandslos; Änderungsvorschriften.