20340

Gesetz
zur Ausführung des § 47 Abs. 3 Bundesdisziplinargesetz
(AG BDG)

Vom 5. März 2002 (Fn 1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Ausführung des § 47 Abs. 3 Bundesdiziplinargesetz
(AG BDG)

§ 1
Wahl der Beamtenbeisitzer

Für die Berufung der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer (§ 47 Bundesdisziplinargesetz - BDG) sind die entsprechenden Bestimmungen des Landesdisziplinarrechts in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Das Vorschlagsrecht wird von den obersten Bundesbehörden und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten ausgeübt.

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2001 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 101