20340

Verordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher
Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
(DisziplinarzuständigkeitsVO MWF - DisziZustVO MWF)

Vom 21. April 2005 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 76 Abs. 5 und 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

Nach § 76 Abs. 5 LDG NRW übertrage ich die Befugnis zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW.

§ 2

Nach § 81 Satz 2 LDG NRW übertrage ich die Disziplinarbefugnisse gegenüber Beamtinnen und Beamten, die in den Ruhestand getreten sind, auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW.

§ 3

Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 41 Abs. 1 LDG NRW und die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im LDG NRW haben, richtet sich nach § 7 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF - BeamtZustV MWF).

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 30. April 2010 außer Kraft.

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 428; in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 20340.