Landesausführungsgesetz
zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) -
Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG-SGB XII NRW)

Vom 16. Dezember 2004 (Fn 1)

 

(Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816))

 

§ 1 (Fn 4)

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtliche Träger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch, soweit sie nicht Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erbringen.

(2) Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel SGB XII in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die örtlichen und überörtlichen Träger nehmen dann die ihnen nach dem Vierten Kapitel SGB XII obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 6 SGB XII gilt entsprechend.

(3) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel SGB XII entsprechend.

 

§ 2 (Fn 4)

(1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung

a) zu bestimmen, für welche Aufgaben die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 SGB XII sachlich zuständig sind,

b) zu bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrunde gelegt wird (§ 86 SGB XII),

c) Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe (§112 SGB XII) zu regeln und

d) eine andere Stelle als die Untere Gesundheitsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 59 SGB XII zu bestimmen.

(2) Aufsichtsführende Behörde über die örtlichen und überörtlichen Träger ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium. Es kann Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen.

(3) Die aufsichtsführende Behörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

(4) Soweit die Träger die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII in Bundesauftragsverwaltung durchführen, kann die aufsichtsführendeBehörde den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt und erstreckt sich auch auf

1. die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und

2. die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Absatz 2 SGB XII und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Absatz 3 bis 5 SGB XII.

(5) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium unterstützt die Träger bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 SGB XII gilt auch für das Vierte Kapitel SGB XII entsprechend.

 

§ 3

(1) Die überörtlichen Träger können örtliche Träger und kreisangehörige Gemeinden und die Kreise als örtliche Träger können kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.

(2) § 89 Abs. 3 und 5 SGB X gilt entsprechend.

 

§ 4

(1) Solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist der örtliche Träger verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren.

(2) Kann der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat der örtliche Träger die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Kann ein Kreis als örtlicher Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

 

§ 5

(1) In den Fällen der §§ 3 und 4 gelten § 91 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 sowie die §§ 111 und 113 SGB X entsprechend.

(2) Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.

 

§ 6

Um die Zusammenführung der Aufgaben- und Finanzverantwortung zu erproben, können Kreise und kreisangehörige Gemeinden auch eine von § 5 Abs. 1 abweichende Verteilung der Sozialhilfeaufwendungen vereinbaren. Ziel, Inhalt, Dauer und Verfahren entsprechender Vorhaben teilen die Kreise dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit.

 

§ 7 (Fn 4)

(1) Die Erstattung nach § 46a Absatz 1 SGB XII durch den Bund wird vom Land nach Maßgabe von § 46a Absatz 2 bis 5 SGB XII an die für die Ausführung des Vierten Kapitel SGB XII zuständigen Träger weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung an die zuständigen Träger sind die nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 SGB XII. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.

(2) Die Träger gewährleisten, dass ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben. Dem Jahresnachweis nach Absatz 5 ist daneben auch ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. Die Träger sind vorbehaltlich der Ausführungen in den Absätzen 3 bis 5 dazu verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit das Land die Bundeserstattung im Rahmen des § 46a Absatz 3 SGB XII abrufen und sowohl den vierteljährlichen als auch jährlichen Nachweis des Landes nach § 46a Absatz 4 und 5 SGB XII erstellen kann.

(3) Die Träger weisen jeweils bis zum Fünften der Monate März, Juni, September und Dezember die für das laufende Quartal bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 SGB XII nach. Auf Grundlage dieser gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46a Absatz 3 SGB XII den Erstattungsbetrag für das laufende Quartal beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.

(4) Die Träger haben dem Land bis zum Fünften der Monate Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal die Nettoausgaben entsprechend § 46a Absatz 4 SGB XII differenziert in tabellarischer Form zu belegen. Für das Jahr 2013 gilt die Übergangsregelung des § 136 Absatz 1 SGB XII mit der dort enthaltenen Differenzierung für die Nachweise entsprechend.

(5) Die Träger haben dem Land die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis zum 20. Mai des Folgejahres entsprechend § 46a Absatz 5 SGB XII differenziert in tabellarischer Form nachzuweisen. Für das Jahr 2013 gilt die Übergangsregelung des § 136 Absatz 2 SGB XII für die Differenzierung des jeweiligen Nachweises entsprechend.

(6) Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen regelt das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium im Erlasswege. Die Nachweise nach den Absätzen 3 bis 5 und die Bestätigungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfolgen nach einem vom Ministerium vorgegebenen Muster.

(7) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert wurde. Verauslagt ein Träger bei der Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach diesem Paragraphen, ist er dem Land zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlichrechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern bleiben unberührt.“

 

(Fn 2)

 

In-Kraft-Treten/Befristung
(Artikel 13 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816))

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(Fn 3

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 816, in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 335), in Kraft getreten am 1. Juli 2009; Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013.

Fn 2 

§ 8 aufgehoben durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013.

Fn 3

Absätze 2 und 3 des Artikel 13 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 335), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Fn 4

§ 1 und § 7 neu gefasst sowie § 2 Absätze 2 bis 5 angefügt durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013.