Verordnung
über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der
Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege
(Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - AltPflAusglVO)
Vom 10. Januar 2012 (Fn 1)
Auf Grund des § 25 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 12b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ausgleichsverfahren
Zur Beseitigung des Mangels an praktischen Ausbildungsplätzen in der Altenpflege wird ein Ausgleichsverfahren zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung durchgeführt.
§ 2
Teilnehmende Einrichtungen
(1) Am Ausgleichsverfahren nehmen die in Nordrhein-Westfalen tätigen Einrichtungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Altenpflegegesetz teil, mit denen ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI besteht. Die Teilnahme ist unabhängig davon, ob die einzelne Einrichtung tatsächlich praktische Ausbildung vermittelt. Hospize (stationär und ambulant) sind von der Teilnahme am Ausgleichsverfahren ausgenommen.
(2) Am Ausgleichsverfahren nehmen die Einrichtungen teil, die bereits vor dem 1. April des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres den Betrieb aufgenommen haben. Einrichtungen, die zu einem späteren Zeitpunkt den Betrieb aufnehmen, können auf Antrag an dem Ausgleichsverfahren teilnehmen. Bei Zusammenlegungen und Wechsel des Trägers der Einrichtung wird dem neuen Einrichtungsträger die Vortätigkeit zugerechnet. Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs endet die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen sowie der Anspruch auf Ausgleichszuweisung.
§ 3
Zuständigkeit und personenbezogene Datenerhebung
(1) Für das Ausgleichsverfahren ist jeweils der Landschaftsverband die nach § 4 Landesaltenpflegegesetz örtlich zuständige Behörde, in dessen Gebiet der Hauptsitz der Einrichtung liegt, mit der der Versorgungsvertrag geschlossen wurde.
(2) Die nach § 4 Landesaltenpflegegesetz zuständigen Behörden bestimmen einheitlich die für Nordrhein-Westfalen erforderliche Ausgleichsmasse, erheben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Ausgleichsbeträge, verwalten sie und verteilen die Summe der eingegangenen Ausgleichsbeträge durch Ausgleichszuweisungen an die Berechtigten. Die zuständigen Behörden führen für jedes Erhebungsjahr eine einheitliche Jahresendabrechnung durch. Sie sind auch für Beitreibungen rückständiger Zahlungen zuständig.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden sind berechtigt, folgende personenbezogene Daten bei den am Ausgleichsverfahren beteiligten Einrichtungen zu erheben, zu speichern und zu nutzen:
1. Name, Anschrift des Trägers bzw. der Inhaberin oder des Inhabers der Einrichtung,
2. Bankverbindung der Einrichtung,
3. Anzahl, Beginn und Ende der Ausbildungsverhältnisse sowie die Höhe und Art der gezahlten Ausbildungsvergütung.
Die beteiligten Einrichtungen sind verpflichtet, die entsprechenden Daten zu erheben und an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, gespeichert, genutzt oder in sonstiger Weise verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist. Die Daten zu den Nummern 2 und 3 werden gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Zur Umsetzung der Regelung des § 15 sollen die Daten in anonymisierter Form dem für die Altenpflegeausbildung zuständigen Ministerium (Ministerium) bereitgestellt werden.
Teil 2
Ausgleichsmasse
§ 4 (Fn 6)
Verfahren zur Festlegung der Ausgleichsmasse
(1) Die zuständigen Behörden legen einheitlich die zur Finanzierung der Ausbildung erforderliche Höhe der Ausgleichsmasse für ein jeweils am 1. Januar beginnendes Ausgleichsbetragserhebungsjahr (Erhebungsjahr) spätestens zum 15. Oktober des Vorjahres fest.
(2) Sie ermitteln hierfür die Gesamtzahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler, die am 1. Januar des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres (Stichtag) in der Ausbildung waren.
§ 5 (Fn 7)
Festlegung der Höhe der Ausgleichsmasse
Die Ausgleichsmasse bestimmt sich wie folgt:
1. Die nach § 4 ermittelte Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in den stationären und teilstationären Einrichtungen sowie bei den ambulanten Diensten wird vervielfacht mit der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung, die nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - besonderer Teil Pflege vom 13. September 2005 (geschlossen mit dem Bund und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände) in der jeweils geltenden Fassung am 1. Januar des Vorjahres einer auszubildenden Person einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu gewähren war.
2. Die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler, die von den Einrichtungen und Diensten eine Förderung der Weiterbildungskosten nach § 83 SGB III erhalten, wird vervielfacht mit dem durchschnittlichen Betrag der Weiterbildungskosten.
3. Die durch Addition beider Summen ermittelte Gesamtsumme wird zur Bildung der umlagefähigen Ausgleichmasse um 10 Prozent erhöht.
§ 6
Sektorale Aufteilung der Ausgleichsmasse
(1) Die Ausgleichsmasse wird auf die Sektoren „voll-/teilstationär“ und „ambulant“ im Verhältnis der in diesen Sektoren zum 1. Januar in der Altenpflege beschäftigten Pflegefachkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte aufgeschlüsselt. Pflegefachkräfte sind Personen mit staatlich anerkanntem Abschluss in einem Pflegeberuf. Beschäftigte in Pflegehilfsberufen bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Beschäftigungsanteile der einzelnen Pflegefachkräfte werden zusammengezählt; ergeben sich Stellenbruchteile, so werden diese nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalen nach dem Komma gerundet.
(3) Bei ambulanten Diensten, die neben den Leistungen nach SGB XI auch solche nach SGB V erbringen, wird einrichtungsbezogen nur der prozentuale Anteil der Pflegefachkräfte berücksichtigt, der dem Anteil des von dem Pflegedienst erbrachten SGB XI- Umsatzes am gesamten einrichtungsbezogen erbrachten Umsatz entspricht.
Teil 3
Ausgleichsbeträge
§ 7 (Fn 7)
Einrichtungsbezogene Berechnung
der Ausgleichsbeträge
(1) Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht. Die Ausgleichsbeträge werden von den Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 erhoben.
(2) Der von der einzelnen Einrichtung zu zahlende Ausgleichsbetrag wird wie folgt berechnet:
1. Der auf die einzelne voll-/teilstationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem sektoralen Gesamtbetrag bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres durchschnittlich besetzten Plätze dieser Einrichtung zu allen durchschnittlich besetzten Plätzen im sektoralen Leistungsbereich. Dabei wird bei Tagespflegeeinrichtungen die Zahl der durchschnittlich besetzten Plätze mit dem Faktor 0,50 multipliziert. Bei Betriebsbeginn im Laufe des zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres oder vor dem 1. April des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres sind die durchschnittlich besetzten Plätze durch die zuständigen Behörden zu schätzen. Dies gilt auch für Einrichtungen, die gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 auf Antrag am Ausgleichsverfahren teilnehmen. Bei Einrichtungen, die im Erhebungsjahr aufgrund struktureller Veränderungen ihre Platzzahl um mindestens 10 Prozent reduzieren, kann auf Antrag die reduzierte Platzzahl der Berechnung zugrunde gelegt werden. Diese Einrichtungen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Anforderung Nachweise vorzulegen.
2. Bei den ambulanten Diensten errechnet sich der Anteil am sektoralen Betrag nach dem Verhältnis der nach dem SGB XI abgerechneten Punkte des einzelnen ambulanten Dienstes zur Gesamtzahl der abgerechneten Punkte im sektoralen Leistungsbereich des zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres. Bei Betriebsbeginn im Laufe des zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres oder vor dem 1. April des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres sind die in diesem Jahr abgerechneten Punkte durch die zuständige Behörde zu schätzen. Dies gilt auch für ambulante Dienste, die gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 auf Antrag am Ausgleichsverfahren teilnehmen.
§ 8
Verwaltungskosten
(1) Die zuständigen Behörden erheben als Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 0,6 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgleichsmasse pro Erhebungsjahr. Dieser Betrag wird gesondert ausgewiesen und entsprechend den in §§ 6 und 7 für die Ausgleichsmasse geltenden Verteilungsmaßstäben von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Einrichtungen zusammen mit den Ausgleichsbeträgen erhoben. Er darf von den Einrichtungen in den Leistungsentgelten nicht berücksichtigt werden. Die zuständigen Behörden legen dem Ministerium nach Ablauf des Erhebungsjahres einen Kostennachweis vor. Übersteigt der von den zuständigen Behörden nach Satz 1 erhobene Betrag den tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand, ist er im Folgejahr zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.
(2) Soweit für die Einführung des Ausgleichsverfahrens den zuständigen Behörden ein zusätzlicher Aufwand entsteht, kann seitens des Ministeriums ein gesonderter Betrag festgesetzt werden. Dieser orientiert sich an dem tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand und erhöht den Betrag gemäß Absatz 1.
§ 9
Festsetzung der Ausgleichsbeträge
(1) Die zuständige Behörde setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Ausgleichsbetrag zuzüglich der Verwaltungskostenpauschale nach § 8 bis spätestens 1. November des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres durch Bescheid fest.
(2) Der Gesamtbetrag ist in vier Teilbeträgen jeweils bis zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines Jahres zu zahlen.
Teil 4
Ausgleichszuweisung
§ 10 (Fn 2)
Erstattungsfähige Ausbildungsvergütung
(1) Den Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2, die tatsächlich praktische Ausbildung vermitteln, werden vorbehaltlich der Regelungen in § 11 jeweils alle erstattungsfähigen Vergütungszahlungen für die Auszubildenden zugewiesen, mit denen ein Ausbildungsvertrag besteht. Für das Ausgleichsverfahren ist dabei unerheblich, ob besondere Zahlungs- und Abrechnungsvereinbarungen mit weiteren Einrichtungen bestehen, die die Auszubildenden zeitweise beschäftigen, und wer die Zahlung geleistet hat.
(2) Folgende während des Erhebungsjahres gezahlten Ausbildungsvergütungen sind erstattungsfähig:
1. Vergütungszahlungen für Auszubildende auf Grundlage der für die Einrichtungen maßgeblichen Tarifverträge einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Sofern kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, sind die Vergütungszahlungen auf die tatsächlich vereinbarten Vergütungszahlungen begrenzt, maximal bis zur Höhe der nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - besonderer Teil Pflege vom 13. September 2005 (geschlossen mit dem Bund und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände) in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten Vergütungen.
2. Aufzahlungen auf laufende vorrangige Leistungen nach § 17 Altenpflegegesetz bis zur Höhe der üblichen Ausbildungsvergütung,
3. Weiterbildungskosten, die nach § 17 Absatz 1a Altenpflegegesetz zu erstatten sind, sofern diese anfallen.
§ 11 (Fn 3)
Erstattungsansprüche
(1) Die Erstattungsansprüche sind auf die im Erhebungsjahr eingegangenen Ausgleichsbeträge ohne Verwaltungskostenpauschale begrenzt.
(2) Die zuständige Behörde setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu erstattenden Betrag quartalsbezogen auf der Grundlage der Meldungen vom 20. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober durch Bescheid fest. Absatz 1 gilt entsprechend. Bei den Festsetzungen werden auch nachträgliche Anmeldungen von Auszubildenden bzw. nachträgliche Veränderungen des gezahlten Ausbildungsentgeltes zum nachfolgenden Meldetermin berücksichtigt.
(3) Die Erstattungen an die ausbildenden Einrichtungen sind in vier Teilbeträgen jeweils bis spätestens zum 15. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember zu zahlen. Dabei wird die Erstattung mit rückständigen Ausgleichsbeträgen aufgerechnet.
(4) Im Folgejahr erfolgt eine abschließende Berechnung der Erstattungsansprüche. Hierzu melden die Einrichtungen bis zum 20. Januar der zuständigen Behörde sämtliche Veränderungen gegenüber den Einzelmeldungen des Vorjahres und bestätigen abschließend, ob tatsächlich Auszubildende in dem gemeldeten Umfang beschäftigt wurden und Ausbildungsvergütungen angefallen sind.
(5) Die gesamte Summe der bis zum Ende des Erhebungsjahres eingegangenen Ausgleichsbeträge ohne Verwaltungskostenpauschale wird gemäß den jeweiligen Erstattungsansprüchen nach § 10 auf die Einrichtungen verteilt, bei denen im Erhebungsjahr ein Ausbildungsverhältnis besteht. Sofern die Ausgleichsmasse trotz des Aufschlages nach § 5 Nummer 3 nicht zur Erfüllung aller Erstattungsansprüche ausreichen sollte, werden diese anteilig gekürzt. Kürzungen im Rahmen der Quartalszahlungen werden mit der nächstmöglichen Zahlung und spätestens im Rahmen der Abschlussrechnung nach Absatz 4 ausgeglichen, soweit die eingegangenen Ausgleichsbeträge hierfür ausreichen.
(6) Es erfolgt keine Erstattung an Einrichtungen, die nicht am Ausgleichsverfahren teilnehmen.
§ 12 (Fn 3)
Jahresendabrechnung
(1) Die zuständigen Behörden führen hinsichtlich des Gesamtverfahrens eine Jahresendabrechnung durch. Die Jahresendabrechnung berücksichtigt Zahlungseingänge für Ausgleichsbeträge bis zum 31. Dezember des Erhebungsjahres sowie sämtliche Auszahlungen bzw. Rückforderungen einschließlich der Abschlussrechnungen nach § 11 Absatz 4 und anfallende Zinserträge.
(2) Übersteigt die Summe der Ausgleichsbeträge nebst Zinsen die Summe der nach § 11 geleisteten Erstattungen, verbleibt dieser Überschuss im System der Umlagefinanzierung. Eine Rückerstattung gezahlter Umlagebeiträge erfolgt nicht.
(3) Ein Überschuss wird dazu verwendet, eine verzinsliche Liquiditätsrücklage anzulegen, um eine Auskömmlichkeit des Ausgleichsverfahrens zusätzlich abzusichern. Die Liquiditätsrücklage darf 10 Prozent der berechneten Ausgleichsmasse nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus gehende Überschüsse werden bei der nächsten Erhebung der Ausgleichsbeträge vorab durch eine Verringerung der aufzubringenden Ausgleichsmasse verrechnet.
§ 13
Verteilung verspätet eingegangener Ausgleichsbeträge
Ausgleichsbeträge, die statt im Erhebungsjahr in Folgejahren eingehen, verstärken im Jahr ihres Zuganges nebst Zinsen die Ausgleichsmasse.
§ 14 (Fn 3)
Verfahren bei Beendigung des Ausgleichsverfahrens
Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Ausgleichsverfahren (§ 1) nicht mehr vorliegen, ist das Ausgleichverfahren wie folgt zu beenden:
1. Bis zum Ende des Jahres, in dem die Feststellung für den Wegfall der Voraussetzungen getroffen worden ist, werden die noch laufenden bzw. in diesem Jahr neu beginnenden Ausbildungen von dem Ausgleichsverfahren erfasst. In den Folgejahren werden die noch laufenden Ausbildungen für die Erhebung der Ausgleichsmasse zugrunde gelegt.
2. Für die Ermittlung der Ausgleichsmasse und die Berechnung der Ausgleichsbeträge werden die voraussichtlichen Kosten der Ausbildung für die Gesamtdauer der Ausbildung auf Grundlage des ersten Erhebungsjahres zusammengefasst. Dabei sind noch vorhandene Überschüsse sowie eine etwaige vorhandene Liquiditätsrücklage zu berücksichtigen.
3. Die Zahlung der Ausgleichsbeträge erfolgt gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sowie § 9 und wird auf drei Jahre begrenzt.
4. Die Erstattung der Ausgleichszuweisungen erfolgt gemäß § 11 Absatz 2 und wird auf drei Jahre begrenzt.
5. Die zuständigen Behörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium abweichende Regelungen treffen. Das Ministerium kann zudem die Verwaltungskostenpauschale für die Abwicklung des Ausgleichsverfahrens abweichend von § 8, orientiert an dem voraussichtlichen Verwaltungskostenaufwand, festsetzen.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 15 (Fn 4)
Meldepflichten
(1) Wer den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 aufnimmt oder eine bereits bestehende Einrichtung übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Versorgungsvertrages anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung trifft denjenigen, der bereits eine Einrichtung betreibt und nicht seitens der zuständigen Behörde von Amts wegen bereits bis zum 1. Januar 2012 erfasst worden ist.
(2) Die Einrichtungsträger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 31. Mai des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres (Meldezeitpunkt) die erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Meldung muss zu entnehmen sein:
1. ob es sich um eine stationäre Einrichtung, eine teilstationäre Einrichtung oder einen ambulanten Dienst handelt;
2. ob und wie viele Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler zum Stichtag 1. Januar ausgebildet wurden;
3. wie viele der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 SGB III Leistungen nach § 180 Absatz 4 in Verbindung mit § 83 SGB III von der Einrichtung oder dem Dienst erhalten und in welcher Höhe Weiterbildungskosten gezahlt werden;
4. die Anzahl der beschäftigten Pflegefachkräfte;
5. bei voll-/teilstationären Einrichtungen die in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres durchschnittlich besetzten Plätze der Einrichtung;
6. bei ambulanten Diensten die Umsatzzahlen gemäß § 6 Absatz 3;
7. bei ambulanten Diensten die nach dem SGB XI abgerechneten Punkte im zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahr.
(3) Erfolgt bis zum Meldezeitpunkt keine Meldung, stellt die zuständige Behörde die erforderlichen Daten einrichtungsbezogen durch Schätzung abschließend und verbindlich fest.
(4) Bis zum 20. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober des Erhebungsjahres teilen die Einrichtungen den zuständigen Behörden Anzahl und Dauer der bereits bestehenden oder vertraglich fest vereinbarten Ausbildungsverhältnisse und die Höhe der im Erhebungsjahr erstattungsfähigen Vergütungszahlungen mit. Zum 20. Januar des Folgejahres erfolgt zudem eine abschließende Meldung mit allen Änderungen gegenüber den bisherigen Meldungen des Erhebungsjahres.
(5) Veränderungen in Anzahl oder Zeitraum der Ausbildungsverhältnisse bzw. in der Höhe der im Erhebungsjahr erstattungsfähigen Vergütungszahlungen sind jeweils in der nächstmöglichen Meldung nach Absatz 4 zu erfassen.
(6) Die Einrichtungen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Anforderung Nachweise zu den erstattungsfähigen Vergütungszahlungen vorzulegen.
(7) Die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens wird durch den Einsatz eines Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung unterstützt. Soweit die am Ausgleichsverfahren Beteiligten nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen.
§ 16
Informations- und Berichtspflichten
(1) Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig und das Ministerium bis zum 1. Oktober des Vorjahres über die Bestimmung der Ausgleichsmasse für das folgende Erhebungsjahr.
(2) Die zuständigen Behörden legen dem Ministerium zu jeder Aufstellung des Haushaltsplans auf Anforderung einen einheitlichen Bericht über den Umfang und die Auswirkungen des Ausgleichsverfahrens vor.
(3) Das Ministerium berichtet regelmäßig über den Verlauf des Ausgleichsverfahrens.
(4) Der Zahlungsverkehr erfolgt haushaltsmäßig abgegrenzt von den sonstigen Aufgaben.
§ 17
Überprüfung der Erforderlichkeit und Anpassungen
des Ausgleichsverfahrens
(1) Eine Überprüfung der Erforderlichkeit des Ausgleichsverfahrens findet erstmals zum 1. Juli 2016 statt. Die zuständigen Behörden legen dem Ministerium hierzu rechtzeitig einen einheitlichen zusammenfassenden Bericht vor.
(2) Das Ministerium überprüft mindestens alle zwei Jahre
1. ob und inwieweit der in § 5 Nummer 3 vorgesehene prozentuale Aufschlag zur Bildung der Ausgleichmasse angemessen und erforderlich ist, um zusätzliche Ausbildungsplätze nach den Regelungen dieser Verordnung zu finanzieren,
2. ob und inwieweit die in § 8 Absatz 1 festgelegte Verwaltungspauschale zur Erstattung der den zuständigen Behörden entstehenden Sach- und Personalkosten angemessen und erforderlich ist. Hierbei sind etwaige Überschüsse nach Prüfung der Kostennachweise zu berücksichtigen.
Die Prüfung erfolgt erstmals spätestens zum Erhebungsjahr 2013. Sie kann jederzeit erfolgen, wenn dem Ministerium Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Angemessenheit der Regelungen dieser Verordnung begründen.
§ 18 (Fn 5)
Übergangsbestimmung
(1) Das Ministerium kann für das Jahr 2013 den in § 15 Absatz 4 Satz 1 vorgesehenen Meldetermin zum 20. Januar abweichend festsetzen; es kann spätestens den 31. Januar 2013 bestimmen.
(2) Für den Erhebungszeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 gilt § 12 der Altenpflegeausbildungsausgleichverordung in der Fassung vom 10. Januar 2012 fort.
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Stellvertreterin
der Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
GV. NRW. S. 10, in Kraft getreten am 19. Januar 2012; geändert durch VO v. 24. April 2012 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Januar 2012; VO vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; VO vom 8. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. |
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§ 10 geändert durch VO v. 24. April 2012 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Januar 2012. |
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§§ 11, 12 und 14 geändert durch VO vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Januar 2013. |
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§ 15 zuletzt geändert durch VO vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Januar 2013. |
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§ 18 zuletzt geändert (neugefasst) durch VO vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Januar 2013. |
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§ 4 geändert durch VO vom 8. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. |
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§§ 5 und 7 zuletzt geändert durch VO vom 8. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. |