Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn
des gehobenen technischen Dienstes
in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
(VAPgtD StAV)

Vom 21. Dezember2009 (Fn 1)

Aufgrund des § 6 Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S.224) (Fn 2), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S.570), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 4)
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes

Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den gehobenen technischen Dienst in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung auszubilden. Dabei soll insbesondere auf die Vermittlung einer umfassenden Qualifikation und die Entwicklung eines ausgeprägten Verantwortungsbewusstseins Wert gelegt werden.

§ 2 (Fn 4)
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Gewerbeoberinspektoranwärterinnen und Gewerbeoberinspektoranwärter für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und

2. mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie odereiner anderen gleichstehenden Hochschule in einer technischen Fachrichtung besitzt.

§ 3 (Fn 4)
Bewerbungen

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die für den gewünschten Beschäftigungsort zuständige Bezirksregierung oder an die mit dem Personalauswahlverfahren beauftragte Bezirksregierung zu richten. Dem Bewerbungsverfahren geht eine Stellenausschreibung voraus, die zentral von einer durch das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium bestimmten Stelle durchgeführt wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. Ein tabellarischer Lebenslauf,

2. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2,

3. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit und

4. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses über den Nachweis der Fachhochschulreife, fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife, des Abschlusszeugnisses der in § 2 Absatz 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen sowie der Zeugnisse oder Nachweise über praktische Tätigkeiten.

§ 4
Auswahl

Über die Teilnahme am Auswahlverfahren sowie die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die nach § 3 Absatz 1 zuständige Bezirksregierung. Sie trifft ihre Entscheidung auf Grund der schriftlichen Unterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerber. Bewerber, die nach den Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht in das Auswahlverfahren einbezogen. Die Auswahlmethode bestimmt die Bezirksregierung unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerber desselben Zulassungstermins gleich sein.

§ 5
Einstellung

(1) Die ausgewählten Bewerber werden von der ausbildenden Bezirksregierung (Ausbildungsbehörde) in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Vor der Einstellung haben sie folgende Unterlagen beglaubigt oder im Original beizubringen:

1. Die Geburtsurkunde,

2. ggf. Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,

3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und ein von der zuständigen Meldebehörde ausgestelltes „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, die nicht älter als drei Monate sein dürfen und

4. eine Erklärung darüber, ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

(3) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf eine anschließende Verwendung im öffentlichen Dienst.

§ 6
Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung

(1) Die ausgewählten Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Gewerbeoberinspektoranwärterin“ oder „Gewerbeoberinspektoranwärter“.

(2) Die Anwärter leisten bei Dienstantritt den Diensteid (§ 46 Landesbeamtengesetz), der auch die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Beamtenstatusgesetz , § 23 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz, § 139 b Gewerbeordnung) umfasst. Über die Vereidigung und die Belehrung zur Amtsverschwiegenheit ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

§ 7 (Fn 4)
Dauer

Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungen und des Erholungsurlaubs 15 Monate. Die Inhalte der Ausbildung ergeben sich aus dem Musterausbildungsplan (Anlage 1).

§ 8 (Fn 4)
Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung sollen die Ausbildungsbehörden den Anwärtern die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die diese zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn befähigen. Gleichzeitig soll das Verständnis für die mit dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verbundenen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen gefördert werden. Den Anwärtern ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Akten und Vorgänge selbstständig zu bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Zur Besichtigung von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und zu Beratungen und Verhandlungen sollen sie hinzugezogen werden. Die Ausbildung soll durch die Teilnahme an anderen Veranstaltungen ergänzt werden.

(2) Die Anwärter sollen lernen, Arbeitsaufträge und Zielvereinbarungen selbstständig umzusetzen sowie Verantwortung zu übernehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass sie mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nicht länger beschäftigt werden, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

(3) Die Anwärter führen bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes eine Beschäftigungsdokumentation nach dem Muster der Anlage 2.

§ 9 (Fn 4)
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach dem Musterausbildungsplan in den Ausbildungsbehörden und in zentralen Lehrgängen.

(2) Die theoretische Ausbildung trägt neben der Vermittlung der allgemeinen und fachbezogenen theoretischen Kenntnisse dazu bei, die Initiative der Anwärter zum Eigenstudium zu fördern.

§ 10 (Fn 4)
Zuständigkeiten

(1) Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium bestimmt einen Beamten des höheren Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie bis zu drei Beamte des gehobenen technischen Dienstes zu deren Unterstützung. Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert und führt die zentralen Lehrgänge durch und betreut die Anwärter während der Ausbildungszeit.

(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt einen geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes aus den Dezernaten Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz zum Ausbildungsbeauftragten. Der Ausbildungsbeauftragte ist für die Ausbildung der Anwärter in der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3.

(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt geeignete Beamte des höheren oder gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zu Ausbildern. Diese Personen unterstützen den Ausbildungsbeauftragten und überwachen insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplans.

(4) Der Dezernent eines Sachgebietes ist für die Ausbildung im Sachgebiet verantwortlich.

§ 11 (Fn 4)
Abwesenheit

(1) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als 30 Arbeitstagen innerhalb des Vorbereitungsdienstes mit Ausnahme des Erholungsurlaubs oder von mehr als zehn Arbeitstagen während der zentralen Lehrgänge, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsleitung in Abstimmung mit der zuständigen Ausbildungsbehörde nach Anhörung des Anwärters.

(2) Erholungsurlaub darf für Zeiträume während zentraler Lehrgänge nur im Ausnahmefall nach Abstimmung mit der Ausbildungsleitung gewährt werden.

§ 12 (Fn 5)
Ausbildungsbericht

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind alle drei Monate (insgesamt vier) Ausbildungsberichte nach dem Muster der Anlage 4 a zu fertigen. Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch alle bis zum Stichtag ausbildenden Dezernenten. Diese legen den einvernehmlich erstellten Entwurf des Ausbildungsberichtes dem Ausbildungsbeauftragten zur Schlusszeichnung vor. Die Ausbildungsberichte schließen mit einem Punktwert ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der nach dem Muster der Anlage 5 mit Punktzahlen bewerteten Leistungen geteilt durch sechs. Die Ausbildungsberichte sind den Anwärtern umgehend zu eröffnen und zu erläutern. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Ausbildungsberichte zur Kenntnis. Die Beschäftigungsdokumentation ist beizufügen. Die Ausbildungsleitung zeichnet die Ausbildungsberichte sowie die Beschäftigungsdokumentationen gegen und sendet sie an die Ausbildungsbehörde zurück.

(2) Die Ausbildungsleitung erstellt zum Ende des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlagen 4 b und 5. Der Punktwert wird entsprechend Absatz 1 Satz 5 ermittelt. In dem Ausbildungsbericht ist auch darzulegen, ob die Ausbildungsleitung den Anwärter aufgrund des bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Fachwissens, der vorliegenden Leistungsbeurteilungen und insbesondere des Gesamtbildes der Persönlichkeit für geeignet hält, die Aufgaben des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen. Die Ausbildungsleitung bespricht den Ausbildungsbericht mit dem betroffenen Anwärter. Zur Festsetzung des Gesamtpunktwertes nach § 19 übersendet sie den Ausbildungsbericht der Ausbildungsbehörde.

§ 13
Vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Anwärter können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn

1. sie die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher und geistiger Hinsicht oder im Hinblick auf das Gesamtbild der Persönlichkeit nicht erfüllen oder

2. zu erkennen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen werden oder

3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium entscheidet auf gemeinsamen Vorschlag des Ausbildungsbeauftragten und der Ausbildungsleitung.

(2) Die Anwärter können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.

(3) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 oder 2 beendet wird.

Teil 3
Prüfungsverfahren

§ 14 (Fn 4)
Prüfungsausschuss

(1) Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium beruft den „Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Beamten des höheren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitz und vier weiteren Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, für die eine ausreichende Anzahl von Vertretungen zu berufen ist. In den Prüfungsausschuss sollen mindestens zwei Beamtinnen berufen werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

(4) Der Prüfungsausschuss legt die zu prüfenden Themen und in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die Prüfungstermine fest. Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte. Er erhält von der Ausbildungsleitung die Ausbildungsunterlagen.

§ 15 (Fn 3) (Fn 6)
Klausuren

Die Anwärter werden zu den Inhalten der fachlichen Themen 2.1 bis 2. 9 des Musterausbildungsplans in insgesamt vier Klausuren von jeweils drei Stunden Dauer geprüft. Diese Klausuren werden anonym und zeitnah im Anschluss an die jeweiligen Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Die Ausbildungsleitung legt die Klausurvorschläge dem Vorsitz des Prüfungsausschusses vor, der die Klausuraufgaben im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses festlegt.

§ 16 (Fn 6)
Aufsicht bei den Klausuren

(1) Die Ausbildungsleitung bestimmt die aufsichtführende Person (Aufsicht). Der Aufsicht sind die Aufgaben durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei dessen Verhinderung durch die Ausbildungsleitung, in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Aufsicht öffnet den Umschlag zu Beginn der Klausur in Gegenwart der Anwärter.

(2) Der Verlauf der Klausur richtet sich nach den Vorgaben der Anlage 4c*.

§ 17 (Fn 6)
Bewertung der Klausuren

(1) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Klausuren unabhängig voneinander und legen das jeweilige Klausurergebnis fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses dokumentiert die Prüfungsergebnisse in den Klausurzeugnissen und übersendet diese der Ausbildungsleitung. In den Klausurzeugnissen ist der Gesamtpunktwert nach § 20 anzugeben. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet und erläutert dem Prüfling das Prüfungsergebnis in Anwesenheit der Ausbildungsleitung.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem Aufbau, die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.

(3) Wird eine Klausur ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(4) Die Klausuren und die Klausurzeugnisse werden zur Ausbildungsakte genommen.

§ 18 (Fn 6)
Fachpraktische Arbeit

(1) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes erstellen die Anwärter eine fachpraktische Arbeit. Die Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit umfasst die fachliche und rechtliche Bearbeitung eines Dienstgeschäftes aus dem Vollzug der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung. Die fachpraktische Arbeit wird von den Anwärtern in Form eines schriftlichen Vermerks, bestehend aus einer Sachverhaltsbeschreibung, einer fachlichen und rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes und einer begründeten Entscheidung, erstellt. Die fachpraktische Arbeit soll dem Anwärter ermöglichen zu zeigen, dass er Sachverhalte der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung fachlich und rechtlich einordnen, bewerten und die dazugehörige Entscheidung begründen kann.

(2) Die Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit wird durch den Prüfungsausschuss gestellt. Die Ausbildungsleitung legt die Gestaltungsrichtlinien für die fachpraktische Arbeit fest.

(3) Die Bearbeitungszeit für die fachpraktische Arbeit beträgt drei Tage.

(4) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die fachpraktische Arbeit unabhängig voneinander und legen einvernehmlich das Ergebnis fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss.

(5) Bei der Bewertung sind insbesondere die rechtliche Einordnung des Sachverhaltes, der systematische Aufbau und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Dem Anwärter ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der schriftlichen fachpraktischen Arbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen.

(7) Ist die fachpraktische Arbeit mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, so ist dem Anwärter eine neue Aufgabenstellung für eine fachpraktische Arbeit zu geben. Wird auch diese mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, gilt die Rechtsfolge des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.

§ 19 (Fn 4)
Ausbildungszeugnis

Der Ausbildungsbeauftragte erstellt drei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Hierzu wird aus den Punktwerten der vier Ausbildungsberichte der Durchschnitt errechnet. Dieser geht zu 70 Prozent und der Punktwert der Ausbildungsleitung zu 30 Prozent in den zu bildenden Gesamtpunktwert ein. Die Bewertung ergibt sich aus § 20. Der Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis dem Anwärter zur Kenntnis und übersendet es spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsleitung, die es zur Ausbildungsakte nimmt.

§ 20 (Fn 3)
Noten

Die einzelnen Leistungen dürfen nur unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden. Gesamtpunktwerte werden durch Mittelung bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Die Gesamtpunkte entsprechen folgenden Noten:

sehr gut (1) = 15,00 bis 13,50 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht);

gut (2) = 13,49 bis 10,50 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht);

befriedigend (3) = 10,49 bis 7,50 Punkte
(eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht);

ausreichend (4) = 7,49 bis 5,00 Punkte
(eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht);

mangelhaft (5)= 4,99 bis 2,00 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können);

ungenügend (6) = 1,99 bis 0 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können).

§ 21
Mündliche Prüfung

Der Vorbereitungsdienst wird mit der mündlichen Prüfung abgeschlossen.

§ 22 (Fn 5)
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung von Anwärtern zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass ihre Eignung und Leistungsnachweise - Ausbildungszeugnis, Gesamtnote der Klausuren, fachpraktische Arbeit - mindestens mit ausreichend beurteilt wurden. Dabei darf von den Klausuren nur eine schlechter als ausreichend bewertet worden sein.

(2) Die Zulassung ist dem Anwärter durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

(3) Den Anwärtern ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zu geben. Hierfür sind sie zehn Arbeitstage vor Beginn der mündlichen Prüfung von anderen Aufgaben freizustellen.

(4) Anwärtern, die zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten auszuräumen. Alle Leistungsnachweise, die schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden, sind erneut zu erbringen. Bei einem auch im Wiederholungsfall nicht „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweis gelten die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz. Die Entscheidung über Dauer, Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung.

(5) Wer auch nach Wiederholung die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden.

§ 23
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten. Sie erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:

1. Anlagensicherheit, Produktsicherheit, Transport gefährlicher Güter,

2. Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, Sprengstoffe,

3. Physikalische Beanspruchungen, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld,

4. Arbeitsschutzorganisation, sozialer Arbeitsschutz, Grundzüge des Arbeitsschutzrechtes und

5. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Verwaltungsorganisation und öffentliches Dienstrecht.

(2) Als Teil der mündlichen Prüfung haben die Anwärter einen freien Vortrag zu einem der unter Absatz 1 aufgeführten Gebiete zu halten. Der Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten.

(3) Der freie Vortrag und die Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlichen Prüfung werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Punktwert nach § 20 bewertet. Aus den Punktwerten wird der Durchschnitt errechnet.

(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote „ausreichend“ abschließt.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des für den Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses hat sie sechs Wochen vorher über den Prüfungstermin zu informieren. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen.

§ 24 (Fn 4)
Prüfungsniederschrift

Vom Vorsitz des Prüfungsausschusses ist über den Verlauf der Prüfung für jeden Anwärter eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen, zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 25 (Fn 4)
Erkrankung, Versäumnisse

(1) Sind Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen.

(2) Erscheint ein Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so wird der entsprechende Prüfungsteil mit ungenügend und der Punktzahl 0 bewertet.

(3) Im Falle entschuldbarer Hinderungsgründe wird dem Anwärter einmalig Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung unverzüglich nachzuholen.

(4) Die Feststellung gemäß den Absätzen 2 und 3 trifft der Prüfungsausschuss.

§ 26 (Fn 4)
Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Begeht ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder stört den Prüfungsablauf erheblich, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die als Einstellungsbehörde zuständige Bezirksregierung widerruft gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 das Beamtenverhältnis.

§ 27 (Fn 4)
Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung gemäß § 23 Absatz 4 erfolgreich abgelegt wurde und die Gesamtbewertung mindestens mit der Punktzahl 5,0 abschließt. Die Endnote wird gebildet aus den Gesamtpunktwerten des Ausbildungszeugnisses, der Klausuren, der mündlichen Prüfung und dem Punktwert der fachpraktischen Arbeit.

(2) Zur Ermittlung der Endnote wird

der Gesamtpunktwert des Ausbildungszeugnisses mit 3 (= 30 von Hundert)

der Gesamtpunktwert der Klausuren mit 3 (= 30 von Hundert)

der Gesamtpunktwert der mündlichen Prüfung mit 3 (= 30 von Hundert)

der Punktwert der fachpraktischen Arbeit mit 1 (= 10 von Hundert)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert.

§ 28 (Fn 4)
Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Prüfung händigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses das nach dem Muster der Anlage 8 erstellte Prüfungszeugnis aus und sendet eine Durchschrift an die Ausbildungsbehörde.

(2) Eine Durchschrift des Prüfungszeugnisses ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 29
Wiederholung der Prüfung

Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann diese spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss legt den Termin unverzüglich fest. Die mündliche Prüfung ist vollständig nachzuholen. Bis zur Wiederholungsprüfung setzen die Anwärter die Ausbildung in der Ausbildungsbehörde fort.

§ 30
Schwerbehinderte

Prüfungen von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten nach den §§ 15 und 21 sind im Einzelfall den behinderungsspezifischen Besonderheiten anzupassen. Hierüber entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

§ 31
Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

§ 32 (Fn 6)
Ausbildungsakte

Die Ausbildungsakte wird bei der Ausbildungsleitung geführt und zehn Jahre nach Ende des Vorbereitungsdienstes vernichtet. Zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen kann Antragstellern die Einsicht in die sie betreffende Ausbildungsakte gewährt werden. Der schriftliche Antrag auf persönliche Einsichtnahme in die Ausbildungsakte ist an die die Ausbildungsakte führende Stelle zu richten.

§ 33 (Fn 6)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

 

(Fn 7)

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 953, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch VO vom 26. November 2012 (GV. NRW. S. 660), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; VO vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 15, § 20 und § 35 geändert durch VO vom 26. November 2012 (GV. NRW. S. 660), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.

Fn 4

§§ 1, 2, 3, 7 bis 11, 14, 19, 24 bis 28 geändert durch VO vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013.

Fn 5

§ 12 und § 22 zuletzt geändert durch VO vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013.

Fn 6

§§ 15 bis 18, 32 und 33 neu gefasst durch VO vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013.

Fn 7

§§ 34 und 35 aufgehoben durch VO vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013.