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Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
(Landesbetreuungsgesetz - LBtG)

Vom 3. April 1992 (Fn 1, 2)

§ 1
Betreuungsbehörden

(1) Zuständige Behörden für Betreuungsangelegenheiten im Sinne des § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025) sind - soweit nicht nach Absatz 2 die Landschaftsverbände zuständig sind - die kreisfreien und die Großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise. Sie führen im Rahmen dieser Aufgaben die Zusatzbezeichnung ,,Betreuungsstelle".

(2) Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine gemäß § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Landschaftsverbände. Sie führen insoweit die Zusatzbezeichnung ,,Landesbetreuungsamt".

(3) Die Landesbetreuungsämter nehmen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie

a) allgemeine Weisungen erteilen,

b) besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 2
Anerkennung von Betreuungsvereinen

Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches voraus,

1. daß der Verein gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,

2. daß der Verein mindestens eine hauptamtliche Mitarbeiterin/einen hauptamtlichen Mitarbeiter zu Betreuungszwecken beschäftigt, die/der eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation hat oder aufgrund der Persönlichkeit oder Lebenserfahrung, z. B. durch langjährige Tätigkeit als Vormund oder Pfleger, geeignet ist, Betreuungen wahrzunehmen,

3. daß der Verein die Verpflichtung übernimmt, kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

§ 3
Förderung von Betreuungsvereinen

Soweit dies zur Sicherstellung eines angemessenen Angebotes an Betreuern erforderlich ist, wird die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1908 f Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch anerkannte Betreuungsvereine nach Maßgabe des Landeshaushalts gefördert.

§ 4
Arbeitsgemeinschaften

Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft einrichten, in der die Betreuungsbehörde, Gerichte und Betreuungsvereine vertreten sind.

§ 5
Verwaltungsvorschriften

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(Fn 3)

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1992 S. 124.

Fn2

Veröffentlicht durch Art. 1 d. Gesetzes zur Ausführung d. Betreuungsgesetzes u. zur Anpassung d. Landesrechts v. 3. 4. 1992 (GV. NW. S. 124).

Fn3

Inkrafttretung: 9. April 1992.