Verordnung
zur Zulassung privater Kontrollstellen zum Schutz von geografischen Angaben,
Ursprungsbezeichnungen und garantiert traditionellen Spezialitäten
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Land Nordrhein-Westfalen
(Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW - KtrStZulVO)

Vom 23. Mai 2014 (Fn 1)

 

Auf Grund der Artikel 39 und 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343, S. 1), in Verbindung mit § 139 Absatz 2 Satz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I Seite 3082, ber. 1995 S. 156), mit § 5 Satz 2 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) sowie § 6 Absatz 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732) (Fn 2) in der jeweils geltenden Fassung, verordnet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Jede Kontrollstelle, die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als Produktzertifizierungsstelle in Nordrhein-Westfalen tätig werden will, bedarf der Zulassung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Sie muss eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Die Kontrollstelle muss zu den verwaltungsüblichen Geschäftszeiten besetzt und arbeitsfähig sein.

(2) Die Kontrollstelle muss als Produktzertifizierungsstelle gemäß

1. der Europäischen Norm EN 45011,

2. des ISO-Leitfadens 65 oder

3. der Norm DIN EN ISO/IEC 17065

akkreditiert sein. Nach Ablauf der Übergangsfrist zur Einführung der neuen Norm am 15. September 2015 muss jede Kontrollstelle nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditiert sein. In jedem Fall muss sie die Anforderungen für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Kontrolle der besonderen Qualitätsregelungen für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, erfüllen.

(3) Die Kontrollstelle nimmt ihre Aufgabe im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung wahr. Die Kontrollstelle ist zum Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung oder zur Bildung ausreichender Rücklagen verpflichtet. Der Nachweis hierüber ist mit der Antragstellung vorzulegen.

§ 2
Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags an das LANUV. Für den Antrag ist das Formblatt gemäß Anlage 1 zu verwenden. (Die Anlagen zu dieser Verordnung können im Internet unter www.lanuv.nrw heruntergeladen werden.)

(2) Die Zulassung der Kontrollstelle kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Das LANUV kann Nebenbestimmungen auch einer späteren Entscheidung vorbehalten sowie erforderliche Angaben und Unterlagen auch nachträglich verlangen.

(3) Zeigt sich nachträglich, dass eine Voraussetzung für die Zulassung gefehlt hat oder entfällt eine solche Voraussetzung später, kann die Zulassung zurückgenommen beziehungsweise widerrufen werden. Darüber hinaus kann die Zulassung widerrufen werden, wenn die Kontrollstelle ihren Pflichten im Sinne dieser Verordnung nicht nachkommt. Die Zulassung ist unverzüglich zurückzunehmen beziehungsweise zu widerrufen, wenn die Normen gemäß § 1 Absatz 2 durch die Kontrollstelle nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllt werden.

§ 3
Pflichten der Kontrollstelle

(1) Die Kontrollstelle muss in einem Kontrollkonzept die Kontrollinhalte und Kontrollfrequenzen auf Grundlage einer Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 definieren. Sie hat mit dem Hersteller einen entsprechenden Kontrollvertrag abzuschließen. Das Kontrollkonzept und der Entwurf für einen Kontrollvertrag sind vor Vertragsabschluss dem LANUV zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Kontrollstelle erfasst einen Hersteller über einen Anmeldebogen gemäß Anlage 2. Für jede Betriebsstätte ist eine eigene Identifikationsnummer zu vergeben. Jeder angemeldete Hersteller schließt einen Kontrollvertrag mit der Kontrollstelle über sämtliche Betriebsstätten des Herstellers in Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Kontrollstelle gestaltet für jede Spezialität spezifische Kontrollbögen, die durch das LANUV freigegeben werden müssen. Die Kontrollstelle stellt nach einer Kontrolle ohne Abweichung von der betreffenden Spezifikation ein zeitlich befristetes Produktzertifikat aus. Die Dauer der Befristung wird in Abhängigkeit der erforderlichen Kontrollfrequenz festgelegt.

(4) Feststellungen, die den Erlass einer Anordnung im Sinne von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder eine Ahndung nach §§ 144 und 145 des Markengesetzes begründen, sind von der Kontrollstelle unverzüglich dem LANUV zu melden. Wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Kontrollstelle (z.B. auch Änderungen des Gesellschaftsvertrages), die die Zulassungsvoraussetzungen betreffen, sind unverzüglich dem LANUV zu melden. Auf Verlangen des LANUV sind alle geplanten Betriebskontrollen eines Monats vier Wochen im Voraus zu melden.

(5) Die Kontrollstelle übermittelt jährlich zum Stichtag 31. Dezember ein aktuelles Verzeichnis über alle zu kontrollierenden Betriebsstätten in Nordrhein-Westfalen bis zum 31. Januar des Folgejahres dem LANUV in elektronischer Form mit der Möglichkeit einer Datenauswertung. Dieses Verzeichnis muss Firmennamen, Adresse, Kontaktdaten zum Ansprechpartner, hergestellte Spezialität, Datum der letzten Kontrolle und die aktuelle Zertifikatbefristung beinhalten. Das LANUV kann das technische Format für das Verzeichnis vorgeben.

§ 4 (Fn 3)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Zulassung privater Kontrollstellen zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 826) außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW vom 23. Mai 2014 (GV. NRW. S. 320) außer Kraft.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2024 außer Kraft.

 

Der Präsident
des Landesamtes für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Juni 2014 (GV. NRW. S. 333); geändert durch Verordnung vom 4. September 2014 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten mit Wirkung vom 28. Juni 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

§ 4 geändert durch Verordnung vom 4. September 2014 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten mit Wirkung vom 28. Juni 2014.