2000

Gesetz
über die Nordrhein-Westfälische Akademie
der Wissenschaften

Vom 16. Juli 1969 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)
Errichtung

(1) Die Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Namen ,,Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften" führt. Ihr Sitz ist Düsseldorf.

(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.

§ 2 (Fn 4)
Aufgaben

(1) Die Akademie pflegt den wissenschaftlichen Gedankenaustausch unter ihren Mitgliedern und mit Vertreterinnen oder Vertretern des politischen und wirtschaftlichen Lebens des Landes sowie die Beziehungen zu wissenschaftlichen Einrichtungen und Gelehrten des In- und Auslands. Sie kann wissenschaftliche Forschungen anregen und berät die Landesregierung bei der Forschungsförderung. Die Ergebnisse der regelmäßigen Sitzungen und besondere wissenschaftliche Abhandlungen können veröffentlicht werden. Außerdem kann die Akademie wissenschaftliche Gemeinschaftswerke herausgeben und die dazu notwendigen Vorarbeiten fördern.

(2) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben gemäß einer Satzung. Diese bedarf der Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen Ministerin oder des für die Wissenschaft zuständigen Ministers.

§ 3 (Fn 4)
Aufsicht

Die Aufsicht über die Akademie, in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung die Rechtsaufsicht, führt die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der für die Wissenschaft zuständige Minister.

§ 4 (Fn 3)
Mitglieder

(1) Die Akademie hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Die Mitglieder bilden eine Klasse für Geisteswissenschaften, eine Klasse für Naturwissenschaften und Medizin sowie eine Klasse für Ingenieur- und Wirtschaftswissenschaften. Ein Mitglied kann nur einer der drei Klassen angehören.

(3) Die Klassen haben ordentliche und korrespondierende Mitglieder.

(4) Jede Klasse wählt ihre Mitglieder auf Lebenszeit.

(5) Näheres über Erwerb, Inhalt und Verlust oder Aberkennung der Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft bestimmt die Satzung.

§ 5
Organe

Organe der Akademie sind:

1. die Vollversammlung,

2. die Klassen,

3. das Präsidium,

4. das Kuratorium.

§ 6 (Fn 3)
Vollversammlung

(1) Stimmberechtigt in der Vollversammlung der Akademie sind die ordentlichen Mitglieder der Klassen und die Mitglieder des Kuratoriums, die nicht Mitglieder der Akademie sind.

(2) Die Vollversammlung beschließt die Satzung der Akademie und deren Änderungen. Die Satzung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(3) Die Vollversammlung wählt:

1. die Präsidentin oder den Präsidenten der Akademie (§ 8 Abs. 2),

2. die Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 1).

(4) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 (Fn 3)
Klassen

(1) Die Klassen treten regelmäßig zu wissenschaftlichen Sitzungen zusammen. In besonderen Geschäftssitzungen beschließen sie über Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1. Sie machen Vorschläge für die Aufstellung der Jahresprogramme und des Haushalts.

(2) Stimmberechtigt in jeder Klasse sind ihre ordentlichen Mitglieder.

(3) Jede Klasse ergänzt sich durch Zuwahl ihrer Mitglieder. Auf eine angemessene Vertretung der Fächer soll Bedacht genommen werden. Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Klasse. Briefwahl ist zulässig.

(4) Die laufenden Geschäfte jeder Klasse führt eine Sekretärin oder ein Sekretär und in in ihrem oder seinem Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre oder sein Stellvertreter. Sie werden aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder der Klasse auf zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5) Jede Klasse gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 (Fn 4)
Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Akademie, den Sekretärinnen oder Sekretären der drei Klassen und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Akademie wird aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder von der Vollversammlung auf zwei Jahre gewählt (§ 6 Abs. 3 Nr. 1). Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Sekretärinnen oder die Sekretäre der beiden Klassen, denen die Präsidentin oder der Präsident nicht angehört, sind Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Die an Lebensjahren ältere Vizepräsidentin oder der an Lebensjahren ältere Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei deren oder dessen Verhinderung.

(4) Das Präsidium koordiniert die Forschungsvorhaben und Jahresprogramme und sorgt für die wissenschaftlichen Veröffentlichungen (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Es verwaltet das Vermögen der Akademie und vertritt das Land im Rechtsverkehr. Es kann die Vertretung ganz oder teilweise der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.

(5) Das Präsidium stellt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Klassen (§ 7 Abs. 1 Satz 3) den Haushalt der Akademie und dessen Veränderungen fest. Der Haushalt bedarf der Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen Ministerin oder des für die Wissenschaft zuständigen Ministers

. Für die Feststellung des Haushalts und für seine Ausführung finden die für den Landeshaushalt geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Akademie.

§ 9 (Fn 3)
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, der für Wissenschaft zuständigen Ministerin oder dem für Wissenschaft zuständigen Minister, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Akademie, zwei von der Ministerpräsidentin oder von dem Ministerpräsidenten zu bestimmenden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und den Sekretärinnen oder den Sekretären der drei Klassen. Den Vorsitz führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, den stellvertretenden Vorsitz die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der für Wissenschaft zuständige Minister.

(2) Das Kuratorium sorgt für die Entwicklung der Akademie und die Förderung ihrer Aufgaben. Es beschließt die von den Klassen vorgeschlagenen und vom Präsidium koordinierten Jahresprogramme.

§ 10 (Fn 3)
Vergütungen

Die Satzung kann Bestimmungen über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Präsidentin oder den Präsidenten der Akademie und die Sekretärinnen oder die Sekretäre sowie über Reisekostenerstattungen und die Gewährung von Sitzungsgeldern für die Mitglieder enthalten.

§ 11
Überleitung

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen angehörenden ordentlichen und korrespondierenden wissenschaftlichen Mitglieder werden ordentliche und korrespondierende Mitglieder der Akademie.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen angehörenden Ehrenmitglieder werden Ehrenmitglieder der Akademie.

§ 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Zusatz

(Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften
v. 16. März 2004 (GV. NRW. S. 142))

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des 31. März 2009.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 531, geändert durch Art. VII d. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 476), Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 247); 16.3.2004 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. März 2004.

Fn 2

§ 1 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 476); in Kraft getreten am 3. August 1993.

Fn 3

§§ 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 geändert durch Gesetz v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 247); in Kraft getreten am 1. April 2000.

Fn 4

§§ 2, 3 u. 8 zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 142); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. März 2004.