Gesetz
zur Durchführung der Marktüberwachung
harmonisierter Bauprodukte in Nordrhein-Westfalen
(MÜBaupG NRW)

Vom 25. März 2015 (Fn 1)

 

(Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 310))

 

 

§ 1
Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden sind

1. das für das Bauen zuständige Ministerium als oberste Marktüberwachungsbehörde,

2. die Bezirksregierung Düsseldorf als untere Marktüberwachungsbehörde und

3. das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde.

 

§ 2
Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8. 2008, S. 30) hinsichtlich der Bauprodukte, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EU-Bauproduktenverordnung, ABl. L 88 vom 4.4. 2011, S. 5) in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen,

2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450) in der jeweils geltenden Fassung auf die Marktüberwachung Anwendung findet,

3. der EU-Bauproduktenverordnung und

4. dem Bauproduktengesetz

wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.

 

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

 

§ 3
Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

(1) Zuständig ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für

1. die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht,

2. die Anordnung, dass Bauprodukte, welche die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird (Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des Produktsicherheitsgesetzes und Art. 56 Absatz 4 der EU-Bauproduktenverordnung),

3. die Anordnung der Vernichtung oder anderweitigen Unbrauchbarmachung von Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen (Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Absatz 2 Nummer 8 des Produktsicherheitsgesetzes),

4. die Warnung vor Gefahren, die von Bauprodukten ausgehen (Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Absatz 2 Nummer 9 des Produktsicherheitsgesetzes), soweit eine Zuständigkeit nach Nummer 1 gegeben ist,

5. die Anordnung, dass Bauprodukte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, oder durch die die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt untersagt wird (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes),

6. die Feststellung nach Artikel 28 Absatz 2 in den Fällen des Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,

7. Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei der Feststellung, dass Bauprodukte mit den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen (Artikel 29 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).

 

(3) Besteht für die untere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Bauprodukt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabenachricht. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 und 2; sie schließt die Zuständigkeit der unteren Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Bauprodukt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der unteren Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die untere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

 

(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

 

(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der unteren Marktüberwachungsbehörde.

 

(6) Die untere Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Bauproduktengesetzes und § 39 des Produktsicherheitsgesetzes nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes. Dies gilt nicht, soweit sie die Sachbehandlung für das Bauprodukt nach Absatz 3 Satz 1 an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat; mit Eingang der Abgabenachricht ist die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Geldbußen fließen in die Landeskasse.

 

§ 4
Evaluierung

Die oberste Marktüberwachungsbehörde hat dem Landtag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes alle fünf Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 2019, über die Wirksamkeit, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Gesetzes zu berichten.

 

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 310).